Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.184/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://07-10-2019-5D_184-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1760 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_184/2019

Urteil vom 7. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zivilgericht Basel-Stadt, Einzelgericht in Zivilsachen,

Beschwerdegegner,

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons

Basel-Stadt.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Revision eines Rechtsöffnungsurteils),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 3. September 2019 (BEZ.2019.44).

Erwägungen:

1. 

Vor Zivilgericht Basel-Stadt ist ein Revisionsverfahren hinsichtlich des
Rechtsöffnungsentscheids V.2018.783 vom 5. September 2018 hängig (Verfahren
V.2019.409). Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 wies das Zivilgericht das Gesuch
der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
Revisionsverfahren ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2019 Beschwerde beim
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 3. September
2019 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da die
Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss binnen Nachfrist nicht
geleistet hatte.

Gegen diesen Entscheid (sowie drei weitere; dazu Verfahren 5D_185/2019, 5D_186/
2019 und 5D_187/2019) hat die Beschwerdeführerin am 21. September 2019
(Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 26. und 29. September
2019 (jeweils Postaufgabe) hat sie die Beschwerde ergänzt. Das Bundesgericht
hat die Verfügung vom 14. Juni 2019 und den Rechtsöffnungsentscheid vom 5.
September 2018 beigezogen.

2. 

Entgegen Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG enthält der angefochtene Entscheid keine
Streitwertangabe. Wie sich aus dem Entscheid vom 5. September 2018 ergibt, wird
der für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert nicht erreicht
(Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG). Eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Demnach
ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Mit
ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art.
116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117
i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet
werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte
verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4
S. 368).

3. 

Die Beschwerdeführerin geht mit keinem Wort auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids ein. Soweit überhaupt nachvollziehbar, scheint sie
sich zu ihrer angeblichen Bedürftigkeit und zum Revisionsverfahren in der Sache
zu äussern. Beides ist nicht Thema des angefochtenen Entscheids.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht
einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie stellt kein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Ein solches wäre infolge
Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg