Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.219/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_219/2019

Urteil vom 9. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, vom 8. Oktober 2019 (ZK 19 526).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 24. September 2019 erteilte das Regionalgericht Oberland der
Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes Oberland provisorische Rechtsöffnung für Fr. 5'300.-- nebst
Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. September 2019 Beschwerde. Mit
Entscheid vom 8. Oktober 2019 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die
Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2019
(Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. 

Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
(Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG).

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde nicht unterzeichnet. Auf eine
Rücksendung zur Behebung des Mangels (Art. 42 Abs. 5 BGG) kann angesichts des
Ausgangs des Verfahrens verzichtet werden.

Der Beschwerdeführer hat den per Einschreiben versandten angefochtenen
Entscheid auf der Post nicht abgeholt. Das Obergericht hat ihm mit Schreiben
vom 24. Oktober 2019 mitgeteilt, dass der Entscheid aufgrund der
Zustellungsfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 17. Oktober 2019
zugestellt gilt. Die dreissigtägige Beschwerdefrist ist demnach am Montag, 18.
November 2019 abgelaufen (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 BGG).
Die erst am 4. Dezember 2019aufgegebene Beschwerde ist verspätet.

Der Beschwerdeführer gibt zu, dass die Beschwerdefrist verstrichen ist. Er
macht jedoch geltend, dies sei unverschuldet geschehen. Ein
Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 50 BGG) stellt er nicht. Ein solches müsste
denn auch abgewiesen werden. Er macht geltend, er habe nicht reagieren können,
da er im Moment im Ausland sei, weil es seiner Verlobten während ihrer
Schwangerschaft sehr schlecht gegangen sei, die Geburt Anfang Dezember anstehe
und in Mexiko stattfinden werde. Abgesehen davon, dass er jeglichen Beweis für
seine Darstellung schuldig bleibt, behauptet er damit keine Umstände, die eine
Fristwiederherstellung rechtfertigen könnten: Mit der Zustellung von Sendungen
durch das Obergericht musste er rechnen, nachdem er selber Beschwerde erhoben
hatte. Demgemäss hätte er für den Fall seiner Abwesenheit Vorkehrungen treffen
müssen, damit ihm Sendungen zugestellt werden können und er fristgerecht darauf
reagieren kann. Dass ihm solche Vorkehrungen nicht möglich gewesen wären, macht
er nicht geltend.

Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer keine Verfassungsrügen (Art. 116 BGG)
und er setzt sich auch in keiner Art und Weise mit der entscheidenden
obergerichtlichen Erwägung auseinander, wonach er sich erstinstanzlich zu spät
habe vernehmen lassen, seine Stellungnahme deshalb nicht beachtet worden sei,
alle oberinstanzlich vorgebrachten Tatsachenbehauptungen in der Folge neu und
deshalb unzulässig seien und es damit an einer genügenden Beschwerdebegründung
fehle. Auch die Beschwerde an das Bundesgericht enthält demnach keine genügende
Begründung bzw. keine genügenden Rügen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und offensichtlich
mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das
präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art.
108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

3. 

Aufgrund der Umstände ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg