Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.208/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_208/2019

Urteil vom 18. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer,

Beschwerdegegner,

Kanton Bern und Einwohnergemeinde U.________,

beide vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand

Rechtsverweigerung (Rechtsöffnungsverfahren),

Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer (ZK 19 539
SCP).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 20. September 2019 erteilte das Regionalgericht
Bern-Mittelland dem Kanton Bern und der Einwohnergemeinde U.________ gegenüber
dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes
Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, die definitive Rechtsöffnung für
insgesamt Fr. 1'890.10 nebst Zins.

Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 an das
Obergericht des Kantons Bern. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 teilte ihm das
Obergericht mit, seine Eingabe müsse als querulatorisch und
rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO taxiert werden, weshalb
sie ohne weitere Behandlung zurückgeschickt werde.

Mit Eingabe vom 8. November 2019 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer an das
Bundesgericht gelangt.

2. 

Ein vor Bundesgericht anfechtbarer Entscheid des Obergerichts liegt nicht vor.
Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu
behandeln (Art. 94 BGG). Aufgrund des geringen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit.
b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
(Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde in der Form
der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zu behandeln (zum
Ganzen Urteil 5D_230/2017 vom 16. November 2017 mit Hinweisen). Es gilt die
strenge Rügeobliegenheit gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG. Die
Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht,
auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3
S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Soweit der
Beschwerdeführer auf frühere Vernehmlassungen verweist, ist darauf nicht
einzugehen.

Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb das Obergericht seine kantonale
Beschwerde hätte an die Hand nehmen müssen. Es genügt nicht zu behaupten, die
Unterstellung querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben sei haltlos
und diene der Einschüchterung, Bedrohung und dem Erschleichen eines
verfassungswidrigen Rechtstitels, die Justiz verweigere ihm systematisch das
Recht und das Obergericht verschweige bewusst diverse Umstände (physischer und
psychischer Schaden als Folge korrupter Rechtsprechung bei seinen Kindern,
missglückter Mordanschlag gegen ihn, der Staat führe einen Krieg gegen seine
Familie und ihn etc.). Die Schadenersatzforderungen in Millionenhöhe sind nicht
Verfahrensgegenstand.

Die Beschwerde ist offensichtlich ungenügend begründet. Zudem ist sie
querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist demnach im vereinfachten
Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten
(Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).

3. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg