Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.54/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_54/2019

Urteil vom 20. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichterin Escher,

Bundesrichter Schöbi,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

Hirschengraben 15, 8021 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 24. Januar 2019 (RT180209-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 24. August 2018 stellte der Kanton Zürich in der gegen die A.________
AG laufenden Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 3 das Gesuch um
definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'200.--. Als
Rechtsöffnungstitel wurde eine Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich
vom 6. Oktober 2016 (HE 160372-O) vorgelegt, mit welcher die A.________ AG
unter anderem zur Zahlung der Gerichtsgebühr von Fr. 2'200.-- verpflichtet
worden war.

A.b. Mit Urteil vom 20. November 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem
Kanton Zürich die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang. Die
Spruchgebühr von Fr. 300.-- wurde der A.________ AG auferlegt.

B.

Gegen dieses Urteil gelangte die A.________ AG an das Obergericht des Kantons
Zürich, welches ihre Beschwerde am 24. Januar 2019 abwies.

C.

Die A.________ AG ist mit einer als "Einrede und Beschwerde" bezeichneten
Eingabe vom 28. Februar 2019 an das Bundesgericht gelangt. Die
Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und
die Abweisung des vom Kanton Zürich (Beschwerdegegner) gestellten
Rechtsöffnungsgesuchs.

Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als
Rechtsmittelinstanz über ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung
in der Höhe von Fr. 2'200.-- befunden hat. Gegen diesen Endentscheid ist die
Beschwerde an das Bundesgericht gegeben (Art. 90, Art. 72 Abs. 2 lit. a und
Art. 75 Abs. 1 BGG).

1.2. Allerdings ist aufgrund der Streitwertgrenze die Beschwerde in Zivilsachen
nur gegeben, falls es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
handelt (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG). Eine solche stellt sich
nur dann, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine
umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche
Anwendung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche
Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1). Geht es hingegen nur um
die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf den Einzelfall, so liegt
keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (BGE 140 III 501 E. 1.3).
Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung geltend (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E.
2.2.2.1). Damit sind die Voraussetzungen für die Beschwerde in Zivilsachen
nicht erfüllt und die Eingabe der Beschwerdeführerin wird als
Verfassungsbeschwerde entgegen genommen (Art. 113 BGG).

1.3. Mit einer Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung
ver-fassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG).
Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip präzise vorgebracht und
begründet werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und einlässlich
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen (BGE
142 III 364 E. 2.4).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der angefochtene
Entscheid dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind nicht zulässig (Art. 117 i.V.m.
Art. 99 BGG).

2.

2.1. Nach Ansicht der Vorinstanz wurde die definitive Rechtsöffnung für die
Gerichtsgebühr von Fr. 2'200.-- zu Recht erteilt. Sie gelangte zum Schluss,
dass die als Rechtsöffnungstitel eingereichte Verfügung des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 6. Oktober 2016 (HE 160372-O) der Schuldnerin gültig
eröffnet worden und daher in Rechtskraft erwachsen war.

2.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet demgegenüber, diese Verfügung erhalten
zu haben. Zudem habe sie deren Zustellung keineswegs vereitelt.

3.

Anlass zur Beschwerde gibt die Vollstreckbarkeit einer richterlichen Verfügung.

3.1. Vollstreckbar und damit als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von
Art. 80 Abs. 1 SchKG geeignet ist ein gerichtliches Urteil gemäss Art. 336 Abs.
1 lit. a und b ZPO, wenn es entweder rechtskräftig ist und das Gericht die
Vollstreckung nicht aufgeschoben hat oder wenn es noch nicht rechtskräftig ist,
jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist (Urteil 5D_213/2013
vom 23. Januar 2014 E. 4.3); dies setzt voraus, dass der Entscheid dem
Adressaten eröffnet worden ist (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 7, 7b zu Art. 80). Nicht
strittig ist im konkreten Fall, dass die gerichtliche Verfügung für die in
Betreibung gesetzte Gerichtsgebühr grundsätzlich einen definitiven
Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt.

3.2. Im vorliegenden Fall erliess das Handelsgericht des Kantons Zürich am 6.
Oktober 2016 eine Verfügung (HE 160372-O), mit der es die vom
Handelsregisteramt des Kantons Zürich gegen die Beschwerdeführerin wegen Mängel
in deren Organisation eingereichte Klage infolge Gegenstandslosigkeit
abschrieb. Das Handelsgericht nahm Vormerk vom neuen Domizil der
Beschwerdeführerin. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'200.-- sowie eine
Umtriebsentschädigung von Fr. 300.-- an die Klägerin wurden der
Beschwerdeführerin auferlegt, da sie das Verfahren verursacht habe. Die
Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Beschwerdeführerin
erhob keine Beschwerde an das Bundesgericht.

3.3. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hatte das Handelsgericht
erfolglos versucht, der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 6. Oktober 2016
zuzustellen. Daraufhin habe es seine Verfügung der Revisionsgesellschaft der
Beschwerdeführerin zugestellt. Die Beschwerdeführerin habe vom Verfahren vor
Handelsgericht gewusst, weshalb sie für die postalische Erreichbarkeit an der
Adresse, die sie im Rahmen dieses Verfahrens als neues Domizil im
Handelsregister hatte eintragen lassen, habe sorgen müssen. Diese Vorkehr habe
sie nicht getroffen und sich damit der Zustellung der handelsgerichtlichen
Verfügung entzogen. Ein derartiges Verhalten verdiene keinen Schutz. Bereits
der erste Zustellversuch vom 6. Oktober 2016 stelle darum eine ordentliche
Eröffnung der Verfügung vom selben Tag dar, die in der Folge in Rechtskraft
erwuchs.

3.4. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, von einem offensichtlich
falschen Sachverhalt ausgegangen zu sein. Damit beruft sie sich auf die
Verletzung des Willkürverbotes nach Art. 9 BV. Nach ständiger Praxis des
Bundesgerichts liegt Willkür in der Beweiswürdigung vor, wenn das Gericht Sinn
und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne
sachlichen Grund ein entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt
gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare
Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteil 1C_140/2016 vom
9. November 2016 E. 2.2, nicht publ. in BGE 142 I 162).

3.4.1. Konkret bestreitet die Beschwerdeführerin, von dem gegen sie beim
Handelsgericht laufenden Verfahren, das zur Verfügung vom 6. Oktober 2016
geführt habe, Kenntnis gehabt zu haben. Zur Begründung ihres Vorbringens gibt
sie (auszugsweise) ihre E-Mail vom 9. Januar 2018 an den Beschwerdegegner
(vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte) wieder und betont,
dass sich daraus, entgegen der Behauptung der Vorinstanz, keinerlei Hinweis auf
das handelsgerichtliche Verfahren ergebe.

3.4.2. In der genannten E-Mail nahm die Beschwerdeführerin zu zwei Verfügungen
des Handelsgerichts Stellung. Sie bestätigte, dass die Verfügung betreffend die
B.________ AG (HE 160351-O) über die Gerichtsgebühr von Fr. 2'200.-- bereits
vor längerer Zeit zugestellt worden sei und dagegen Einspruch erhoben worden
war. Mit gleicher E-Mail habe sie nunmehr erstmals die sie betreffende
Verfügung (HE 160372-O), ebenfalls über eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'200.--,
erhalten, wogegen sie sofortigen Einspruch erhebe. Bei dieser Gelegenheit
betonte die Beschwerdeführerin, alle organisatorischen Mängel ihrer
Gesellschaft behoben zu haben. Dies trifft gemäss den vorinstanzlichen
Feststellungen sogar zu. Die notwendigen Vorkehren wurden von ihr aber erst im
Rahmen des vom Handelsregisteramtes angestrengten Verfahrens getroffen. Das
Handelsgericht hatte der Beschwerdeführerin daraufhin eine entsprechende Frist
angesetzt.

3.4.3. Damit hat die Beschwerdeführern zwar nicht bestätigt, die sie
betreffende handelsgerichtliche Verfügung (HE 160372-O) erhalten zu haben.
Indes ist die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin gemäss
der E-Mail an den Beschwerdegegner vom handelsgerichtlichen Verfahren wusste,
aufgrund des Hinweises auf die Mängelbehebung nicht offensichtlich falsch.

3.5. Der Vorwurf der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die postalische
Zustellung der handelsgerichtlichen Verfügung aufgrund der Kenntnis und des
Verhaltens (unter Hinweis auf Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO) in einer Weise
vereitelt bzw. verunmöglicht, welche keinen Schutz verdiene, trifft damit zu.
Die Zustellung dieser Verfügung erfolgte nämlich an die von der
Beschwerdeführerin dem Handelsregister mitgeteilte neue Domiziladresse, mithin
an die Adresse, die sie im Rahmen des Verfahrens betreffend Organisationsmangel
hat eintragen lassen (E. 3.2). Da die Beschwerdeführerin vom Verfahren vor
Handelsgericht offensichtlich wusste, musste sie aufgrund des bestehenden
Prozessrechtsverhältnisses auch dafür sorgen, dass ihr die Entscheide
zugestellt werden können (Urteil 5A_117/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2.3, 2.6,
BlSchK 2018 S. 20). Zwar bestreitet sie im vorliegenden Verfahren, dass der
Zustellungsversuch an die korrekte Adresse erfolgt sei. Weshalb dem so sein
sollte, begründet sie jedoch nicht.

3.6. Der Beschwerdeführerin kann zudem nicht gefolgt werden, wenn sie - in
Anlehnung an die Vorinstanz - meint, nach Erhalt der handelsgerichtlichen
Verfügung vom 6. Oktober 2016 (HE 160372-O) keine Möglichkeit einer Beschwerde
an das Bundesgericht gehabt zu haben. Wie die Erstinstanz zu Recht festgehalten
hat und nach wie vor unbestritten ist, war die Verfügung mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen. Daraus ergibt sich klar, dass eine allfällige
Beschwerde innert 30 Tagen an das Bundesgericht zu richten wäre. Aus der E-Mail
des Beschwerdegegners vom 21. Dezember 2017 geht lediglich hervor, dass gemäss
ihrer Kenntnis ("unserer Geschäftsverwaltung") die handelsgerichtliche
Verfügung rechtskräftig sei, da innert Frist keine Beschwerde erhoben wurde.
Daran ändere auch der nunmehr erhobene Einspruch nichts. Mit anderen Worten,
der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin bloss mitgeteilt, was ihr
aufgrund ihrer Zuständigkeit bekannt war. Hingegen hat sie keine unzutreffende
Auskunft über die Anfechtbarkeit der handelsgerichtlichen Verfügung erteilt,
die bei der Beschwerdeführerin zu einem Rechtsverlust führen konnte. Ohnehin
wäre der Beschwerdegegner für eine solche Auskunft nicht zuständig.

3.7. Soweit die Beschwerdeführerin die Probleme bei der Behebung ihrer
organisatorischen Mängel und solcher bei anderen Aktiengesellschaft schildert,
werden sie im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt. Sie betreffen die
materielle Richtigkeit der handelsgerichtlichen Verfügung als
Rechtsöffnungstitel, welche vom Rechtsöffnungsrichter nicht überprüft werden
kann (BGE 138 III 583 E. 6.1.1; 141 I 97 E. 5.2).

4.

Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz im Ergebnis keine willkürliche bzw. Art.
9 BV verletzende Anwendung von Bundesrecht vorgeworfen werden, weil sie die
Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels bestätigt hat. Die Beschwerde ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt die
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Levante