Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.194/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_194/2019

Urteil vom 8. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 20. September 2019 (RT190137-O/U).

Erwägungen:

1. 

Mit Urteil vom 14. August 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem
Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7 für
ausstehende Gerichtskosten definitive Rechtsöffnung für Fr. 600.--.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. August 2019 Beschwerde. Mit Urteil
vom 20. September 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde
ab.

Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2019 (Postaufgabe)
Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich auf der Kopfzeile seiner
Beschwerdeschrift als Vertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft
"B.________" in Zürich. Dies tat er bereits vor Obergericht. Das Obergericht
ist jedoch davon ausgegangen, er erhebe in eigenem Namen Beschwerde. Es hat
erwogen, das angefochtene Urteil betreffe einzig ihn selber. Die
Stockwerkeigentümergemeinschaft sei nicht berechtigt, gegen das angefochtene
Urteil Beschwerde zu führen. Zudem habe er sich bereits im Verfahren, das zum
Rechtsöffnungstitel geführt habe, als Vertreter der
Stockwerkeigentümergemeinschaft bezeichnet, jedoch binnen Frist keine
Bevollmächtigung belegt. Auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer nicht
ein. Es hat deshalb damit sein Bewenden und auch für das bundesgerichtliche
Verfahren ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer handle in eigenem Namen.

2.2. Der Beschwerdeführer ersucht darum, seine Beschwerde einem unabhängigen
Richter zur Bearbeitung zu übergeben. Er hofft darauf, dass der Richter weder
der FDP noch der SVP angehört. Ein konkretes Ablehnungsgesuch gegen einzelne
Bundesrichter oder Bundesrichterinnen stellt er jedoch nicht. Auf seine
Vorbehalte gegen Bundesgerichtsschreiber Störi braucht nicht eingegangen zu
werden, da dieser nicht Mitarbeiter der II. zivilrechtlichen Abteilung ist und
er am vorliegenden Entscheid nicht mitwirkt.

2.3. Der Beschwerdeführer erhofft sich, sein Anliegen persönlich vertreten zu
dürfen. Auf eine Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) besteht jedoch vor
Bundesgericht kein Anspruch. Der vorliegende Entscheid kann ohne weiteres
anhand der Akten gefällt werden.

2.4. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden.
Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und
detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Der Beschwerdeführer schildert vor Bundesgericht in schwer verständlicher Weise
seine diversen Kontakte mit Behörden, die offenbar eine Bausache betreffen, und
erhebt Vorwürfe gegen ein Mitglied des Zürcher Stadtrats. Der Beschwerdeführer
legt jedoch weder in seiner Beschwerdeschrift noch in seinen handschriftlichen
Anmerkungen auf dem angefochtenen Urteil dar, inwiefern dieses gegen
verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Dazu genügt insbesondere die
unbelegte Behauptung nicht, das angefochtene Urteil sei abgesprochen gewesen
und alle bisherigen Gerichtspersonen gehörten wahrscheinlich der gleichen
Partei an wie der in der "Offizialklage" Angeklagte (d.h. das kritisierte
Stadtratsmitglied). Soweit er diese "Offizialklage" anspricht, hat ihm bereits
das Obergericht erläutert, dass der als Rechtsöffnungstitel dienende Entscheid
im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden kann. Zusätzlich hat es ihm
erläutert, weshalb ihm damals Gerichtskosten auferlegt worden sind. Mit all dem
setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg