Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.58/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_58/2019

Urteil vom 13. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich,

vertreten durch das Statthalteramt des Bezirks Dielsdorf,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 25. Januar 2019 (RT190001-O/U).

Erwägungen:

1. 

Mit Urteil vom 17. Dezember 2018 wies das Bezirksgericht Dielsdorf das in der
Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ gegen den Beschwerdeführer
gerichtete Gesuch des Beschwerdegegners um definitive Rechtsöffnung für Fr.
792.50 (Kosten Strafbefehl) und Fr. 53.30 (Kosten Zahlungsbefehl) unter
Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners ab. Parteientschädigungen wurden
nicht zugesprochen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Januar 2019 Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 25. Januar 2019 trat das
Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, da dem Beschwerdeführer durch das
angefochtene Urteil kein Nachteil entstanden sei. Zudem wies es den
Beschwerdeführer darauf hin, dass die I. Zivilkammer des Obergerichts für eine
allfällige Revision des Strafbefehls des Statthalteramts des Bezirks Dielsdorf
vom 23. April 2018 bzw. die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen am
Bezirksgericht Dielsdorf vom 1. Juni 2018 sowie diejenige der III. Strafkammer
des Obergerichts vom 14. August 2018 nicht zuständig sei, womit auf seine
Forderung nach einem Freispruch nicht einzugehen sei. Das Obergericht
auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 150.-- und sprach
keine Parteientschädigungen zu.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 8. März 2019 Beschwerde an
das Bundesgericht erhoben.

2. 

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen
(Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden.
Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und
detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Der Beschwerdeführer setzt sich mit keinem Wort mit den Erwägungen des
Obergerichts auseinander. Stattdessen schildert er den angeblichen Ablauf eines
Handgemenges. Er übergeht, dass im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht
über eine allfällige Revision von strafrechtlichen Entscheiden zu befinden ist.
Dazu hat er den dafür vorgesehenen Rechtsweg einzuschlagen.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf
sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der
Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg