Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.188/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_188/2019

Urteil vom 25. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Wallis,

vertreten durch das Kantonale Inkassoamt

für Betreibungs- und Konkursverfahren,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 20.
August 2019 (C3 19 40).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 25. Februar 2019 erteilte das Bezirksgericht Brig,
Östlich-Raron und Goms dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in
der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes der Bezirke Brig, Goms und
Östlich-Raron definitive Rechtsöffnung für Fr. 600.-- nebst Zins und Gebühren.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. März 2019 Beschwerde beim
Kantonsgericht Wallis. Mit Entscheid vom 20. August 2019 wies das
Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 19. September 2019
Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2.

Die Beschwerde richtet sich an Bundesrichter Merkli. Die vorliegende
Streitigkeit betrifft eine Schuldbetreibungssache, weshalb nicht Bundesrichter
Merkli, der der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung angehört, sondern die II.
zivilrechtliche Abteilung zuständig ist (Art. 32 Abs. 1 lit. c des Reglements
vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131).

Sofern die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht persönlich angehört werden
möchte, ist darauf hinzuweisen, dass auf eine Parteiverhandlung nach Art. 57
BGG vor Bundesgericht kein Anspruch besteht. Der vorliegende Entscheid kann
ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden.

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden.
Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und
detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3.

Das Kantonsgericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe den Kostenvorschuss
binnen Nachfrist nicht bezahlt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten
sei. Selbst wenn auf sie einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. Die
Beschwerdeführerin bringe zwar vor, nicht zu verstehen, weshalb ihr im
Rechtsöffnungstitel (Verfügung des Kantonsgerichts vom 24. Juli 2018)
Gerichtskosten auferlegt worden seien. Ob die Kostenauflage zu Recht erfolgt
sei, könne im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht überprüft werden. Das
Kantonsgericht hat nachfolgend dennoch erläutert, weshalb der
Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 600.-- auferlegt worden sind,
nachdem sie Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft weitergezogen hatte.
Die Beschwerdeführerin erhebe zudem Vorwürfe gegen ihren ehemaligen Anwalt und
verschiedene Magistraten. Für beides sehe das Gesetz eigene Verfahren vor. Das
Kantonsgericht könne weder als Rechtsberatung noch als Rechtsauskunft handeln.
Angesichts des Gesagten sei nicht ersichtlich, wozu die von der
Beschwerdeführerin verlangte persönliche Anhörung dienen könnte.

4.

Vor Bundesgericht geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort darauf ein, dass
sie den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat. Sie macht hingegen geltend, nie
angehört worden zu sein. Sie legt jedoch weder dar, inwiefern sie für die
Zwecke des Rechtsöffnungsverfahrens zuwenig angehört worden sein soll, noch
geht sie auf die Erwägungen des Kantonsgerichts ein, wonach dieses nur
innerhalb der gesetzlichen Vorgaben handeln könne und keine
Rechtsberatungsfunktion habe. Insbesondere übergeht sie, dass ihre Einwände
gegen die seinerzeitigen Einstellungsverfügungen bzw. gegen die Auferlegung von
Gerichtskosten von Fr. 600.-- im damaligen Rechtsmittelverfahren im
Rechtsöffnungsverfahren unerheblich sind. Wie ihr das Kantonsgericht bereits
erläutert hat, kann der Rechtsöffnungsrichter die Rechtmässigkeit der
Kostenauflage nicht prüfen.

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die von ihr geforderte Summe nicht
bezahlen zu können. Dies ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht von Belang. Ihre
finanziellen Verhältnisse werden im Rahmen einer allfälligen Pfändung geprüft
werden.

Sie ist ausserdem der Ansicht, sie müsse nicht bezahlen, und verweist dazu auf
ein Schreiben vom 19. September 2019 an Kantonsrichter Seeberger, das sie der
Beschwerde beigelegt hat. Ob eine solche Beilage Teil der Beschwerde bilden
kann, vermag offenzubleiben. Jedenfalls lässt sich ihr keine Verfassungsrüge
entnehmen.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht
einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5.

Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, noch einmal auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist
jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass sie bei künftigen, vergleichbaren
Eingaben mit der Auflage von Gerichtskosten zu rechnen hat.

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg