Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.46/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_46/2019

Urteil vom 18. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

vertreten durch Fürsprecher Peter Krebs,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Besitzesschutz, Nachbarrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, vom 11. Dezember 2018 (ZVE.2018.44).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die an einem Hang gelegenen Grundstücke GB U.________ Nr. xxx, Parzelle
yyy, und Nr. zzz, Parzelle www, sind mit einem Terrassenhaus überbaut. Das
oberliegende, ursprünglich im Eigentum von D.________ stehende Grundstück Nr.
yyy verfügt zu Lasten des C.________ gehörenden Grundstücks Nr. www über ein
Überbaurecht. Danach dient das Dach des unterliegenden Wohnhauses dem
oberliegenden Wohnhaus als Terrasse. Diese wird durch eine halbhohe Mauer
eingefasst, die baulich als Verlängerung der Aussenfassade des unterliegenden
Wohnhauses über die Dachkante bzw. den Terrassenboden hinaus erscheint (im
Folgenden als Aufmauerung bezeichnet). Gemäss Dienstbarkeitsvertrag (vom 30.
August 1978) ist der Eigentümer des Grundstücks Nr. yyy verpflichtet, "[a]uf
der Terrasse der Parzelle (...) unverrückbare Pflanzentröge aufzustellen, so
dass der Einblick auf den unteren Sitzplatz verwehrt ist " (Ziff. VIII).
Ursprünglich befanden sich auf der Terrasse Pflanzentröge, die durchgehend mit
dichten, immergrünen Büschen bis 2.5 m Höhe bepflanzt waren. D.________ hatte
diese entfernt und durch rund 40 cm hohe, unbepflanzte oder nur locker
bepflanzte Tröge ersetzt. Damit verfügte C.________ über keinen Sichtschutz
mehr und entstand insofern eine Gefahr, als kein wesentliches Hindernis die
Benützer der oberliegenden Terrasse vor einem Sturz auf die unterliegende
Terrasse mehr schützte.

A.b. In der Absicht, selber ein Geländer und einen Sichtschutz zu erstellen,
liess C.________ in der ersten Hälfte 2014 an der Aussenwand ihres
Wohngeschosses grüne Pfosten montieren, die ca. 100 cm über den Boden der
oberliegenden Terrasse hinaus ragen. D.________ gelangte darauf an das
Bezirksgericht Baden, welches C.________ zunächst superprovisorisch und alsdann
provisorisch verbot, die begonnenen Bauarbeiten fortzusetzen. Sodann setzte das
Bezirksgericht D.________ eine Frist von drei Monaten zur Einleitung eines
Hauptsacheverfahrens an (Entscheid vom 30. Juni 2015). Dieser kam seiner
Verpflichtung nach und beantragte dem Bezirksgericht, C.________ zu verbieten,
die begonnenen Bauarbeiten fortzusetzen, und sie zu verpflichten, die
widerrechtlich installierten Vorrichtungen zu entfernen sowie die Terrasse in
deren ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Zufolge Hängigkeit eines
baurechtlichen Verfahrens (vgl. A.c hiernach) sistierte das Bezirksgericht das
Verfahren.

A.c. Am 28. September 2015 wandte sich C.________ an den Gemeinderat
U.________, welcher mit Verfügung vom 2. November 2015 D.________
verpflichtete, eine den massgeblichen SIA-Normen entsprechende Absturzsicherung
zu erstellen, und ihm für die Zwischenzeit die Benützung der Terrasse
untersagte. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau wie auch
das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wiesen die jeweils von D.________
dagegen ergriffenen Rechtsmittel ab (Entscheide vom 12. April 2016 bzw. 7.
April 2017). In der Folge ergriff D.________ bauliche Massnahmen. Am 3. Juli
2017 stellte der Gemeinderat U.________ fest, dass die erforderliche
Absturzsicherung vollständig und den Normen entsprechend ausgeführt worden sei.

A.d. Am 4. Juli 2017 hob das Bezirksgericht Baden die Verfahrenssistierung auf,
führte einen Augenschein sowie eine Hauptverhandlung durch und gab der Klage
des D.________ mit Entscheid vom 16. November 2017 vollumfänglich statt. Es
hielt fest, weder die Absturzsicherung noch der Sichtschutz seien Prozessthema,
sondern die Frage sei zu beurteilen, " wer Besitzer der Gebäudefassade ist, an
welcher die grünen Pfosten aus Metall angebracht wurden " und daraus folgend,
ob die Klage auf Unterlassung bzw. Beseitigung gutzuheissen sei oder nicht (E.
3 S. 8 f. des Entscheids vom 16. November 2017).

B.

B.a. C.________ wandte sich alsdann mit Berufung an das Obergericht des Kantons
Aargau und beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage.

B.b. Am 13. Dezember 2017 und damit zwischen der Ausfällung des
erstinstanzlichen Urteils (am 16. November 2017) und dessen Zustellung an die
Parteien (am 30. Mai 2018) hat D.________ sein Grundstück an A.A.________ und
B.A.________ verkauft. Diese sind in den Prozess eingetreten.

B.c. Das Obergericht hiess die Berufung gut und wies die Klage kostenfällig ab
(Entscheid vom 11. Dezember 2018).

C.

Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde und Beschwerde in Zivilsachen vom 18.
Februar 2019 wenden sich A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer) an
das Bundesgericht, dem sie beantragen, ihre Klage im Sinne des
erstinstanzlichen Entscheids gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zu neuem
Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Der Präsident der urteilenden Abteilung hat das Gesuch um aufschiebende Wirkung
und vorsorgliche Massnahmen mit Verfügung vom 15. März 2019 abgewiesen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit ihrer fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichten Eingabe setzen
sich die Beschwerdeführer gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 75 BGG) in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) zur
Wehr.

1.2. Die Beschwerdeführer machen Ansprüche aus Besitzesschutz geltend. Eine
solche Zivilrechtsstreitigkeit ist vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A_453/
2007 vom 3. Oktober 2007 E. 1, nicht publ. in: BGE 133 III 638). Die Beschwerde
unterliegt deshalb grundsätzlich der Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art.
74 Abs. 1 Bst. b BGG). Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist vorliegend nicht
erfüllt. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung betrifft die angefochtene
Verfügung einen Streitwert von Fr. 20'000.--. Die Beschwerdeführer anerkennen
dies ausdrücklich.

Sie machen indes geltend, es stellten sich gleich mehrere Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG, weshalb unter
diesem Titel die Beschwerde in Zivilsachen zulässig sei. Dabei übersehen sie,
dass Besitzesschutzklagen zu einem Urteil führen, in welchem dem Kläger nur
Besitzesschutz, d.h. Schutz der tatsächlichen Gewalt über die Sache zuerkannt
wird, also nur über die Wiederherstellung oder Erhaltung des Zustands der
tatsächlichen Gewalt über die Sache, nicht aber über die Rechtmässigkeit dieses
Zustandes bzw. über das Recht an der Sache entschieden wird.
Besitzesschutzurteile können daher durch ein späteres Urteil über das Recht an
der Sache umgestossen werden und sind unter diesem Blickwinkel nicht als
endgültige, sondern bloss als vorläufige Regelung zu betrachten (vgl. BGE 113
II 243 E. 1b). Besitzesschutzklagen gelten daher als vorsorgliche Massnahmen im
Sinn von Art. 98 BGG (Urteil 5A_428/2009 vom 23. November 2009 E. 1, nicht
publ. in: BGE 135 III 633; vgl. auch BGE 133 III 638 E. 2; 144 III 145 E. 2),
so dass - wie bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde - nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Damit liegt von vornherein kein
Anwendungsfall von Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG vor, denn der damit angestrebte
Zweck, eine Rechtsfrage (von grundsätzlicher Bedeutung) mit uneingeschränkter
Kognition beurteilen zu können, kann nicht erreicht werden (vgl. BGE 134 I 184
E. 1.3.3). Folglich nimmt das Bundesgericht die Rechtsschrift wie eingereicht
als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen.

1.3. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht
untersucht nicht von Amtes wegen, ob der angefochtene kantonale Entscheid
verfassungsmässig ist. Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
überprüft es nur insofern, als die rechtsuchende Partei sie in der Beschwerde
vorbringt und begründet (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Es gilt das
strenge Rügeprinzip: Im Schriftsatz ist präzise anzugeben, welches
verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt
wurde, und im Einzelnen substanziiert darzulegen, worin die Verletzung besteht
(BGE 133 III 439 E. 3.2). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.1; 134 II 244
E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3). Sind die Anforderungen des Rügeprinzips erfüllt,
prüft das Bundesgericht allerdings frei, ob die angerufenen verfassungsmässigen
Rechte verletzt sind (vgl. BGE 130 I 26 E. 2.1). Dabei ist es an den
Sachverhalt gebunden, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1
BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen kann das Bundesgericht nur
abweichen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande
kamen (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BGG), was der Beschwerdeführer wiederum
präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III
439 E. 3.2); neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig
(Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG).

1.4. Um mit dem Vorwurf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bzw.
Beweiswürdigung durchzudringen, muss der Beschwerdeführer nachweisen, dass das
Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, dass es
ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel
unberücksichtigt gelassen oder dass es auf der Grundlage der festgestellten
Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten
gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der rechtsuchenden Partei
übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; 140 III 264 E.
2.3; je mit Hinweisen). Ausserdem hat der Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass
die Behebung des behaupteten Mangels einen Einfluss auf den Ausgang des
Verfahrens haben kann (Urteil 2D_58/2013 vom 24. September 2014 E. 2.2, nicht
publ. in: BGE 140 I 285).

1.5. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft;
dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern
auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.

Die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht eine Verletzung der
Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) vor. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst die Pflicht,
einen Entscheid so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Daher müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche
sich sein Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass es sich
ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Argument
auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 139 IV 179 E. 2.2; 141 III 28 E.
3.2.4; 141 IV 249 E. 1.3.1). Das Obergericht ist vom Mitbesitz der Parteien an
der streitgegenständlichen Aufmauerung ausgegangen, was, wie die
Beschwerdeführer im umgekehrten Sinn selber behaupten, einen Alleinbesitz
ausschliesst. Daher brauchte es nicht all jene Argumente, aus welchen die
Beschwerdeführer auf Alleinbesitz schlossen, ausdrücklich zu widerlegen. An der
Grenze der Verwegenheit ist der Vorwurf einzuordnen, das Obergericht habe nicht
ausgeführt, was das E-Mail vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer vom 26.
April 2013 bedeuten soll bzw. welche Schlüsse es daraus ziehe, denn im Kontext
ist die Bedeutung des E-Mails klar (vgl. E. 6.1) und die Beschwerdeführer haben
diese, wie sich ihren Ausführungen in Ziff. 2.4.6.4 der Beschwerde entnehmen
lässt, auch klar erkannt. Das Obergericht hat sich einlässlich mit den ihm
rechtlich relevant erscheinenden Fragen befasst und seinen Entscheid
ausführlich begründet. Die Beschwerdeführer waren denn auch in der Lage, diesen
sachgerecht anzufechten. Der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht ist
unbegründet.

3.

Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer hat eine Klage gemäss Art. 928 ZGB
erhoben. Jeder Besitzer kann, wenn ihm eine "Sache durch verbotene Eigenmacht
entzogen" (Art. 927 Abs. 1 ZGB) oder sein "Besitz durch verbotene Eigenmacht
gestört" (Art. 928 Abs. 1 ZGB) wird, gegen den Besitzesentzieher oder -störer
Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet. Im
Besitzesschutzverfahren wird nur über die Wiederherstellung oder Erhaltung des
Zustands der tatsächlichen Gewalt über die Sache, nicht aber über die
Rechtmässigkeit dieses Zustandes bzw. über das Recht an der Sache entschieden
(vgl. E. 4.2). Einzig im Fall der Besitzesentziehung kann der Besitzesschutz
als Schutz der tatsächlichen Gewalt über die Sache verweigert werden, wenn der
Besitzesentzieher "sofort ein besseres Recht nachweist" und aufgrund dieses
sofort nachgewiesenen besseren Rechts "dem Kläger die Sache wieder abverlangen
könnte" (Art. 927 Abs. 2 ZGB). Auch der Dienstbarkeitsberechtigte kann sich
neben dem Rechtsschutz durch Klagen, wie sie dem Eigentümer vergleichbar
zustehen, auf den Besitzesschutz gemäss Art. 926 ff. ZGB berufen und gegen den
Eigentümer des belasteten Grundstücks, der die Ausübung der Grunddienstbarkeit
behindert, eine Klage aus Besitzesstörung nach Art. 928 ZGB erheben. Im
Besitzesschutzprozess zwischen dem Grunddienstbarkeitsberechtigten und dem
belasteten Grundeigentümer ist nicht auf den Inhalt der Grunddienstbarkeit
gemäss der Rechtslage abzustellen, sondern auf die bisherige tatsächliche
Ausübung (Urteil 5A_59/2010 vom 22. März 2010 E. 2.1; vgl. zum hier nicht
gegebenen Fall des Streites zwischen an einer Grunddienstbarkeit
Mitberechtigten: Liver, Zürcher Kommentar, 1980, N. 163 zu Art. 737 ZGB).
Mithin ist die Frage nach dem Besitz als tatsächliche Gewalt über eine Sache
(Art. 919 Abs. 1 ZGB) von der Frage nach dem Recht an der Sache, insbesondere
nach dem Recht zur Beeinträchtigung des Besitzes grundsätzlich zu trennen (BGE
135 III 633 E. 3.1).

Daher zielen die Ausführungen der Beschwerdeführer, soweit sie sich auf deren 
Rechte als Eigentümer oder als Dienstbarkeitsberechtigte, die Rechtmässigkeit
 des streitgegenständlichen Zustandes oder das Recht an der Sache beziehen (die
Nutzung der Aufmauerung werde im Rahmen des ihnen zustehenden und im Grundbuch
eingetragenen Überbaurechts gewährt [S. 11 der Beschwerde]; die Aufmauerung sei
Bestandteil des Überbaurechts und stehe daher in ihrem Eigentum; der
unumstrittene Rechtsgrundsatz des Überbaurechts werde krass verletzt [S. 12];
ein im Grundbuch eingetragenes Überbaurecht lege eine klare räumliche und
zeitliche Abgrenzung des Nutzungsrechts fest und die Beschwerdeführer könnten
"aus dem Recht klagen" [S. 14]; gehe man davon aus, dass die Aufmauerung auf
der Terrasse als Bau-Substanz der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin zu
qualifizieren sei, so ergebe sich im Zusammenhang mit dem Überbaurecht
rechtlich zwingend Miteigentum beider Parteien [S. 15]; die Aufmauerung müsse
als Bestandteil des Überbaurechts qualifiziert werden; beim Überbaurecht handle
es sich um eine Baute, welche in das Grundstück der Beschwerdegegnerin
hineinrage [S. 16]; es gehörten sämtliche funktional mit der Terrasse
verbundenen Bauteile mit zur Terrasse als Überbaurecht und die Aufmauerung
gehöre zur Rechtssphäre der Beschwerdeführer geschützt durch das Überbaurecht
[S. 17]; das im Grundbuch eingetragene Überbaurecht der Beschwerdeführer
schliesse die Randmauer mit ein [S. 18]; ein Miteigentum der Beschwerdeführer
an der Aussenfassade der Aufmauerung genüge, um ihr Recht auf Besitzesschutz
und damit auf Abwehr der geltend gemachten und bewiesenen Störung ihres
Mitbesitzes durch die Beschwerdegegnerin zu rechtfertigen und sich darauf
rechtmässig berufen zu können [S. 19]; Art. 679 und Art. 684 ZGB müssten als
Anspruchsgrundlage herangezogen werden [S. 26]), an der Sache vorbei. Sie sind
von vornherein nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als willkürlich
auszuweisen. Auf diese Argumente ist nicht näher einzugehen, ebenso wenig wie
auf die Frage, ob die Beschwerdeführer aus materiell-rechtlicher Sicht
Alleineigentümer der Aufmauerung sind oder Kraft der Begrenzungsfunktion
derselben zwischen den dinglichen Berechtigungen der Beschwerdeführer
(Terrasse) und der Beschwerdegegnerin (vertikales Eigentum) Miteigentum besteht
(Art. 670 ZGB) und daraus folgend, ob die Erhöhung der Aufmauerung durch die
Beschwerdegegnerin das Miteigentumsrecht der Beschwerdeführer verletzt (vgl.
Haab, Zürcher Kommentar, 1933, N. 9 zu Art. 670 ZGB; Meier-Hayoz, Berner
Kommentar, 1964, N. 14 zu Art. 670 ZGB).

4.

4.1. Das Zivilgesetzbuch versteht unter Besitz die tatsächliche Gewalt über die
Sache (Art. 919 ZGB). Es unterscheidet zwischen dem im Eigentum begründeten
selbständigen und dem anderswie begründeten unselbständigen Besitz (Art. 920
ZGB). Ansprüche können sich auch aus Mit- oder Gesamtbesitz ergeben. Mitbesitz
liegt vor, wenn mehrere Personen auf einer Stufe Anteil am Besitz haben. Dieser
kann in Mitbesitz im engeren Sinn und Gesamtbesitz eingeteilt werden (Urteil
5A_8/2010 vom 10. März 2010 E. 4.4.1). Diese Differenzierung hängt von der
tatsächlichen Möglichkeit der Ausübung der Sachherrschaft ab und nicht von der
rechtlichen Beziehung der Besitzer, weshalb keine Korrelation zu den Begriffen
des Gesamteigentums bzw. Miteigentums besteht (NICOLAS FUCHS, Die
Besitzesschutzklagen nach Art. 927 ff. ZGB, 2018, S. 58 Rz. 81). Mitbesitz
i.e.S. liegt vor, wenn mehrere Personen für sich alleine, ohne Mitwirkung der
anderen die Sachherrschaft ausüben können (Urteil 5A_8/2010 vom 10. März 2010
E. 4.4.1). Es ist somit nicht vorausgesetzt, dass die Sachherrschaft von allen
Beteiligten gleichzeitig ausgeübt wird, um Mitbesitz i.e.S. annehmen zu können.

4.2. Die possessorischen Rechtsbehelfe gegen andere Mitbesitzer i.e.S. können
nur angerufen werden, wenn damit nicht die Streitigkeit über die
Rechtsbeziehung der Mitbesitzenden ausgetragen werden soll (Urteile 5A_8/2010
vom 10. März 2010 E. 4.4.1; 5P.220/2000 vom 6. September 2001 E. 2a). Einzig
relevant für die Berufung auf Besitzesschutz unter Mitbesitzern i.e.S. sind die
bisherigen tatsächlichen Verhältnisse (Stark/Lindenmann, Berner Kommentar,
2016, N. 70 der Vorbemerkungen Besitzesschutz zu Art. 926-929 ZGB). Die
Besitzesstörungsklage ist zulässig, wenn die Besitzsphären der Mitbesitzer
deutlich abgegrenzt werden können (Urteil 5P.308/2000 vom 28. September 2000 E.
2b/bb mit Hinweis auf Meier-Hayoz, Berner Kommentar, 1981, N. 72 [recte: N.
101] zu Art. 646 ZGB; Stark/Lindenmann, a.a.O., N 69 der Vorbemerkungen).

4.3. Besitzesstörung ist jede übermässige (vgl. Art. 684 ZGB) Beeinträchtigung
der tatsächlichen Herrschaft über die Sache in irgendeiner ihrer Äusserungen,
soweit sie nicht zum Verlust des Besitzes und damit zur Schmälerung des
Besitzstandes des Besitzers geführt hat (BGE 85 II 275 S. 279). Eine
Besitzesstörung liegt namentlich auch vor, wenn eine Einwirkung auf die Sache
stattfindet, ohne dass der Störer in irgendeinem Sinne eine Herrschaft über sie
ausüben würde. Die Störung setzt nicht voraus, dass durch sie ein finanzieller
Schaden entsteht (vgl. BGE 126 III 223 E. 4a).

4.4. Als "verbotene" Eigenmacht erscheint nach der herrschenden Lehre jede
Beeinträchtigung des Besitzes, die ohne Einwilligung des Besitzers oder
Vorliegen einer Erlaubnisnorm des objektiven Rechts erfolgt (Stark/Lindenmann,
a.a.O., N. 21 der Vorbemerkungen Besitzesschutz zu Art. 926-929 ZGB). Mithin
kann sich der Anspruch auf Duldung einer Besitzesstörung nicht nur aus einer
Einwilligung des Besitzers, sondern auch aus dem objektiven Recht ergeben
(Ernst, Basler Kommentar, 2019, N. 18 vor Art. 926-929 ZGB; Homberger, Zürcher
Kommentar, 1938, N. 14 zu Art. 926 ZGB; Stark/ Lindenmann, a.a.O., N. 41 der
Vorbemerkungen Besitzesschutz zu Art. 926-929 ZGB mit Hinweisen). Namentlich
sieht das objektive Recht in nachbarrechtlichen Verhältnissen vor, dass
Grundeigentümer gewisse nicht übermässige Immissionen vom Nachbargrundstück zu
dulden haben (Art. 684 ZGB). Diese Norm stellt eine besitzesrechtliche
Rechtfertigung dar (Sutter-Somm, Eigentum und Besitz, SPR V/1, 2. Aufl. 2014,
S. 601 Rz. 1314; Domej, in: ZGB, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 926
ZGB; Stark/Lindenmann, a.a.O., N. 45 der Vorbemerkungen Besitzesschutz zu Art.
926-929 ZGB). Demgemäss liegt keine verbotene Besitzesstörung vor, wenn die
verursachten Immissionen (auch) nachbarrechtlich zu dulden sind. Geht die
Störung aber darüber hinaus, hilft dem Beklagten aufgrund der possessorischen
Natur des Verfahrens selbst die Berufung auf eine bestehende Rechtsposition
nicht weiter. Es handelt sich um einen der wenigen Fälle, wo der Streit um den
Besitz nicht gänzlich vom Rechtsstreit getrennt werden kann (BGE 85 II 275 S.
280). Daher muss bei der Frage, ob die Besitzesstörung übermässig ist, auf
einen objektiven Massstab abgestellt werden und nicht auf die zwischen den
Parteien möglicherweise vereinbarten Rechte und Pflichten (Fuchs, a.a.O., S.
158 Rz. 229 mit Hinweisen).

5.

Streitig ist zunächst, ob die Parteien Mitbesitzer sind an der Aufmauerung.

5.1. Dazu erwog das Obergericht, die Beschwerdeführer hätten tatsächliche
Sachherrschaft über die Aufmauerung am Rand ab Terrassenboden, weil diese ihnen
als Begrenzung ihrer Terrasse diene und ohne diese Begrenzung die Terrasse gar
nicht genutzt werden könnte. Würde die Beschwerdegegnerin (eigenmächtig) die
Aufmauerung auch nur teilweise beseitigen, wäre die Besitzesstörung
offenkundig. Andererseits habe aber die Beschwerdegegnerin tatsächliche
Sachherrschaft über die Aussenwand der Aufmauerung, denn diese bilde den
natürlichen Abschluss der Aussenfassade ihrer Liegenschaft; würden die
Beschwerdeführer (eigenmächtig) die Aufmauerung bzw. die Aussenfassade anders
gestalten, wäre eine Störung des beschwerdegegnerischen Besitzes ebenso
evident. Mithin hätten die Parteien Mitbesitz an der Aufmauerung.

5.2. Die Beschwerdeführer halten diese Schlussfolgerung des Obergerichts für
offensichtlich unhaltbar. Die Aufmauerung gehöre weder zur Aussenmauer noch zur
Decke der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin. Vielmehr bilde sie "den
funktionellen Abschluss der Terrasse". Die Aufmauerung müsse rechtlich als
Bestandteil des Überbaurechts im Rahmen einer üblichen Benutzung der Terrasse
qualifiziert werden. Wie das Bezirksgericht richtig gefolgert habe, nützten die
Beschwerdeführer die über den Terrassenboden ragende Mauer als Mauer/Wand für
ihren mit Blähton gefüllten Pflanzentrog allein. Ohne Aufmauerung/Abschluss der
Terrasse sei ein Pflanzentrog, wie er vorliegend gebaut sei, gar nicht möglich.
Insofern bilde die Aufmauerung die Begrenzung bzw. den Rand des Troges.
Ausserdem sei die obere Umrandung der Aufmauerung mit einem Kupferblech rundum
abgeschlossen. Daraus ergebe sich, dass auch der obere Teil der Aufmauerung auf
der Aussenseite auf jeden Fall zum Abschluss der Terrasse der Beschwerdeführer
gehöre und nichts mit der Aussenfassade zu tun haben könne, weder baulich noch
funktional. Schliesslich werde die Aussenfassade erst deutlich unterhalb der
Aufmauerung von der Beschwerdegegnerin genutzt, und zwar durch eine oberhalb
des Fensters angebrachte Markise, welche erst an dieser Stelle im
Funktionsbereich der Beschwerdegegnerin liege. Der in der Rechtssphäre der
Beschwerdegegnerin liegende Funktionsbereich der Aussenfassade beginne erst
dort zu wirken, wo diese Markise angebracht sei. Oberhalb, d.h. im
funktionellen Bereich der Terrasse mit Trogumrandung (Aufmauerung) werde die
Aussenfassade in keiner Form durch die Beschwerdegegnerin genutzt. Bezogen auf
die Begrenzungsfunktion der Aufmauerung hätten die Beschwerdeführer damit daran
alleinigen Besitz.

Sodann halten die Beschwerdeführer die Begründung des Obergerichts für
willkürlich, wonach im Falle, dass die Beschwerdeführer den Bereich der
Aussenfassade der Aufmauerung eigenmächtig anders gestalteten, den
beschwerdegegnerischen Besitz störten. Die Vorinstanz übersehe, dass die
Aufmauerung den funktionellen Abschluss der Terrasse bilde und damit auch die
Nutzung im Rahmen des ihnen zustehenden und im Grundbuch eingetragenen
Überbaurechts als rechtsgültige Dienstbarkeit gewähre. Dies umfasse die
Aussenfassade der Terrassenaufmauerung. Dabei verstehe sich von selbst, dass
die Beschwerdeführer ihr Recht in möglichst schonender Weise auszuüben hätten,
aber sie hätten das Recht zur Ausübung aller Rechte, die ihnen im Rahmen der
üblichen Nutzung der Terrasse zukämen, einschliesslich eben der gesamten
Aufmauerung bzw. der Aussenfassade bis dorthin, wo die Begrenzungsfunktion des
Troges aufhöre. Somit sei auch die Schlussfolgerung des Obergerichts falsch,
wonach die Aussenfassade der Aufmauerung sich als natürlicher Abschluss der
Aussenfassade der beschwerdegegnerischen Liegenschaft darstelle. Die
Aufmauerung über den Terrassenboden hinaus, der zugleich das Dach der
Liegenschaft der Beschwerdegegnerin bilde, sei einzig dem Rechtsbestand der
Terrasse als im Grundbuch eingetragenes Überbaurecht geschuldet und impliziere
die Nutzung als Abgrenzung des Troges mit dem Blähton. Ohne die
Terrassennutzung und das Überbaurecht würde keine Aufmauerung existieren und
auch die Aussenfassade örtlich Oberkant Flachdachboden (= heute Terrassenboden)
enden. Folglich wäre der natürliche Abschluss der Aussenfassade im Verständnis
der Vorinstanz nicht Oberkant Aufmauerung, sondern Oberkant Flachdach zu
verorten. Daraus müsse der logische Schluss gezogen werden, dass die
Aufmauerung einzig und allein für und wegen der Terrasse und deren Nutzung
erstellt worden sei, und die Feststellung, wonach die Aufmauerung als
natürlicher Abschluss der Aussenfassade zu qualifizieren sei, erweise sich als
willkürlich.

5.3. Soweit die Beschwerdeführer einwenden, die Aufmauerung müsse rechtlich als
Bestandteil des Überbaurechts im Rahmen einer üblichen Benutzung der Terrasse
qualifiziert werden, argumentieren sie aus dem Recht, was im
Besitzesstörungsverfahren unzulässig ist (E. 3). Mit ihrer Behauptung, die
Aufmauerung gehöre weder zur Aussenmauer noch zur Decke der
beschwerdegegnerischen Liegenschaft, beschränken sich die Beschwerdeführer
darauf, die Tatsachen aus ihrer eigenen Sicht zu würdigen. Damit lässt sich
keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung dartun (E. 1.4). Soweit sie
schliesslich behaupten, ohne die Terrassennutzung und das Überbaurecht würde
keine Aufmauerung existieren und die Aussenfassade örtlich Oberkant
Flachdachboden (= heute Terrassenboden) enden, tragen sie Tatsachen vor, welche
sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben und somit neu, d.h.
unbeachtlich sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen übersehen die
Beschwerdeführer, dass hier nicht ein hypothetischer Sachverhalt zu beurteilen,
sondern von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen ist. Unter diesem
Blickwinkel durfte das Obergericht willkürfrei festhalten, dass die Aufmauerung
einen Zweck erfülle, der sowohl die Beschwerdeführer als auch die
Beschwerdegegnerin betreffe. Auf dieser Basis durfte es ausserdem willkürfrei
den Schluss ziehen, die Parteien hätten Mitbesitz an der Aufmauerung.

6.

Ist von Mitbesitz der Parteien an der Aufmauerung auszugehen (E. 5.3), kann ein
Mitbesitzer gegen einen anderen Mitbesitzer possessorisch vorgehen, wenn die 
Besitzsphären der Mitbesitzer deutlich abgegrenzt werden können (E. 4.2).

6.1. Das Obergericht erwog, die Besitzsphären der einzelnen Mitbesitzer könnten
weder zeitlich noch räumlich eindeutig voneinander abgegrenzt werden.
Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer einen die Beschwerdegegnerin
ausschliessenden Gebrauch der Aussenwand der Aufmauerung, in welcher die
streitgegenständlichen Pfosten verankert seien, nicht behauptet, geschweige
denn nachgewiesen. Vielmehr habe sich der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer
in einer E-Mail vom 26. April 2013 gegenüber der Beschwerdegegnerin auf den
Standpunkt gestellt, es sei ihre Mauer und folglich sei sie dafür
verantwortlich.

6.2. Die Beschwerdeführer halten dies alles für unzutreffend. Dabei
argumentieren sie einerseits aus dem Recht, was unzulässig ist (E. 3), und
andererseits werfen sie dem Obergericht vor, ihren Mitbesitz an der Aufmauerung
aberkannt zu haben, was offensichtlich nicht zutrifft (vgl. E. 5.3). Sie wenden
sich sodann gegen die Erwägung, wonach die Beschwerdeführer einen die
Beschwerdegegnerin ausschliessenden Gebrauch der Aussenwand der Aufmauerung
nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen hätten. Dabei zitieren sie
ausführlich aus ihren im kantonalen Verfahren eingereichten Rechtsschriften, in
welchen sie indes ausschliesslich aus dem Recht argumentiert haben oder -
unzutreffenderweise - auf Alleinbesitz bzw. auf ihren Mitbesitz Bezug nehmen.
Damit gelingt es ihnen aber nicht darzutun, dass die Schlussfolgerung des
Obergerichts, sie hätten nicht aufgezeigt, dass sie und nur sie, d.h. unter
Ausschluss der Beschwerdegegnerin, die tatsächliche Gewalt über die Aufmauerung
hätten, offensichtlich unhaltbar sein soll.

Ausserdem beanstanden die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in
verschiedener Hinsicht die Bezugnahme des Obergerichts auf ein vom
Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer verfasstes E-Mail vom 26. April 2013. Sie
behaupten Willkür in der Sachverhaltsfeststellung, Willkür in der
Beweiswürdigung und Beweislastverteilung und nehmen dieses E-Mail zum Anlass,
Noven einzureichen. Indes übersehen die Beschwerdeführer vollständig, dass die
fragliche Belegstelle nicht entscheidrelevant ist. Für die Beurteilung der
Frage, ob die Besitzsphären der Mitbesitzer eindeutig voneinander abgegrenzt
werden könnten, hat das Obergericht nämlich hauptsächlich darauf abgestellt,
dass die Beschwerdeführer einen die Beschwerdegegnerin ausschliessenden
Gebrauch der Aussenwand der Aufmauerung, in welcher die streitgegenständlichen
Pfosten verankert seien, nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen hätten.
Der weitere Verweis auf das E-Mail vom 26. April 2013 hatte damit keine den
Entscheid tragende Bedeutung. Damit muss sich das Bundesgericht mit den im
Zusammenhang mit dieser Belegstelle stehenden Ausführungen nicht
auseinandersetzen.

Insgesamt vermögen die Beschwerdeführer die Schlussfolgerung des Obergerichts,
eine klare räumliche Abgrenzung der Besitzsphären mit Bezug auf die Aussenwand
der Aufmauerung sei nicht gegeben, nicht als offensichtlich unhaltbar
auszuweisen. Folglich ist auch die Weigerung des Obergerichts, den
Beschwerdeführern gegen das Anbringen einer Vorrichtung an der Aussenseite der
Aufmauerung Besitzesschutz zu gewähren, nicht willkürlich.

7.

Es verbleibt die Frage zu erörtern, ob die über den Terrassenrand bzw. über die
Aufmauerung hinaus ragenden vertikalen Pfosten bzw. der beabsichtigte
Sichtschutz den Besitz der Beschwerdeführer an der Terrasse stören.

7.1. Das Obergericht erwog, grundsätzlich könne jedermann, der durch
Immissionen in seinem Besitz gestört werde, Besitzesschutz geltend machen. In
diesem Fall müsse trotz der begrifflich reinen Trennung zwischen Possessorium
und Petitorium bei der Beurteilung der Klage aus Art. 928 ZGB die materielle
Rechtslage berücksichtigt werden. Danach liege verbotene Eigenmacht im Sinn von
Art. 928 ZGB vor, wenn die Einwirkung im Sinn von Art. 684 ZGB übermässig ist.
Für die Übermässigkeit der behaupteten Immission sei der Kläger
beweispflichtig. Vorliegend könne unter Anlegung eines objektiven Massstabes,
der grundsätzlich keinen Raum für subjektive Empfindlichkeiten lasse, nicht
davon gesprochen werden, dass die Aussicht von der klägerischen Terrasse durch
die vereinzelt in die Höhe ragenden Pfosten übermässig beeinträchtigt werde.
Hinzu komme, dass gemäss einer in den Dienstbarkeitsvertrag vom 30. August 1978
aufgenommenen Verpflichtung der Eigentümer der klägerischen Liegenschaft für
einen Sichtschutz gegenüber dem Sitzplatz der unterliegenden Liegenschaft durch
unverrückbare Pflanzentröge zu sorgen habe. Dementsprechend hätten sich
offenbar ursprünglich auf der beschwerdeführerischen Terrasse Pflanzentröge
befunden, die durchgehend mit dichten, immergrünen Büschen von bis zu 2.5 m
Höhe bepflanzt waren, die aber vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer
entfernt und durch rund 40 cm hohe, unbepflanzte oder nur locker bepflanzte
Tröge ersetzt wurden. Die Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsvorgänger hätten
sich somit durch die Beseitigung des in Nachachtung einer
dienstbarkeitsrechtlichen Verpflichtung erstellten Sichtschutzes gegenüber dem
beschwerdegegnerischen Grundstück die nun im vorliegenden Prozess angerufene
Aussicht erst verschafft. Damit sei das Beseitigungsbegehren abzuweisen. Was
das Unterlassungsbegehren anbelange, hätten die Beschwerdeführer zu beweisen,
dass der von der Beschwerdegegnerin geplante Sichtschutz eine übermässige
Immission darstelle. Für diesen Beweis genüge es nicht, in der Klage geltend zu
machen, die Beschwerdeführer seien nie über die konkrete bauliche Massnahme
unterrichtet worden. Sei diese nicht bekannt, lasse sich die Übermässigkeit der
damit verbundenen Immissionen auf das beschwerdeführerische Grundstück von
vornherein nicht beurteilen. Damit sei das Unterlassungsbegehren bereits
zufolge fehlender Substanziierung einer übermässigen Immission abzuweisen.

7.2. Die Beschwerdeführer wollen die Art. 679 und Art. 684 ZGB als
Anspruchsgrundlage herangezogen wissen. Sie halten dem Obergericht vor, die
Prüfung der Übermässigkeit der Immissionen auf die montierten Pfosten
beschränkt zu haben. Jenes verkenne, dass es nicht nur um die grünen Pfosten
gehe, sondern dass die Beschwerdegegnerin eine vollständige Sichtschutzwand
montieren wolle. Dies gehe ohne Weiteres und völlig klar aus der im
vorsorglichen Massnahmeverfahren als Duplikbeilage Nr. 2 zu den Akten erkannten
Offerte der Firma E.________ AG vom 11. April 2014 hervor. Selbst das
Obergericht spreche von einer "Metallpalisade". Vor der ersten Instanz habe die
Beschwerdegegnerin anlässlich des Augenscheins selber ausgeführt, eine "grüne
Metallpalisade, nicht transparent" erstellen zu wollen als "Sichtschutz". Allen
beteiligten Personen sei somit klar gewesen, dass das Endziel die Errichtung
einer Sichtschutzwand sei. Somit gehe es vorliegend um den Immissionsschutz im
Zusammenhang mit einer Metallpalisade im Sinne einer Sichtschutzwand und nicht
nur um grüne Pfosten. Vor diesem Hintergrund gehe das Obergericht von einem
falschen Sachverhalt aus, denn der Immissionsschutz könne auch gegen einen
drohenden Schaden in Anspruch genommen werden.

7.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sind die Art. 679 und Art.
684 ZGB im Besitzesschutzverfahren nicht unmittelbar anwendbar; diese
Bestimmungen dienen lediglich dazu, die auch im Besitzesschutz relevante
Übermässigkeit der Störung und damit die verbotene Eigenmacht zu beurteilen.
Sind die verursachten Immissionen nachbarrechtlich zu dulden, liegt keine
verbotene Besitzesstörung vor (E. 4.4). Entgegen dem Einwand der
Beschwerdeführer hat das Obergericht seine Prüfung keineswegs auf die bereits
angebrachten Pfosten beschränkt. Vielmehr hat es erwogen, die Übermässigkeit
der mit dem beabsichtigten Sichtschutz verbundenen Immissionen könne mangels
Kenntnis der konkreten baulichen Massnahmen nicht beurteilt werden. Die
Ausführungen der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, diese Erwägung des
Obergerichts als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen. Mit ihrem
Verweis auf eine Offerte und den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin eine
Metallpalisade zu erstellen beabsichtige, vermögen sie nicht darzutun, welche
baulichen Massnahmen konkret vorgesehen sind bzw. dass die gegenteilige
Feststellung des Obergerichts willkürlich sein soll. Waren aber die konkreten
baulichen Massnahmen im Urteilszeitpunkt nicht bekannt, scheint die daraus
gezogene Folgerung, die immissionsrechtliche Übermässigkeit der nicht bekannten
baulichen Massnahmen könne nicht beurteilt werden, ebenfalls nicht
offensichtlich unhaltbar zu sein.

8.

Wie sich aus den obenstehenden Ausführungen ergibt, vermögen die
Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nicht als verfassungswidrig
auszuweisen. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Die Beschwerdeführer unterliegen, weshalb sie kostenpflichtig sind
(Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Ausserdem haben sie die Beschwerdegegnerin, welche
sich dem Gesuch um aufschiebende Wirkung widersetzt und in diesem Verfahren
obsiegt hat, zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. 

Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin unter solidarischer
Haftbarkeit mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, und der Staatsanwaltschaft Baden schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: von Roten