Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.229/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_229/2019

Urteil vom 6. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer,

Beschwerdegegner,

Kanton Graubünden,

vertreten durch die Finanzverwaltung Graubünden.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnungsverfahren),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden,
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 13. November 2019 (KSK 19 14).

Sachverhalt:

Mit Abschreibungsentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 19. Juni 2017
wurden A.________ die Gerichtskosten von Fr. 400.-- auferlegt.

In der hierfür vom Kanton Graubünden eingeleiteten Betreibung erteilte das
Regionalgericht Imboden mit Entscheid vom 9. Januar 2019 definitive
Rechtsöffnung.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht von Graubünden
mit Entscheid vom 13. November 2019 nicht ein (vgl. dazu das parallele
Verfahren 5A_228/2019). Mit separatem Entscheid gleichen Datums wies das
Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen von Anfang an
gegebener Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

Gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege hat A.________ am
19. Dezember 2019 beim Bundesgericht ebenfalls eine Beschwerde eingereicht,
wofür das vorliegende Verfahren eröffnet wurde.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG). Bei Entscheiden betreffend unentgeltliche Rechtspflege folgt der
Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (zuletzt Urteil 5D_56/2019 vom 25. Juli
2019 E. 3 m.w.H.). Vorliegend ist mithin einzig die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gegeben (vgl. paralleles Urteil 5A_228/2019 E. 1), mit
der ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht
werden kann (Art. 116 BGG).

2. 

Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid, geschweige denn Verfassungsrügen; sie besteht aus
(nicht mit denjenigen in der Beschwerde 5A_228/2019 identischen) Bibelzitaten
und dem Statement, dass man persönlich vor Gericht aussage.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kanton Graubünden schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli