Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.62/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_62/2019

Urteil vom 4. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivilrecht, vom 14. Februar 2019 (410 18 385 wik).

Erwägungen:

1. 

Mit Urteil vom 28. November 2018 erteilte das Zivilkreisgericht
Basel-Landschaft Ost dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in
der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Basel-Landschaft provisorische
Rechtsöffnung für Fr. 27'150.60.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2018 (Postaufgabe)
Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 14.
Februar 2019 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 14. März 2019 (Postaufgabe) eine nicht
unterzeichnete Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 25. März 2019
(Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss die eigenhändig
unterzeichnete Beschwerde eingereicht (Art. 42 Abs. 5 BGG). Am 1. April 2019
(Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege
ersucht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine
Vernehmlassungen eingeholt.

2. 

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen
(Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden.
Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und
detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, nicht sie schulde den fraglichen
Betrag, sondern C.________. Dieser Einwand scheint neu zu sein. Vor
Kantonsgericht behauptete sie, die Darlehensverträge seien ungültig, da
C.________ zwar als Darlehensnehmer aufgeführt sei, er die Verträge aber nicht
unterzeichnet habe. Vor Bundesgericht geht die Beschwerdeführerin in diesem
Zusammenhang nicht auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen ein, wonach sie die
Darlehensbeträge anerkannt habe, sie sich widersprüchlich verhalte, wenn sie
die erhaltenen Geldbeträge anerkenne, nun aber das Vorliegen eines
Darlehensvertrags bestreite, und wonach die beiden Darlehensverträge und drei
Quittungen Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellten.
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb gegenüber ihr kein
Rechtsöffnungstitel für den geltend gemachten Betrag vorliegen soll.

Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, sie habe in bar eine
Rückzahlung von Fr. 6'000.-- geleistet. Ein Zeuge sei dazu zu befragen. Mit
keinem Wort geht sie auf die kantonsgerichtliche Erwägung ein, wonach gestützt
auf Art. 254 ZPO zu Recht auf die Zeugenbefragung verzichtet worden sei.

Inwiefern Rechtsbegehren anders auszulegen wären, als dies das Kantonsgericht
getan hat, oder inwieweit der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein
soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Verfassungsbeschwerde dient
nicht der nochmaligen Prüfung des gesamten Verfahrens oder der Akten (vgl. oben
E. 2). Sodann kann an dieser Stelle auch nicht auf das offenbar hängige
Aberkennungsverfahren eingegangen werden.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung.
Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der
Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert
werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die
Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist demnach abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg