Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.63/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_63/2019

Verfügung vom 11. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 6. Februar 2019 (RT180158-O/U).

Erwägungen:

1. 

Mit Urteil vom 30. August 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich der
Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamts Zürich 9 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 8'709.--. Dagegen
erhob der Beschwerdeführer am 14. September 2018 Beschwerde an das Obergericht
des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 6. Februar 2019 wies das Obergericht das
Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter C.________ ab. Die Beschwerde wies es
ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 14. März 2019 Beschwerde an das
Bundesgericht erhoben. Am 7. April 2019 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde
zurückgezogen, da er den Vorschuss von Fr. 1'500.-- nicht bezahlen könne. Ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt er nicht.

Folglich ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der
Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerdeerledigt
abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).

2. 

Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, aufgrund des geringen entstandenen Aufwands
auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1. 

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg