Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.215/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://28-11-2019-5D_215-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1785 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_215/2019

Urteil vom 28. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 22. Oktober 2019 (RT190142-O/U).

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 18. Juni 2019 erteilte das Bezirksgericht Affoltern der
Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des
Betreibungsamtes U.________ - gestützt auf das Scheidungsurteil des
Bezirksgerichts Affoltern vom 16. März 2015 für ausstehende Unterhaltsbeiträge
- definitive Rechtsöffnung für Fr. 24'000.--.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. September 2019 Beschwerde. Zudem
ersuchte er um Revision des Scheidungsurteils. Mit Beschluss und Urteil vom 22.
Oktober 2019 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf das Gesuch um Revision
bzw. die Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils nicht ein und wies die
Beschwerde ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 25. November 2019 (Postaufgabe) Beschwerde
an das Bundesgericht erhoben.

2.

Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
(Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann
einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden.
Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und
detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht habe sich nicht mit
seinem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach die geforderten
Unterhaltszahlungen nicht mehr zumutbar seien.

Das Obergericht hat ihm auf diesen Einwand hin die Natur des
Rechtsöffnungsverfahrens erläutert und dargestellt, weshalb auf sein Vorbringen
nicht eingegangen werden kann. Der Beschwerdeführer zeigt nicht ansatzweise
auf, inwiefern diese Erwägungen des Obergerichts gegen verfassungsmässige
Rechte verstossen sollen.

3.2. Der Beschwerdeführer will ausserdem das Scheidungsurteil mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde anfechten. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
einer unteren Instanz (Bezirksgericht Affoltern) ist unzulässig (Art. 114
i.V.m. Art. 75 BGG) und die Beschwerdefrist ist ohnehin längstens abgelaufen.
Das Obergericht hat ihm im Übrigen aufgezeigt, wie er die Abänderung des
Scheidungsurteils erwirken kann. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein.

3.3. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und offensichtlich
mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das
präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art.
108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg