Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.230/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_230/2019

Urteil vom 24. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Verlustscheininkasso

der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer,

vom 26. November 2019 (RT190174-O/U).

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 22. Oktober 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich der
Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes Zürich 8 definitive Rechtsöffnung für Fr. 233.05.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. November 2019 (Postaufgabe)
Beschwerde. Am 26. November 2019 stellte das Obergericht in einem als Beschluss
bezeichneten Teil seines Entscheids fest, dass über das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
erstinstanzliche Verfahren nicht entschieden worden sei. Diesbezüglich wies es
das Verfahren zu nachträglichem Entscheid an das Bezirksgericht zurück. In der
Folge hiess es die Beschwerde teilweise (bezüglich Bezug und Ersatz der
erstinstanzlichen Gerichtskosten) gut und wies das Verfahren diesbezüglich zu
neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurück. Das Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es ab bzw.
schrieb es ab. In einem als Urteil bezeichneten Teil des Entscheids wies das
Obergericht die Beschwerde im Übrigen ab. Es auferlegte die Gerichtskosten im
Umfang von drei Fünfteln (ausmachend Fr. 60.--) dem Beschwerdeführer und
verzichtete auf die Erhebung der restlichen Kosten (Fr. 40.--).
Parteientschädigungen sprach es keine zu.

Am 21. Dezember 2019 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das
Bundesgericht erhoben.

2.

Aufgrund des geringen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Mit der
Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen
Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S.
399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Die Begründung muss in der Beschwerde an das
Bundesgericht selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere
Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286;
138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Soweit der
Beschwerdeführer auf frühere Eingaben verweist, ist darauf nicht einzugehen.

3.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen
verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Stattdessen schildert er bloss -
soweit überhaupt nachvollziehbar - seine Sicht auf die Sach- und Rechtslage. So
hält er die Forderung durch Überhaft für abgegolten, ohne sich mit den
diesbezüglichen obergerichtlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, wonach dieser
Einwand unbehelflich sei, da es nicht um die Busse, sondern um die Kosten des
damaligen Übertretungsstrafverfahrens und des damaligen Betreibungsverfahrens
gehe. Sodann beruft er sich auf Verjährung. Dieser Einwand ist soweit
ersichtlich neu und die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen deshalb
unzulässig (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG). Jedenfalls fehlt eine
Verfassungsrüge. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Obergerichts,
Tatsachenbehauptungen (bezüglich Tilgung) verspätet vorgebracht zu haben,
beruft sich der Beschwerdeführer auf ein Arztzeugnis, wonach er
verhandlungsunfähig sei. Allerdings belegt er nicht, dass er Entsprechendes
bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hätte. Im Übrigen stammt das dem
Bundesgericht eingereichte Zeugnis vom 31. Mai 2019 und gilt für die nächsten
drei Monate. Das Rechtsöffnungsverfahren wurde jedoch erst anfangs Oktober 2019
eingeleitet.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht
einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die
Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs.
1 BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich und dem Obergericht
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg