Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.29/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_29/2019

Urteil vom 21. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, 

vertreten durch das Verlustscheininkasso der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Dezember 2018 (PP180021-O/U).

Sachverhalt:

A. 

Mit Urteil vom 18. September 2017 erteilte das Bezirksgericht Bülach der Stadt
Zürich in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 17. November 2016) gestützt auf
einen Pfändungsverlustschein vom 13. März 2002 und die darin genannte Verfügung
des Polizeirichters der Stadt Zürich vom 15. Mai 1998 definitive Rechtsöffnung
für den Betrag von Fr. 490.05 und Betreibungskosten sowie Kosten- und
Entschädigung. Mit Eingabe vom 4. Februar 2018 hob A.________ beim
Bezirksgericht Bülach eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG an
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der genannten Betreibung und die
Feststellung seiner Nichtschuld. Mit Verfügung vom 20. April 2018, eröffnet
zunächst in unbegründeter, hernach in begründeter Form, trat das Bezirksgericht
auf die Klage nicht ein und bewilligte A.________ die unentgeltliche
Prozessführung.

B. 

Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 5. Juli 2018 (Poststempel) Beschwerde
an das Obergericht des Kantons Zürich. Im Wesentlichen stellte er den Antrag,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Dabei
rügte er auch, dass das Bezirksgericht sein Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung nicht behandelt habe. Mit Beschluss und Urteil vom 18. Dezember
2019 wies das Obergericht die Beschwerde sowie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters ab und setzte die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr.
100.-- fest. Auf die zusätzlich erhobene Aufsichtsbeschwerde trat es mangels
Zuständigkeit nicht ein.

C. 

Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 (Postaufgabe) ist A.________ an das
Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer verlangt im Wesentlichen die
vollumfängliche Gutheissung der Klage, eventuell die Rückweisung der Sache an
das Bezirksgericht zur erneuten Durchführung der Hauptverhandlung unter Beigabe
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Des Weiteren beantragt er auch für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege inklusive unentgeltlichem Rechtsbeistand.

Die Stadt Zürich (Beschwerdegegnerin) und das Obergericht haben auf die
Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten
kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin in einer
Schuldbetreibungssache entschieden hat (Art. 90, Art. 75, Art. 72 Abs. 2lit. a
BGG). Der Streitwert erreicht den für die Beschwerde in Zivilsachen
erforderlichen Betrag von Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

1.2. Ist die Streitwertgrenze nicht erreicht, bleibt zu prüfen, ob sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a
BGG stellt und die Beschwerde in Zivilsachen aus diesem Grund zulässig ist.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn ein allgemeines
und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich
geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts
herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE
141 III 159 E. 1.2; 137 III 580 E. 1.1; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer sieht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
namentlich in der Frage, ob nach Erteilung der definitiven Rechtsöffnung auf
negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG hin ungeachtet des Vorliegens
einer materiell rechtskräftigen Verfügung diese noch einmal umfassend überprüft
werden kann. Das Bundesgericht hat diese Rechtsfrage indes bereits beantwortet.
Nach konstanter Rechtsprechung können auf Klage gemäss Art. 85a SchKG hin
diejenigen Tatsachen nicht mehr beurteilt werden, welche von der materiellen
Rechtskraft des definitiven Rechtsöffnungstitels umfasst werden (Urteile 5A_135
/2019 vom 24. April 2019 E. 3.1.2, in: SJ 2019 I S. 416 f.; 5A_424/2015 vom 27.
April 2016 E. 4, in: BlSchK 2017 S. 171 ff.; 5A_269/2013 vom 26. Juli 2013 E.
5.1.2; s. dazu auch AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 20 Rz. 19 f.).

Auch in seiner weiteren Beschwerdebegründung zeigt der Beschwerdeführer nicht
auf, welche konkrete und überdies entscheiderhebliche Rechtsfrage einer
dringenden Klärung bedürfte. Da der Beschwerdeführer keine Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und da der Streitwert nicht erreicht wird,
kann auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten werden.

1.3. Hingegen ist die Eingabe, wie eventuell beantragt, als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit der
Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von
Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
klar und detailliert begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2).

2. 

Dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm für das Verfahren vor
Bundesgericht ein Rechtsbeistand beizuordnen, kann nicht stattgegeben werden.
Im bundesgerichtlichen Verfahren ist es grundsätzlich an der
beschwerdeführenden Person, für eine Vertretung besorgt zu sein. Anhaltspunkte
für eine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG fehlen
vorliegend und von der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nach
Art. 64 Abs. 2 BGG muss schon deshalb abgesehen werden, weil der
Beschwerdeführer seine Eingabe und sein Gesuch erst kurz vor Ablauf der
Beschwerdefrist eingereicht hat, womit allfällige Begründungsmängel in der
Beschwerdeschrift von vornherein nicht mehr rechtzeitig behoben werden könnten.

3. 

Der Beschwerdeführer hatte die Beschwerde gegen den bezirksgerichtlichen
Entscheid gemäss deren Deckblatt inklusive einer zusätzlichen
Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Bülach erhoben. Die Vorinstanz
teilte ihm dazu mit, sie sei insoweit nicht zuständig. Inwieweit eine
Weiterleitung der Aufsichtsbeschwerde an die zuständige Stelle am Ausgang der
vorliegend interessierenden Sache etwas zu ändern vermocht hätte, ist nicht
ersichtlich.

4. 

Anlass zur Beschwerde gibt namentlich die vom Obergericht geschützte
Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das erstinstanzliche
Verfahren. Der Beschwerdeführer strebt die erneute Durchführung der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung unter Beiordnung eines beliebigen
unentgeltlichen Rechtsbeistands an.

4.1. Das Bezirksgericht hat sich zum in der Klage vom 4. Februar 2018
gestellten Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung unbestrittenermassen zu
keinem Zeitpunkt geäussert, was vom Obergericht zu Recht moniert wurde. Der
Beschwerdeführer macht nicht geltend, das Obergericht hätte den Fall aufgrund
der festgestellten Gehörsverletzung zur Beurteilung der Voraussetzungen der
unentgeltlichen Verbeiständung an das Bezirksgericht zurückweisen müssen. Er
besteht indes auf seinem Standpunkt, die Voraussetzungen für die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das erstinstanzliche Verfahren seien
entgegen der Auffassung des Obergerichts gegeben gewesen.

4.2. Diesem Standpunkt des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.

4.2.1. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat
sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV).
Für den Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung wird in Art. 117 f. ZPO seit
Januar 2011 der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV
verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege auf Gesetzesstufe geregelt.
Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht nach dem Gesagten nur
dann, wenn die betroffene Person bedürftig, ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos und der Beizug eines Rechtsvertreters notwendig ist.

4.2.2. Als aussichtslos gilt ein Prozess, bei dem die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, folglich Erstere kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie
auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen
können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten
bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung
der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs massgebend sind (Statt vieler BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E.
2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 125 II 265 E. 4b; 122 I 267 E. 2b).

4.2.3. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den im Verlustschein vom 13. März
2002 aufgeführten Gesamtbetrag in Betreibung gesetzt, wobei die im
Verlustschein als Forderungsurkunde genannte Strafverfügung vom 15. Mai 1998
(samt Rechtskraftbescheinigung) aktenkundig ist. Mit seinen Einwänden gegen die
Höhe der in dieser Verfügung festgesetzten Kosten ist der Beschwerdeführer
längst nicht mehr zu hören; diesbezüglich kann auf die Erwägungen zur bereits
bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung (oben E. 1.2) verwiesen werden.
Die besondere Verjährbarkeit der Forderung ergibt sich alsdann aus Art. 149a
Abs. 1 SchKG; für die sinngemäss behauptete Nichtigkeit des Verlustscheins hat
der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe angeführt und solche sind auch
nicht erkennbar. Schliesslich kann im Verfahren nach Art. 85a SchKG die
behauptete fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit zur Tilgung der Forderung
nicht berücksichtigt werden. Diese Thematik ist vielmehr Gegenstand des
Pfändungsverfahrens. Gemäss Art. 89 SchKG obliegt der Vollzug der Pfändung dem
Betreibungsamt. Missachtet das Betreibungsamt im Pfändungsverfahren das dem
Schuldner zustehende betreibungsrechtliche Existenzminimum, kann sich dieser
dagegen mit betreibungsrechtlicher Beschwerde zur Wehr setzen (vgl. Art. 17
Abs. 1 SchKG). Bei dieser Sach- und Rechtslage konnten der negativen
Feststellungsklage offensichtlich keine ernsthaften Gewinnaussichten
beigemessen werden, weshalb die Klage als von vornherein aussichtslos erschien.
Gegenteiliges hat im Übrigen auch das Bezirksgericht nicht angenommen. Die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (bei welcher es sein Bewenden hat)
hat es einzig damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht über die
erforderlichen Mittel verfüge. Über das zusätzliche Erfordernis der fehlenden
Aussichtslosigkeit hat es entgegen der eindeutigen Gesetzeslage (wonach die
Voraussetzungen der Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit kumulativ
erfüllt sein müssen) gutmütig hinweggesehen.

4.2.4. Im Ergebnis hält es somit vor Art. 29 Abs. 3 BV stand, dass das
Obergericht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands für die erstinstanzliche Hauptverhandlung
verneint hat. Hatte der Beschwerdeführer bereits wegen Aussichtslosigkeit der
Klage keinen Anspruch auf gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsanwalts, braucht auf die weitere Voraussetzung der Notwendigkeit
anwaltlichen Beistands ebenso wenig eingegangen zu werden wie auf die offenbar
im angefochtenen Entscheid vertretene Auffassung, die mittellose Partei habe
die Pflicht, die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten
Rechtsbeistands im Gesuch zu bezeichnen (vgl. dazu aber den Wortlaut von Art.
119 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

5. 

In der Sache argumentiert der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht, es seien
ihm in der Strafverfügung vom 15. Mai 1998 zu Unrecht Kosten auferlegt worden;
weder damals noch heute habe er über die notwendigen Mittel zu deren Bezahlung
verfügt. Wie bereits dargelegt, lässt er dabei ausser Acht, dass bei der
Beurteilung der erhobenen negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG die
Res-iudicata-Wirkung der genannten Verfügung beachtet werden muss (s. oben E.
1.2). Mit der vorinstanzlichen Erwägung, dass die beanstandete Strafverfügung
rechtskräftig und nicht nichtig sei und der Beschwerdeführer namentlich auch
keine Tilgung oder Stundung der daraus hervorgehenden Schuld geltend gemacht
habe, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Inwiefern der
Entscheid des Obergerichts, worin die gegen die in Betreibung gesetzte
Forderung erhobenen Einwände als durchwegs unbehelflich erachtet wurden, die
angerufenen Grundrechte der BV und Rechte der EMRK verletzen könnte, ist weder
dargetan noch ersichtlich.

6. 

Der Beschwerdeführer macht zuletzt geltend, er hätte für das Verfahren vor
Obergericht Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (inklusive Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands) gehabt und wendet sich ausserdem gegen
die Höhe der ihm von den Vorinstanzen auferlegten Gerichtskosten. Er legt indes
nicht in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb das Obergericht Art. 29 Abs. 3 BV
verletzt hat, indem es seine Beschwerde als aussichtslos erachtet hat. Darauf
ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer begründet ebenfalls nicht
rechtsgenüglich, weshalb die ihm vom Obergericht auferlegte (sehr moderate)
Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- verfassungswidrig sei bzw. das Obergericht deren
Höhe nicht hinreichend begründet habe. Er übergeht in diesem Zusammenhang die -
im Übrigen zutreffenden - Erwägungen des Obergerichts, wonach gemäss Art. 96
ZPO die Kantone die Tarife für die Prozesskosten festlegen und im Kanton Zürich
die Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; LS
211.11) zur Anwendung gelangt. Aufgrund der vom Obergericht zitierten
Bestimmungen konnte der Beschwerdeführer mit hinreichender Deutlichkeit
erkennen, von welchen Überlegungen sich das Obergericht hat leiten lassen.
Dasselbe gilt auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von Fr.
90.-- (welche aufgrund der durch das Bezirksgericht gewährten unentgeltlichen
Prozessführung ohnehin einstweilen auf die Staatskasse genommen wurde).

7. 

Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden.
Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird damit in Bezug auf die Gerichtskosten
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2. 

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss