Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.231/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://31-12-2019-5D_231-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1781 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_231/2019

Urteil vom 31. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Obwalden,

handelnd durch die Finanzverwaltung Obwalden,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 16.
Dezember 2019 (BZ 19/032/SIH).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 14. August 2019 erteilte das Kantonsgericht Obwalden dem
Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes Obwalden definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.-- nebst Zins.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2019
Beschwerde beim Kantonsgericht. Das Kantonsgericht leitete diese dem
Obergericht weiter. Mit Entscheid 16. Dezember 2019 wies das Obergericht die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte den Entscheid des
Kantonsgerichts.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2019
(Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.

2. 

Zur Beschwerdebegründung bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, es gelte die
gleiche Begründung wie in anderen Verfahren, da es um den gleichen Streit gehe.
Sie bezieht sich dabei auf drei angebliche Verfassungsbeschwerden aus dem Jahre
2018 und eine angebliche Beschwerde vom 2. Dezember 2019. Dies genügt den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG jedoch offensichtlich nicht.
Die Begründung muss nämlich in der Beschwerde an das Bundesgericht selber
enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten
zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II
396 E. 3.1 S. 400).

Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht
einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg