Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.204/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_204/2019

Urteil vom 22. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Honorar (Fürsorgerische Unterbringung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 26. September 2019 (PA190020-O/U).

Sachverhalt:

A.________ vertrat vor dem Bezirksgericht Bülach im Zusammenhang mit einer
fürsorgerischen Unterbringung eine Mandantin und wurde dafür pauschal mit Fr.
1'500.-- entschädigt.

Beschwerdeweise verlangte er für die Rechtsvertretung eine Entschädigung von
Fr. 2'567.-- zzgl. Spesen und MWSt. In teilweiser Gutheissung setzte das
Obergericht mit Urteil vom 26. September 2019 die Entschädigung auf Fr.
2'348.-- fest (Honorar von Fr. 1'800.-- zzgl. Spesen von Fr. 380.-- und MWSt).

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 1. November 2019 beim Bundesgericht eine
Beschwerde erhoben mit dem Begehren, er sei mit Fr. 2'200.-- zzgl. Spesen und
MWSt zu entschädigen. Auf die Kostenvorschussverfügung hat er am 19. November
2019 mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege reagiert.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Soweit kantonales Recht
zur Diskussion steht, ist indes zu beachten, dass dieses vom Bundesgericht nur
im Zusammenhang mit einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte geprüft werden
kann, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich
angewandt worden sei (BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254;
142 II 369 E. 2.1 S. 372).

2. 

Das Obergericht hat ausführlich die kantonal-rechtlichen Grundlagen dargelegt
und ist im Rahmen des für das betreffende Verfahren anwendbaren Tarifes gemäss
§ 7 AnwGebV von einem der konkreten Sache angemessenen Honorar von Fr. 1'800.--
ausgegangen. Sodann hat es sich im Sinn einer Kontrollrechnung mit dem
gerechtfertigten Stundenaufwand auseinandergesetzt, diesen auf zehn Stunden
festgelegt und befunden, dass sich somit ein Honorar von Fr. 180.-- pro Stunde
ergebe, womit die Vorgaben gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
eingehalten seien.

3. 

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt
des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).

Daraus folgt die Pflicht, einen Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Insofern müssen - im Sinn der
entscheidwesentlichen Gesichtspunkte - wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein
Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253;
143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).

Das Obergericht hat sich in seinem 15-seitigen Urteil nicht nur mit den
wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sondern
insbesondere die gesetzlichen Grundlagen genannt und ausführlich dargelegt, von
welchen Gesichtspunkten es sich bei der Honorarfestsetzung hat leiten lassen.

Es ist nicht dem Obergericht anzulasten, dass der Beschwerdeführer seine
Eingabe nicht hinreichend begründet (E. 4). Objektiv wäre er vor dem
Hintergrund der ausführlichen Entscheidbegründung im angefochtenen Urteil ohne
Weiteres in der Lage gewesen, dieses sachgerecht anzufechten.

Nicht nur bleibt die Gehörsrüge unsubstanziiert, weil sie völlig allgemein
gehalten ist, sondern sie wäre nach dem Gesagten insbesondere auch in der Sache
unbegründet.

4. 

In Bezug auf die Honorarfestsetzung beschränkt sich der Beschwerdeführer,
obwohl es um die Anwendung kantonalen Rechts geht, auf appellatorisch
vorgetragene Ausführungen, wobei an einer Stelle das Wort "willkürlich"
erscheint. Im Kern beklagt er, dass ein Stundenansatz von Fr. 180.--, wie er
mit BGE 132 I 201 als verfassungsrechtliches Minimum festgelegt wurde, viel zu
tief sei; es müsse von einem Ansatz von Fr. 220.-- ausgegangen werden.

Beim ersten Vorwurf an das Obergericht, es messe mit ungleichen Ellen, indem es
für die Strafverteidigung Fr. 220.-- pro Stunde einsetze, übergeht der
Beschwerdeführer, dass dort auf Stundenbasisentschädigt wird, während
vorliegend der von § 7 AnwGebV vorgesehene Tarif angewandt wurde und nach den
klaren Äusserungen im angefochtenen Entscheid die anschliessenden Erwägungen
zum Stundenansatz einzig als Kontroll- bzw. als Schattenrechnung erfolgten. § 3
AnwGebV sieht den Regelansatz von Fr. 220.-- (innerhalb eines Rahmens von Fr.
150.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde) denn auch explizit nur für Fälle vor, in
welchen nach Zeitaufwand zu vergüten ist. Zu all dem äussert sich der
Beschwerdeführer gar nicht, weshalb sein Vorbringen nicht einmal den
allgemeinen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen würde,
geschweige denn substanziierte Willkürrügen erhoben werden, wie dies im
Zusammenhang mit kantonalem Recht erforderlich wäre.

Der zweite Vorwurf geht dahin, das Obergericht habe übersehen, dass in Zürich
und Genf die Kosten zum Betrieb einer Anwaltskanzlei bekanntlich höher seien
als in den übrigen Landesgegenden. Indes betreibt der Beschwerdeführer seine
Kanzlei nicht in einem städtischen Umfeld mit hohen Infrastrukturkosten,
sondern in einem kleinen Dorf im hinteren Tösstal. Er legt nicht ansatzweise
dar, nicht einmal in appellatorischer Weise und noch weniger mit Willkürrügen,
inwiefern er angesichts seiner Kostenstruktur im vorliegenden konkreten Fall
keinen angemessenen Gewinn hätte erzielen können.

5. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich
nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und
der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG).

6. 

Mangels hinreichender Rügen konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg
beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist.

Im Übrigen wäre auch die Prozessarmut nicht rechtsgenüglich dargetan: Der
Beschwerdeführer reicht (nebst Auszug eines Bankkontos mit kleinem Saldo)
einzig die definitive Steuerveranlagung 2017 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. 24'500.-- und eine provisorische Rechnung für das Jahr 2018 mit einem
(auf dem Vorjahr basierenden geschätzten) steuerbaren Einkommen von Fr.
25'800.-- ein. Indes muss einem Rechtsanwalt bekannt sein, dass die
Einkommensverhältnisse umfassend darzulegen und zu dokumentieren sind, was
nicht geschieht. Aus der blossen Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung
für das definitiv veranlagte Jahr 2017 sind weder die konkreten
Einkommensbestandteile noch die gewährten Abzüge ersichtlich. Das steuerbare
Einkommen kann bekanntlich durch abzugsfähige Liegenschaftserneuerung, Einkäufe
in die Pensionskasse, etc. erheblich beeinflusst werden und macht deshalb für
sich genommen keine Aussage über das für die unentgeltliche Rechtspflege
relevante Nettoeinkommen. Gerade die Tatsache, dass der Beschwerdeführer beim
Bundesgericht jedes Jahr mehrere Beschwerden einreicht, könnte durchaus auch
auf eine florierende Anwaltskanzlei schliessen lassen.

7. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli