Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.190/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_190/2019

Urteil vom 8. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 3.
September 2019 (BZ 19/015/RHU).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 31. Januar 2019 erteilte das Kantonsgericht Obwalden dem
Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes Obwalden die definitive Rechtsöffnung für Fr. 27'483.15 nebst
Zins. Als Rechtsöffnungstitel diente der Entscheid des Kantonsgerichts Obwalden
vom 21. September 2018, worin dem Beschwerdegegner ein Honorar für seine
Tätigkeit als Erbenvertreter zugesprochen worden war.

Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 9. April 2019
Beschwerde. Mit Entscheid vom 3. September 2019 wies das Obergericht des
Kantons Obwalden die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte
den angefochtenen Entscheid.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 1. Oktober
2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
erhoben.

2. 

Gegenstand des Verfahrens ist eine definitive Rechtsöffnung und damit eine
grundsätzlich der Beschwerde in Zivilsachen und nicht der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zugängliche Materie (Art. 72 Abs. 2 lit.
a BGG). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die vom
Beschwerdeführer verlangte disziplinarische Beurteilung des Verhaltens seines
ehemaligen Rechtsvertreters. Hiefür hat er sich an die zuständige
Anwaltsaufsichtsbehörde zu wenden.

Die Beschwerde in Zivilsachen ist allerdings unzulässig, da der dafür
erforderliche Streitwert nicht erreicht wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und
keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
BGG). Die Eingabe ist demnach als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln
(Art. 113 ff. BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen
müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen
(BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Der Beschwerdeführer schildert im Wesentlichen in weitschweifiger Weise die
Vorgeschichte des Verfahrens und bestreitet die Rechtmässigkeit der
Honorarforderung des Beschwerdegegners. Er erhebt nur insofern eine
Verfassungsrüge, als er dem Obergericht vorwirft, auf seine Vorbringen nicht
eingegangen zu sein und damit das rechtliche Gehör verletzt zu haben. Das
Obergericht hat ihm jedoch dargelegt, dass der als Rechtsöffnungstitel dienende
Entscheid im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden kann. Damit setzt
sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Weshalb das Obergericht angesichts
dieser rechtlichen Ausgangslage auf seine Rügen gegen den Rechtsöffnungstitel
hätte eingehen müssen, legt er nicht dar. Insoweit zielen auch seine
Ausführungen zur Verjährung an den entsprechenden Erwägungen des Obergerichts
(rechtskräftige Beurteilung der Verjährungsfrage im Urteil des Kantonsgerichts
vom 21. September 2018 und Beginn einer neuen, zehnjährigen Frist ab
Urteilszeitpunkt) vorbei. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, im
Zahlungsbefehl sei als Forderungsurkunde ein Entscheid des Obergerichts vom 21.
September 2018 genannt, so fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der
obergerichtlichen Erwägung, der Beschwerdeführer habe erkennen müssen, dass es
um den Entscheid des Kantonsgerichts vom 21. September 2018 gehe und dass bloss
ein Schreibfehler vorliege. Unbelegt bleibt schliesslich die Behauptung, der
als Rechtsöffnungstitel dienende Entscheid sei nicht rechtskräftig geworden.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich
mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das
präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117i.V.m. Art. 108
Abs. 1 lit. a und b BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg