Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.191/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://07-10-2019-5D_191-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1758 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_191/2019

Urteil vom 7. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwältin Regula Walker,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter
für Beschwerden SchKG, vom 23. September 2019 (BES.2019.44-EZS1).

Erwägungen:

1. 

Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Pizol betrieb die
Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin für Fr. 19'800.-- (offene Mietzinse
September 2018 bis Februar 2019). Mit Entscheid vom 7. Mai 2019 wies das
Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland das Gesuch der Beschwerdeführerin um
provisorische Rechtsöffnung ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2019 Beschwerde an das
Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 23. September 2019 wies das
Kantonsgericht die Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2019
(Postaufgabe) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. 

Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem
strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist,
inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396
E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Die Begründung muss in der
Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein und es genügt nicht, auf
andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S.
286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Soweit die
Beschwerdeführerin auf ihre kantonale Beschwerde verweist, ist darauf nicht
einzugehen.

3. 

Die Beschwerdeführerin schildert zunächst den Sachverhalt aus ihrer Sicht,
insbesondere in Bezug auf das Nutzungsverbot an den vermieteten Räumen bzw.
hinsichtlich der Frage, welche der Parteien das Verbot zu verantworten hat. Sie
wirft dem Kantonsgericht vor, sich diesbezüglich auf eine falsche
Grundvoraussetzung gestützt zu haben. Eine Verfassungsrüge in diesem
Zusammenhang fehlt.

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, ihr sei das rechtliche Gehör
verweigert worden, während es der Beschwerdegegnerin gewährt worden sei. Sie
rügt eine Verletzung von Art. 8 und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie von Art. 6
Ziff. 1 EMRK. Konkret geht es um ein Schreiben des Kreisgerichts vom 24. April
2019, mit dem der Beschwerdeführerin das Replikrecht verweigert worden sein
soll. Mit diesem Einwand befasste sich bereits das Kantonsgericht. Es hat
erwogen, eine Beschneidung des Replikrechts liege nicht vor. Das Kreisgericht
habe nämlich nach diesem Schreiben, mit dem die Gesuchsantwort zugestellt und
ein Entscheid in den nächsten Tagen in Aussicht gestellt worden sei, eine
angemessene Zeitspanne abgewartet und der Beschwerdeführerin so ermöglicht, vom
Replikrecht Gebrauch zu machen, was diese denn auch getan habe. Auf diese
Erwägung geht die Beschwerdeführerin nicht ein.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht
einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg