Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.180/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://04-02-2020-5D_180-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1796 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_180/2019, 5D_181/2019

Urteil vom 4. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, Schöbi,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich,

beide vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, Steuerabteilung 3,
Werdstrasse 75, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 14. August 2019 (RT190106-O/U, RT190107-O/U).

Sachverhalt:

A.

Der Kanton und die Stadt Zürich setzten beim Betreibungsamt U.________ gegen
A.________ ausstehende Steuern in Betreibung. Das Bezirksgericht Zürich
erteilte den Gläubigern in den Betreibungen Nr. xxx (Staats- und
Gemeindesteuern 2014 von Fr. 4'067.05 nebst Zins und Kosten) und Nr. yyy
(Staats- und Gemeindesteuern 2015 von Fr. 1'154.15 nebst Zins und Kosten) am
11. Juni 2019 die definitive Rechtsöffnung.

B.

Die von A.________ gegen diese beiden Urteile erhobenen Beschwerden wies das
Obergericht des Kantons Zürich mit Urteilen vom 14. August 2019 ab.

C.

Mit Eingaben vom 17. September 2019 (Postaufgabe) ist A.________ an das
Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der
beiden obergerichtlichen Urteile und die Abweisung der Rechtsöffnungsgesuche.
Zudem ersucht sie für das bundesgerichtliche Verfahren um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin ficht zwei Entscheide an, die im Wesentlichen auf dem
gleichen Sachverhalt gründen und die gleichen Parteien betreffen. In beiden
Fällen stellen sich die selben Rechtsfragen und die Beschwerdebegehren und
-begründungen stimmen überein. Die Verfahren sind daher zu vereinigen und über
die Beschwerden ist in einem einzigen Entscheid zu befinden (Art. 71 BGG i.V.m.
Art. 24 BZP).

2.

2.1. Angefochten sind zwei Entscheide der kantonalen Rechtsmittelinstanz in
einer streitwertabhängigen Zwangsvollstreckungssache. Die gesetzliche
Streitwertgrenze wird nicht erreicht (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1
lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG). Daher ist ist die Beschwerde in Zivilsachen nur
zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art.
74 Abs. 2 lit. a BGG).

2.2. Die Beschwerdeführerin sieht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung in der Frage, ob sich aus Art. 17 Abs. 2 der Verordnung des
Eidgenössischen Finanzdepartements über die Behandlungen von Gesuchen um Erlass
der direkten Bundessteuer vom 12. Juni 2015 (SR 642.121) ergebe, dass im
Allgemeinen keine Rechtsöffnung gewährt werden kann, bis sämtliche Rechtsmittel
gegen einen abschlägigen Steuererlassentscheid der zuständigen Erlassbehörde
erfolglos geblieben sind. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass die
angefochtenen Entscheide die Erteilung der Rechtsöffnung für die Staats- und
Gemeindesteuer betreffen, es vorliegend also nicht um die direkte Bundessteuer
geht. Es könnte mithin höchstens die Frage aufgeworfen werden, ob die
Vorinstanz (welche sich unter Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen
auf die Lehre zum Zürcher Steuergesetz vom 8. Juni 1997 [LS 631.1] bezogen
hat), kantonalrechtliche Bestimmungen über das Verfahren betreffend den Erlass
der kantonalen Steuern willkürlich angewendet hat, indem sie angenommen hat,
dass ein ausstehender Entscheid über das Erlassgesuch den Steuerbezug und damit
die zwangsweise Einforderung nicht hemme. Nach der Rechtsprechung stellt die
Anwendung und Auslegung einer nicht frei überprüfbaren kantonalen Norm jedoch
keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dar; dabei gelten Normen des
Bundesrechts, auf die das kantonale Recht verweist, ebenfalls als kantonales
Recht (BGE 138 I 232 E. 2.3 und 2.4; jüngst Urteil 8C_823/2018 vom 10. April
2019 E. 1.2). Auf die Beschwerden in Zivilsachen ist demnach mangels Erreichens
des notwendigen Streitwerts bzw. des Fehlens einer Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung nicht einzutreten.

2.3. Die Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht; schon deshalb
können die Eingaben auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne
von Art. 113 ff. BGG entgegengenommen werden, mit der einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 und Art. 106 Abs. 2
i.V.m. Art. 117 BGG).

Einzig der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass ebenso wie die Lehre
zu § 183 ff. des Steuergesetzes des Kantons Zürich (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/
MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, N. 6 zu § 183 StG)
auch die Lehre zu Art. 167 ff. DBG davon ausgeht, dass ein ausstehender
Entscheid über das Erlassgesuch den Bezug des rechtskräftig festgesetzten
Betrags nicht hemmt (vgl. ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/HUNZIKER, Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 31 N. 30; LOCHER,
Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, N.
40 zu Art. 167 DBG) und mangels einer zulässigen Einwendung im Sinne von Art.
81 Abs. 1 SchKG das Einreichen eines Erlassgesuchs der Rechtsöffnung nicht
entgegensteht (BEUSCH/RAAS, in: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Zweifel/Beusch [Hrsg.], 3. Auf.
2017, N. 6 ff. zu Art. 167c DBG). Je nach den Umständen können die
Steuerbehörden jedoch mit der Einleitung einer Betreibung zuwarten (vgl.
ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/HUNZIKER, a.a.O.; CURCHOD, in: Commentaire romand,
impôt fédéral direct, 2. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 167c DBG). Auch im
vorliegenden Fall wurde dies offenbar so gehandhabt, haben doch die
Beschwerdegegner (soweit aus den von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten
Dokumenten erkennbar) von der Einleitung der Betreibungen wohl immerhin bis zum
Entscheid der zuständigen Erlassbehörde abgesehen und war im Zeitpunkt der
Stellung der Rechtsöffnungsgesuche (15. Mai 2019) ausserdem bereits ein
abschlägiger Rekursentscheid ergangen (Entscheid der Finanzdirektion des
Kantons Zürich vom 5. April 2019 betreffend den Erlass der Staats- und
Gemeindesteuer der Jahre 2014 und 2015). Dass die Vorinstanz dem am 7. Mai 2019
erfolgten Weiterzug des Rekursentscheids an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich für das Rechtsöffnungsverfahren keine Bedeutung beigemessen hat, ist
nach dem Gesagten offensichtlich nicht willkürlich (vgl. auch Urteil 5D_7/2015
vom 13. August 2015 E. 7).

3.

Aus den dargelegten Gründen kann auf die Beschwerden nicht eingetreten werden.
Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, müssen die
Beschwerden als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es
an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64
Abs. 1 BGG). Die entsprechenden Gesuche der Beschwerdeführerin sind abzuweisen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Verfahren 5D_180/2019 und 5D_181/2019 werden vereinigt.

2.

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.

Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss