Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.61/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_61/2019

Urteil vom 22. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Stadt,

vertreten durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 5. März 2019 (BEZ.2019.6).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 7. Dezember 2018 erteilte das Zivilgericht des Kantons
Basel-Stadt dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der
Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Basel-Stadt definitive Rechtsöffnung für
Fr. 400.-- nebst Zins.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2019 (Postaufgabe)
Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid
vom 5. März 2019 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 13. März 2019 Beschwerde
an das Bundesgericht erhoben.

2. 

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen
(Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden.
Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und
detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Das Appellationsgericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung
nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin setze sich nicht mit dem
angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid auseinander, sondern beziehe sich, wie
bereits in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Verfahren, auf eine angeblich
mangelhafte Veranlagungsverfügung für die Grundstückgewinnsteuer aus dem Jahr
2010, die aber nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids sei.

Vor Bundesgericht setzt sich die Beschwerdeführerin nicht damit auseinander,
dass sie ihre kantonale Beschwerde ungenügend begründet hat, und sie zeigt
nicht ansatzweise auf, inwiefern das Appellationsgericht verfassungsmässige
Rechte verletzt haben soll. Weshalb im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren
eine Stellungnahme der Steuerverwaltung hätte eingeholt werden müssen oder
weshalb die angeblich fehlerhafte Veranlagung aus dem Jahr 2010 einen
Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren haben soll, legt die
Beschwerdeführerin nicht in nachvollziehbarer Weise dar. Dazu genügt die
Behauptung nicht, die Steuerverwaltung müsse die Folgekosten ihres angeblichen
Fehlers selber tragen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Ausserdem
ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten
Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten
(Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg