Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.30/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_30/2019

Urteil vom 10. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, Bovey,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Advokat Lukas Polivka,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kollokationsklage,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 10. Dezember 2018 (BEZ.2018.33).

Sachverhalt:

A.

Am 30. November 2016 wurde im Konkursverfahren der C.________ AG der
Schuldenruf publiziert. In der Folge meldete unter anderem die D.________ AG
namens der B.________ AG eine Forderung über Fr. 4'280.05 an. Diese Forderung
wurde, nachdem der Forderungsbetrag zunächst auf Fr. 4'445.75 und dann auf Fr.
3'942.-- korrigiert worden ist, als faustpfandgesicherte Forderung in den
Kollokationsplan aufgenommen.

B. 

Am 7. November 2017 erhob A.________ beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt
gegen die B.________ AG eine (negative) Kollokationsklage. Mit Entscheid vom
11. April 2018 wies das Zivilgericht die Kollokationsklage ab.

C. 

Gegen den Entscheid des Zivilgerichts erhob A.________ am 13. Juli 2018 beim
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Beschwerde. Mit Entscheid vom 10.
Dezember 2018 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.

D. 

Am 1. Februar 2019 (Postaufgabe) ist A.________ mit einer als Beschwerde in
Zivilsachen bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht gelangt. Der
Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, den Entscheid des
Appellationsgerichts aufzuheben. Ferner stellt er ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid über eine Kollokationsklage, konkret eine
Wegweisungsklage nach Art. 250 Abs. 2 SchKG betreffend eine Forderung nach
Bundeszivilrecht, die der Beschwerde in Zivilsachen zugänglich ist (Urteil
5A_859/2015 vom 18. November 2015 E. 1.1). Die gesetzliche Streitwertgrenze von
Fr. 30'000.-- wird nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 135 III
470 E. 1.2). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird nicht geltend
gemacht und ist auch nicht ersichtlich (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Die
Beschwerde in Zivilsachen ist somit unzulässig und die Eingabe ist als
subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln.

1.2. Obwohl Begehren in der Sache zu stellen sind (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 134
III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3), begnügt sich der Beschwerdeführer mit
Aufhebungsanträgen. Indessen ergibt sich aus der Beschwerdebegründung in
Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, dass die Kollokation der
(pfandgesicherten) Forderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr.
3'942.-- aufgehoben werden soll (vgl. zur Auslegung: BGE 134 III 235 E. 2; 137
III 617 E. 6.2; 143 III 111 E. 1.2).

1.3. Mit Beschwerde nach Art. 113 BGG kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG).
Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden.
Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und
detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, der Einwand des Beschwerdeführers, die
Forderung der Beschwerdegegnerin sei im Konkursverfahren von E.________,
Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführerin der Konkursitin, beim Konkursamt
bestritten worden, gehe an der Sache vorbei. Im Kollokationsklageverfahren
stünden sich der klagende Gläubiger und ein anderer Gläubiger gegenüber. Das
Zivilgericht habe daher prüfen müssen, ob der klagende Gläubiger (d.h. der
Beschwerdeführer) den Bestand der Forderung der beklagten Gläubigerin (d.h. der
Beschwerdegegnerin) bestritten habe. Dies werde aber vom Beschwerdeführer nicht
substanziiert behauptet. Der Beschwerdeführer habe in seiner Kollokationsklage
ausschliesslich ausgeführt, dass der Mietzins Juni 2016 bereits bezahlt worden
sei. In der erstinstanzlichen Verhandlung habe er festgehalten, dass die
Mietzinsen bezahlt seien. Wenn es sich bei den Ausständen um Nebenkosten
handeln würde, würde es sich nicht mehr um pfandgesicherte Forderungen handeln.
Mit Bezug auf die detaillierten Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur
mietrechtlichen Forderung über Fr. 3'942.-- aus offenen Heiz- und
Betriebskostenabrechnungen und Reparaturkosten habe der Beschwerdeführer
ausgeführt, dass solche Heiz- und Nebenkostenforderungen und auch die
Reparaturkosten in die dritte Klasse kommen würden. Das Zivilgericht sei daher
zu Recht zum Schluss gelangt, dass die kollozierte Forderung im
Kollokationsplan zwar falsch bezeichnet, aber in ihrem Bestand nicht bestritten
worden sei. Diese Feststellung des Zivilgerichts sei entgegen den Ausführungen
in der Beschwerde somit nicht zu beanstanden. Im Beschwerdeverfahren seien neue
Tatsachenbehauptungen gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig, weshalb der
Beschwerdeführer mit solchen nicht mehr gehört werden könne. Das Zivilgericht
habe sodann ausgeführt, dass das Mietzinskautionskonto der Sicherstellung
sämtlicher Ansprüche aus dem Mietvertrag diene und dass die Forderung somit
trotz falscher Bezeichnung zu Recht als faustpfandgesicherte Forderung in den
Kollokationsplan aufgenommen worden sei. Da der Beschwerdeführer seine
Forderung, wonach das Faustpfand zu löschen sei, in der Beschwerde nicht
begründe und sich mit den Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid nicht
auseinandersetze, sei nicht weiter darauf einzugehen.

2.2. In seiner Eingabe an das Bundesgericht setzt sich der Beschwerdeführer
nicht verfassungsbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. In der
Beschwerde werden keine verfassungsmässigen Rechte als verletzt angerufen,
geschweige denn erfolgen substanziierte Rügen, wie sie zur Begründung von
Verfassungs-, insbesondere Willkürrügen erforderlich wären (E. 1.3). Vielmehr
beschränkt sich der Beschwerdeführer auf eine Wiederholung des bereits vor der
Vorinstanz Ausgeführten oder eine appellatorische Kritik an der Art und Weise,
wie die Vorinstanz das Gesetz angewendet hat. Damit genügt die Beschwerde den
gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nicht, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann.

3. 

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde als
von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer
materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1
BGG). Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist abzuweisen. Die
Beschwerdegegnerin wurde nicht zur Vernehmlassung eingeladen, weshalb sie
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss