Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.193/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_193/2019

Urteil vom 9. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich,

beide vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 17. September 2019 (RT190129-O/U).

Erwägungen:

1. 

Mit Urteil vom 16. Juli 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich den
Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes Zürich 9 definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'146.20 nebst
Zins, Fr. 116.15 und Fr. 91.30.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. August 2019 Beschwerde. Mit Urteil
vom 17. September 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde
ab.

Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2019 Beschwerde an
das Bundesgericht erhoben.

2. 

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden.
Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und
detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil gegen
verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Mit den Erwägungen des Obergerichts
befasst er sich nicht. Soweit überhaupt verständlich scheint er darauf zu
beharren, auf alternative Weise (d.h. nicht in Geld, sondern durch ein
angebliches Wertpapier) bezahlt zu haben. Das Obergericht hat dargelegt, dass
solche Vorbringen nicht geeignet seien, den bezirksgerichtlichen
Rechtsöffnungsentscheid zu erschüttern. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht
ein.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht
einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg