Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.192/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_192/2019

Urteil vom 8. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Rubeli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5.
September 2019 (BR.2019.34).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 19. Juli 2019 erteilte das Bezirksgericht Kreuzlingen der
Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes Kreuzlingen die definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.-- nebst
Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. August 2019 (Postaufgabe) Beschwerde.
Mit Entscheid vom 5. September 2019 trat das Obergericht des Kantons Thurgau
auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.

Am 3. Oktober 2019 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben.

2. 

Der Beschwerdeführer will eine "allgemeine Grundsatzfrage, ob das Recht auf
Berufung das Recht auf Verrechnung aushebeln darf" geklärt haben. Mit keinem
Wort setzt er sich jedoch damit auseinander, dass seine Beschwerde an das
Obergericht verspätet war. Vor Bundesgericht müsste er allerdings in
Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen dartun, weshalb das
Obergericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf
sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der
Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg