Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.56/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_56/2019

Urteil vom 25. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Schöbi,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Lenzburg,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, vom 25. Januar 2019 (ZSU.2018.351).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ und ihr geschiedener Ehemann B.________ streiten sich vor den
Aargauer Gerichten über den Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer
des Verfahrens betreffend Abänderung des Scheidungsurteils. B.________ hatte in
seinem Gesuch vom 19. Januar 2018 verlangt, seine Pflicht zur Bezahlung von
Kinder- und Frauenalimenten für die Dauer des Prozesses einzustellen.

A.b. Mit Klageantwort vom 26. März 2018 beantragte A.________ beim
Bezirksgericht Lenzburg die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die
Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg wies das Gesuch mit Entscheid vom 16.
August 2018 ab.

A.c. Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Aargau
mit Entscheid vom 16. Oktober 2018 teilweise gut. Es wies die Sache zu neuer
Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht zurück.

A.d. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2018 wies die Präsidentin des
Bezirksgerichts B.________s Massnahmengesuch (Bst. A.a) ab. B.________ wurde
verurteilt, für die Gerichtskosten von Fr. 3'200.-- aufzukommen und A.________
eine Parteientschädigung von Fr. 2'218.60 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

A.e. Am 27. November 2018 erging die neue Verfügung des Bezirksgerichts im
Streit um die unentgeltliche Rechtspflege (Bst. A.b). Die Präsidentin des
Bezirksgerichts wies das Armenrechtsgesuch abermals ab.

A.f. Erneut wandte sich A.________ an das Obergericht mit dem Begehren, ihr die
unentgeltliche Rechtspflege für das Massnahmeverfahren vor dem Bezirksgericht
zu bewilligen. Zudem beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege auch für
das zweitinstanzliche Verfahren.

A.g. Mit Entscheid vom 25. Januar 2019 wies das Obergericht die Beschwerde und
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab und
auferlegte die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.-- A.________.

B.

B.a. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 5. März 2019 wendet sich
A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss
und unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, ihre Gesuche um
unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor
dem Obergericht gutzuheissen. Auch für das Verfahren vor dem Bundesgericht
stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

B.b. Die Vorinstanz und das Bezirksgericht haben am 27. Mai 2019 respektive 21.
Mai 2019 auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. 

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die
Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (BGE 144 V 97 E. 1 S. 99; 144 II 184 E.
1 S. 186).

2.

Angefochten ist binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) zum einen der Entscheid, mit
dem das Obergericht die Abweisung des Armenrechtsgesuchs der Beschwerdeführerin
für den Zivilprozess vor dem Bezirksgericht bestätigt. Das ist ein Entscheid
einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin
entschieden hat (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG). Zum andern wehrt sich die
Beschwerdeführerin vor Bundesgericht auch gegen die Abweisung ihres Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren. Allein unter
dem Blickwinkel von Art. 75 Abs. 2 BGG wäre ihre Beschwerde auch in dieser
Hinsicht an sich zulässig (BGE 137 III 424 E. 2.2 S. 426 f. mit Hinweisen).

3.

3.1. Der selbständig eröffnete Entscheid des Bezirksgerichts ist ein
Zwischenentscheid. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg vor
Bundesgericht jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645
E. 2.2 S. 647 f.). Mündet der Prozess, für den um das Armenrecht gestritten
wird, in einen Zwischenentscheid, auf den das Bundesgericht nicht eintritt, so
tritt es auch nicht auf die Frage ein, ob dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege für diesen Prozess zu Recht verweigert worden ist
(Urteil 5A_598/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.1).

3.2. Im vorliegenden Fall dreht sich der Streit in der Hauptsache um
vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Prozesses betreffend die Abänderung
eines Scheidungsurteils. Nach der Rechtsprechung stellen solche Entscheide
Zwischenentscheide dar, die vor Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von
Art. 93 BGG angefochten werden können (statt vieler Urteile 5A_858/2017 vom 6.
April 2018 E. 2.2; 5A_783/2017 vom 21. November 2017 E. 1.3.1; 5A_319/2017 vom
11. August 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn die
verlangten Massnahmen - wie hier (s. Sachverhalt Bst. A.d) - verweigert wurden
(Urteil 5A_923/2016 vom 4. April 2017 E. 1.1 mit Hinweis). Abgesehen vom hier
nicht gegebenen Ausnahmefall des Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG (vgl. Urteil 5A_319/
2017 vom 11. August 2017 E. 1.2) wäre die Beschwerde an das Bundesgericht in
der Hauptsache deshalb nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid betreffend die
vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Abänderungsprozesses ei-nen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG).
Dieser Nachteil muss rechtlicher Natur sein (BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335
mit Hinweisen). Nicht wieder gutzumachen ist der Nachteil nur, wenn ihn auch
ein für den Beschwerdeführer günstiger Endentscheid nicht oder nicht
vollumfänglich zu beheben vermöchte (BGE 141 III 395 E. 2.5 S. 399 f.; 137 III
522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist also, wie sich der
Zwischenentscheid auf die Hauptsache - im vorliegenden Fall also auf die
Abänderung des Scheidungsurteils - auswirkt (BGE 137 III 380 E. 1.2.2 S. 383).
Der blosse Umstand, zu einer Geldleistung verpflichtet zu werden, stellt
grundsätzlich keinen rechtlichen Nachteil im beschriebenen Sinne dar (BGE 138
III 333 E. 1.3.1 S. 335; 137 III 637 E. 1.2 S. 640).

Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass die
Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG erfüllt ist (BGE 137 III 324 E. 1.1
S. 329; 134 III 426 E. 1.2 S. 47), es sei denn, deren Vorliegen springe
geradezu in die Augen (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47).
Äussert sich die Beschwerde führende Partei überhaupt nicht dazu, weshalb ein
selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG
vorliegt, übersieht sie mithin diese Eintretensfrage schlechthin, so kann das
Bundesgericht von vornherein nicht auf die Beschwerde eintreten (Urteile 5A_462
/2018 vom 12. November 2018 mit Hinweisen).

3.3. Die Beschwerdeführerin verkennt offensichtlich die geschilderte
Rechtslage. Sie behauptet an keiner Stelle ihrer Beschwerde, dass der
Massnahmeentscheid als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG
für sie in Bezug auf die beantragte Abänderung des Scheidungsurteils einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne; sie erwähnt nicht einmal,
worüber im Massnahmeverfahren zu befinden war (vgl. Sachverhalt Bst. A.a und
A.d), noch äussert sie sich zum Gegenstand des Abänderungsprozesses. Tut die
Beschwerdeführerin aber überhaupt nicht dar, warum der Zwischenentscheid, in
den das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen für den Abänderungsprozess
mündet, nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig anfechtbar wäre,
übersieht sie mithin diese Eintretensfrage schlechthin, so kann das
Bundesgericht von vornherein nicht auf die Beschwerde eintreten, mit der sie
sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das besagte
Massnahmeverfahren wehrt (vgl. Urteil 5A_620/2011 vom 16. November 2011 E. 3.2
mit Hinweisen).

4. 

Tritt das Bundesgericht aus den dargelegten Gründen nicht auf die Beschwerde
ein, kann schliesslich offen bleiben, ob die Beschwerde als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) entgegen zu nehmen gewesen wäre, wie die
Beschwerdeführerin meint, oder ob die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 BGG)
das zutreffende Rechtsmittel ist. Denn so oder anders stellt sich die Frage, ob
der Massnahmeentscheid gestützt auf Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht
selbständig anfechtbar wäre.

5. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit wird die
Beschwerdeführerin kosten-, aber nicht entschädigungspflichtig (Art. Art. 66
Abs. 1 Satz 1 und 68 Abs. 3 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG) ist nach dem Gesagten zufolge
Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Lenzburg und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn