Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.209/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_209/2019

Urteil vom 13. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Herausgabe von Unterlagen (Rechtsschutz in klaren Fällen),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 31. Oktober 2019 (LF190064-O/U).

Sachverhalt:

Mit Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen verlangte A.________ von B.________
die Herausgabe von zwei Aktenbündeln, welche er jenem am 2. April 2019
zugeschickt haben will. Zufolge Bestreitung durch B.________, die betreffenden
Akten je erhalten zu haben, und insgesamt unklarer Sachverhaltsumstände
verneinte das Bezirksgericht Zürich die Voraussetzungen für den Rechtsschutz in
klaren Fällen und trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 4. September 2019 nicht
ein.

Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit
Urteil vom 31. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 10. November 2019 beim Bundesgericht eine
Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Hintergrund der vorliegenden Streitsache ist ein Gerichtsverfahren, welches der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit gegen die C.________ AG geführt hatte und
mit dessen Ergebnis er nicht einverstanden war. In der Folge nahm er Kontakt zu
verschiedenen Mitgliedern der SVP auf, u.a. mit dem Beschwerdegegner, damit
diese ihm helfen würden.

Im Gesuchsverfahren behauptete der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner
aufgrund telefonischer Vereinbarung zwei Aktenbündel zugeschickt und später
zurückgefordert zu haben, wobei der Beschwerdegegner dieser Aufforderung nicht
nachgekommen sei.

Jener hielt vor erster Instanz fest, er habe dem Beschwerdeführer telefonisch
erläutert, dass auch ein Politiker gegen rechtskräftige Urteile nichts
unternehmen könne, weshalb der Beschwerdeführer ihm nichts zuschicken solle.
Dennoch habe dieser ihm offenbar Unterlagen geschickt, allerdings an seine
frühere Wohnadresse. Offenbar habe der Beschwerdeführer seine neue Wohnadresse
ausfindig gemacht und ihm das ursprüngliche Schreiben vom 2. April 2019
geschickt, überschrieben mit roter Schreibmaschinenschrift mit der Bitte um
Herausgabe der Akten. Allerdings habe er vom Beschwerdeführer nie Unterlagen
erhalten.

Vor diesem Hintergrund erachteten das Bezirksgericht wie auch das Obergericht
den Sachverhalt als nicht liquid.

2. 

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Was der Beschwerdeführer vorbringt (bei den Einwänden handle es sich um
Lügengewebe bzw. um unbewiesene verleumderische Behauptungen; die Post sei
zuverlässig; der Beschwerdegegner habe die Unterlagen erhalten und alle Fehler
würden bei jenem liegen; mangels von Beweisen für die Einwände hätte das
Herausgabegesuch gutgeheissen werden müssen), ist nicht geeignet, eine
Rechtsverletzung aufzuzeigen, zumal ist die fehlende Liquidität des
Sachverhaltes augenfällig ist.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli