Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.216/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_216/2019

Verfügung vom 27. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

Beschwerdegegner,

B.________.

Gegenstand

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (definitive Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer (Verfahren
RT190133).

Erwägungen:

1. 

Mit Urteil vom 13. August 2019 (Verfahren EB190057-L) erteilte das
Bezirksgericht Zürich B.________ gegenüber dem Beschwerdeführer in der
Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7 definitive Rechtsöffnung für
Fr. 3'748.-- (Kinderunterhaltsbeiträge gestützt auf ein schwedisches Urteil vom
21. Dezember 2015).

Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 2. September 2019 Beschwerde
beim Obergericht des Kantons Zürich (Verfahren RT190133). Mit
Präsidialverfügung vom 12. September 2019 wies das Obergericht das Gesuch des
Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ab.

Am 22. November 2019 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen das
Obergericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung an das
Bundesgericht erhoben.

Ebenfalls am 22. November 2019 hat das Obergericht den Endentscheid im
Verfahren RT190133 gefällt. Am 26. November 2019 hat es den Entscheid versandt.

2. 

Mit dem Entscheid in der Sache durch das Obergericht ist das Interesse des
Beschwerdeführers an der Behandlung seiner Rechtsverweigerungs- bzw.
Rechtsverzögerungsbeschwerde entfallen, soweit davon auszugehen ist, dass es
zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung überhaupt noch bestand. Daran ändern die
Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verletzung von Art. 9 BV und Art. 29
Abs. 1 BV nichts, die er auch für den Fall vorbringt, dass das Obergericht den
Entscheid bereits erlassen, aber noch nicht versandt haben sollte.

Ebenfalls entfallen ist das Interesse an der Beschwerdeführung, soweit der
Beschwerdeführer die Präsidialverfügung vom 12. September 2019 anfechten
möchte.

Nicht Gegenstand einer Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde
sind schliesslich die Ausführungen und Anträge des Beschwerdeführers zur Sache,
d.h. unter anderem zur Rechtsöffnung, zu den Gerichtskosten und zur
Vollstreckbarkeit des schwedischen Urteils. Entsprechendes kann erst mit der
Beschwerde gegen den obergerichtlichen Endentscheid vorgebracht werden.

Das Verfahren ist demzufolge als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2
BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung (recte:
vorsorgliche Massnahmen) wird damitebenfalls gegenstandslos.

3. 

Angesichts des geringen entstandenen Aufwands ist auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind
nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1. 

Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg