Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.60/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_60/2019

Urteil vom 14. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Suva Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 3. Kammer, vom 21. Januar 2019 (ZSU.2018.349).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 19. November 2018 erteilte das Bezirksgericht Zofingen der
Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx
des Regionalen Betreibungsamtes Zofingen definitive Rechtsöffnung für Fr.
15'098.45 nebst Zins.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2018 (Postaufgabe)
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 21. Januar
2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 8. März 2019 Beschwerde an
das Bundesgericht erhoben.

2. 

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen
(Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden.
Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und
detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Das Obergericht hat erwogen, soweit die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit
der als Rechtsöffnungstitel vorgelegten und eine vollstreckbare Verfügung
darstellenden Prämienrechnung (Prämienrechnung vom 20. Juli 2017 für die
Prämien der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung der Jahre 2012 bis 2015)
geltend mache, könne sie im Rechtsöffnungsverfahren nicht gehört werden. Mit
der zutreffenden Begründung des Bezirksgerichts (Prämienrechnungen für die
öffentliche Unfallversicherung seien Verfügungen nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2
SchKG, wenn sie auf einer Einreihungsverfügung beruhten; die Prämienrechnung
und die vorgelegten Einreihungsverfügungen für die Jahre 2012 bis 2015 seien
vollstreckbar; keine Geltendmachung von Tilgung, Stundung oder Verjährung)
setze sie sich nicht auseinander. Die bezirksgerichtliche Begründung stehe mit
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang (mit Hinweis auf BGE 143 III
162).

4. 

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Verjährung. Dies hätte sie im kantonalen
Verfahren tun müssen. Ausserdem macht sie - wie vor den Vorinstanzen - geltend,
bei der B.________ versichert zu sein. Damit bestreitet sie erneut bloss die
Korrektheit der Prämienrechnung, ohne sich mit den Erwägungen des Obergerichts
zu befassen, wonach sie dies im Rechtsöffnungsverfahren nicht tun könne. Die
Beschwerdeführerin scheint schliesslich geltend machen zu wollen, sie habe
Zahlungen an die Beschwerdegegnerin geleistet. Darauf sei nie eingegangen
worden, als sie sich gewehrt habe. Soweit die Beschwerdeführerin damit
(teilweise) Tilgung behaupten will, belegt sie weder entsprechende Zahlungen
noch legt sie dar, dass sie die Tilgung tatsächlich im kantonalen Verfahren
behauptet oder bewiesen hätte.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf
sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der
Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg