Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.223/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_223/2019

Urteil vom 19. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer,

Beschwerdegegner,

Einwohnergemeinde U.________.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (definitive Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 5.
Dezember 2019 (C2 19 79).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 28. November 2019 erteilte das Bezirksgericht Visp der
Einwohnergemeinde U.________ gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung
Nr. xxx des Betreibungsamtes Visp gestützt auf die definitive Veranlagung der
Gemeindesteuer 2017 die definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'297.25 nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. November 2019 Beschwerde beim
Kantonsgericht Wallis. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2019 wies das
Kantonsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
für das Beschwerdeverfahren infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Zudem
setzte es ihm eine Frist von zehn Tagen an zur Bezahlung des Kostenvorschusses
von Fr. 200.--.

Gegen diesen Entscheid (sowie zwei weitere; dazu Verfahren 5D_224/2019 und
5D_225/2019) hat der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2019 (Postaufgabe)
Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. 

Aufgrund des geringen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1
lit. c BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist gegen den angefochtenen Entscheid nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Mit der
Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen
Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S.
399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Das Kantonsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer rüge die unhaltbare
Situation im Rahmen seiner Scheidung. Zulässige Einwendungen gegen den
Rechtsöffnungsentscheid seien nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich.

Vor Bundesgericht bezeichnet der Beschwerdeführer die Darstellung des
Kantonsgerichts als zutreffend und er anerkennt, dass das vorliegende
Beschwerdeverfahren keinen Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren hat und er
die Rechnungen nach dem geltenden Recht bezahlen muss. Er verlangt jedoch eine
Gesamtsicht auf seine Verfahren und kritisiert, das Recht werde selektiv
angewandt. Entweder müsse das Bundesgericht alle Fehler im Scheidungsverfahren
korrigieren oder davon absehen, im vorliegenden Fall das Recht wörtlich
anzuwenden. Er weigere sich, Rechnungen von schweizerischen Institutionen zu
bezahlen, solange sein Recht als Vater, mit seinen Kindern normale Beziehungen
zu haben, von der Justiz missachtet werde.

Bei alldem legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche verfassungsmässigen
Rechte durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege verletzt worden
sein sollen. Insbesondere setzt er sich darüber hinweg, dass seine Ausführungen
zum Scheidungsverfahren im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht relevant
sind. Seine Forderung nach einer Gesamtsicht genügt den strengen
Rügeanforderungen der Verfassungsbeschwerde nicht. Ohnehin dient das
vorliegende Verfahren dem Beschwerdeführer bloss als Vorwand, um seinen Unmut
über das Scheidungsverfahren kundzutun. Dies ist rechtsmissbräuchlich.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Zudem ist sie
rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das
präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art.
108 Abs. 1 lit. b und c BGG).

4. 

Am Rande verlangt der Beschwerdeführer vom Bundesgericht die Revision aller
Zivil- und Strafurteile in seiner Scheidungssache. Weder bezeichnet er die zu
revidierenden Entscheide noch nennt er Revisionsgründe. Auf die Eröffnung von
Revisionsverfahren ist zu verzichten.

5. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht stellt er kein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, wäre ein solches ohnehin
infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg