Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.220/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_220/2019

Urteil vom 11. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, vom 17. Oktober 2019 (ZSU.2019.142/FH/RD).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 8. Mai 2019 erteilte das Bezirksgericht Kulm dem
Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Regionalen Betreibungsamtes Reinach definitive Rechtsöffnung für Fr. 860.--
nebst Zins. Als Rechtsöffnungstitel diente ein Entscheid des Bezirksgerichts
Kulm vom 5. Juli 2018 betreffend Mietkündigung und -ausweisung, in welchem dem
Beschwerdeführer Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- und eine
Parteientschädigung von Fr. 60.-- auferlegt worden waren (Verfahren
SZ.2018.38).

Der Beschwerdeführer erhob am 1. Juli 2019 Beschwerde. Mit Entscheid vom 17.
Oktober 2019 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab, soweit
es darauf eintrat. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege wies es infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und es
auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 225.--.

Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 (Postaufgabe) hat sich der Beschwerdeführer
gegen diesen Entscheid an das Obergericht gewandt. Das Obergericht hat die
Eingabe samt den Akten zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelt (Art.
48 Abs. 3 BGG). Zudem hat der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2019
(Postaufgabe) Staats- und Verfassungsrechtliche Beschwerde direkt an das
Bundesgericht erhoben.

2. 

Aufgrund des geringen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) sind die beiden Eingaben als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden.
Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und
detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Der Beschwerdeführer ersucht um Bestellung eines (unentgeltlichen)
Rechtsanwalts. Das Bundesgericht hat den Beschwerdeführer bereits mit Verfügung
vom 6. Dezember 2019 darauf hingewiesen, dass es keine Rechtsanwälte
vermittelt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
offensichtlich unfähig zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BGG wäre
und ihm deswegen ein Anwalt zu bestellen wäre.

4. 

Nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens ist die vom Beschwerdeführer
verlangte Löschung der Verlustscheine. Darauf ist nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Willkürverbot (Art. 9 BV), auf das
Diskriminierungsverbot (Art. 8 BV), auf die Verfahrensgarantien von Art. 29 BV,
auf die Gewaltentrennung und ähnliches. Soweit dies erfolgt, ohne konkret
aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige
Rechte verstossen soll, ist darauf von vornherein nicht einzutreten.
Insbesondere genügt es nicht, den Vorinstanzen formaljuristische bzw.
verfassungswidrige Rechtsklitterung vorzuwerfen.

Der Beschwerdeführer schildert sodann seine Sicht auf die im Anhang zum
Wohnungsabnahmeprotokoll enthaltene, von ihm selber eingefügte Saldoklausel,
aus welcher er ableitet, nichts mehr zu schulden. Das Obergericht hat
dargelegt, weshalb daraus nicht auf einen Erlass geschlossen werden kann. Damit
setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

Zudem äussert er sich zur unentgeltlichen Rechtspflege. Soweit er sich auf das
Verfahren SZ.2018.38 bezieht, das zum als Rechtsöffnungstitel dienenden
Entscheid geführt hat, übergeht er die obergerichtliche Erwägung, wonach im
Rechtsöffnungsverfahren die Richtigkeit des als Rechtsöffnungstitel dienenden
Entscheids nicht überprüft werden könne und er nicht belegt habe, dass ihm in
jenem Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden wäre. Soweit er
sich auf die vom Obergericht verweigerte unentgeltliche Rechtspflege bezieht,
setzt er sich nicht damit auseinander, dass seine kantonale Beschwerde
aussichtslos war. Seine Ausführungen zu seiner Mittellosigkeit gehen demnach an
der Sache vorbei.

Schliesslich macht er sinngemäss Verrechnung mit seiner Forderung aus
Eigenleistungen geltend. Entsprechendes hätte er im kantonalen Verfahren
vorbringen und belegen müssen.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich
mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das
präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art.
108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

5. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die
Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg