Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.221/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_221/2019

Urteil vom 11. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Thommen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Einsprache gegen Arrestbefehl),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, vom 6. November 2019 (ZK 19 556 KUN).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 9. Oktober 2019 wies das Regionalgericht Bern-Mittelland eine
Arresteinsprache der Beschwerdeführerin ab, soweit es darauf eintrat. Der
Arrestbefehl vom 6. Mai 2019 wurde bestätigt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons
Bern. Mit Verfügung vom 6. November 2019 setzte das Obergericht der
Beschwerdeführerin eine Nachfrist von vier Tagen ab Zustellung der Verfügung
zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.-- an.

Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2019
(Postaufgabe) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. 

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde nicht eigenhändig unterschrieben, da
sie sich in Liberia aufhalte. Unterzeichnet hat die Beschwerde C.________
(offenbar ihr Ehemann), der als ihr Vertreter auftritt. Ebenfalls als Vertreter
wird ihr Sohn D.________ bezeichnet, der die Beschwerde jedoch nicht
unterschrieben hat. Weder er noch C.________ können die Beschwerdeführerin im
vorliegenden Verfahren vor Bundesgericht vertreten. Zur Vertretung zugelassen
sind einzig Anwältinnen und Anwälte im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BGG. Auf eine
Rückweisung zur Verbesserung (eigenhändige Unterzeichnung der Beschwerde durch
die Beschwerdeführerin; Art. 42 Abs. 5 BGG) kann angesichts des Ausgangs des
Verfahrens verzichtet werden.

3. 

Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen den Arrest. Insbesondere macht sie
geltend, das verarrestierte Konto sei ein Zahlungskonto für ihre Altersrente
und sie sei auf das Geld angewiesen. Der Arrest ist jedoch nicht Thema der
angefochtenen Verfügung, in der es einzig um den Gerichtskostenvorschuss geht.

Die Beschwerdeführerin bittet sodann um Erlass der Gerichtskosten und sie macht
geltend, aufgrund des Arrests habe sie kein Geld zur Bezahlung der
Prozesskosten. Die angefochtene Verfügung äussert sich nicht zu ihren
finanziellen Verhältnissen. Vor Bundesgericht schildert die Beschwerdeführerin
diesbezüglich bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht. Dies genügt den strengen
Rügeanforderungen der Verfassungsbeschwerde (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2
BGG) ebenso wenig wie der - sich in erster Linie auf die Arrestlegung
beziehende - Vorwurf der Verletzung von Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 BV.
Insbesondere macht sie nicht geltend, dass sie das Obergericht aufgrund ihrer
finanziellen Lage um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hätte. Der
angefochtenen Verfügung lässt sich nichts Derartiges entnehmen. Sie bringt auch
nicht vor, dass das Obergericht ein entsprechendes Gesuch übergangen hätte.
Weshalb bei dieser Ausgangslage die Einforderung eines
Gerichtskostenvorschusses verfassungswidrig sein soll, legt sie nicht in
rechtsgenüglicher Weise dar.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht
einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg