Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.210/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_210/2019

Urteil vom 13. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Felix Bangerter,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Grunddienstbarkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, vom 14. Oktober 2019 (ZK 19 513).

Sachverhalt:

Die rubrizierten Parteien sind die Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke.
Am 16. April 2016 schlossen sie vor der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland
eine Vereinbarung, wonach sich B.________ zur Zahlung von Fr. 7'000.-- an
A.________ verpflichtete und jener sich mit dem Verbleib der Solaranlage auf
dem benachbarten Grundstück einverstanden erklärte und ein entsprechendes
Näherbaurecht einräumte.

Nachdem A.________ die Unterzeichnung des Entwurfes für einen betreffenden
Dienstbarkeitsvertrag verweigert hatte, ersuchte B.________ um Eintragung eines
Näherbaurechtes als Grunddienstbarkeit, was das Regionalgericht Bern-Mittelland
mit Entscheid vom 18. September 2019 im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren
Fällen guthiess, unter Anweisung des zuständigen Grundbuchamtes, die
entsprechende Eintragung vorzunehmen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies
das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. Oktober 2019 ab, soweit
es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 9. November 2019 beim Bundesgericht
eine Beschwerde eingereicht mit den sinngemässen Begehren um Überprüfung, ob
das vernichtende Urteil des Obergerichtes zulässig sei und ob eine
Wiederaufnahme der Verhandlung vom 21. April 2016 wegen elementarer Noven
möglich sein könnte.

Erwägungen:

1. 

Der Streitwert beträgt nach den Feststellungen des angefochtenen Entscheides
Fr. 5'000.-- und dies wird in der Beschwerde nicht infrage gestellt. Damit ist
der für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr.
30'000.-- nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und es steht folglich -
wie dies in der Rechtsmittelbelehrung bezeichnet wurde - einzig die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG).

2. 

Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).

Der Beschwerdeführer macht weder der Form nach noch inhaltlich irgendwelche
Verfassungsverletzungen geltend. Er vertritt in appellatorischer Weise
sinngemäss die Ansicht, beim seinerzeitigen Vergleich durch Lügen getäuscht
bzw. "regurichtig pschissä u über z'Näscht acha gschrisse" worden zu sein.
Darauf kann nicht eingetreten werden.

3. 

Die Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie
nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren
entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli