Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.176/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_176/2019

Urteil vom 23. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schwyz, Bezirk Schwyz, Gemeinde U.________, röm. kath. Kirchgemeinde
V.________,

alle vertreten durch die Gemeinde U.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,
vom 21. August 2019 (BEK 2019 77).

Erwägungen:

1. 

Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 erteilte das Bezirksgericht Schwyz den
Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für
Fr. 877.80 nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. April 2019 Beschwerde beim
Kantonsgericht Schwyz. Mit Beschluss vom 21. August 2019 wies das
Kantonsgericht die Beschwerde ab. Zudem wies es das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Am 17. September 2019 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde und
Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

2. 

Die vorliegende Angelegenheit erreicht den für eine Beschwerde in Zivilsachen
erforderlichen Streitwert nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der
Beschwerdeführer behauptet, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), nämlich, ob es zulässig sei, Grundrechte
ausser Kraft zu setzen, indem materielles Recht nicht geprüft, sondern nur auf
formelles Recht abgestellt werde. Seine Frage zielt auf die Kognition des
Rechtsöffnungsrichters ab. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist
nur zurückhaltend anzunehmen. Sie liegt vor, wenn ein allgemeines und
dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich
geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts
herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE
144 III 164 E. 1 S. 165; 141 III 159 E. 1.2 S. 161; 140 III 501 E. 1.3 S. 503;
137 III 580 E. 1.1 S. 582 f.; je mit Hinweisen). Soweit es hingegen lediglich
um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf den Einzelfall geht,
handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE
140 III 501 E. 1.3 S. 503 mit Hinweisen). So verhält es sich vorliegend: Es
geht einzig um die Anwendung von längstens geklärten Rechtsgrundsätzen auf den
Einzelfall. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen Verletzungen
verfassungsmässiger Rechte geltend machen will, ist die Beschwerde in
Zivilsachen ohnehin nicht erforderlich und kann dies im Rahmen einer
subsidiären Verfassungsbeschwerde erfolgen. Die Beschwerde in Zivilsachen ist
somit unzulässig und die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu
behandeln. In einer Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen
müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen
(BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Der Beschwerdeführer sieht sein Recht auf Leben, auf den Grundbedarf und auf
Rechtssicherheit beeinträchtigt. Er ist der Auffassung, auf einem
Grundeinkommen dürften aufgrund der Verfassung keine Steuern erhoben werden und
er könne diesen Einwand jederzeit vorbringen.

Das Kantonsgericht hat dem Beschwerdeführer erläutert, dass die Wahrung des
Existenzminimums nicht im Rechtsöffnungs-, sondern im Pfändungsverfahren
erfolgt. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Weshalb die Verfassung
etwas anderes gebieten sollte, legt er nicht in nachvollziehbarer Weise dar.
Das Kantonsgericht hat ihm ebenfalls erläutert, dass Einwände gegen die
Steuerveranlagung mit Einsprache geltend zu machen gewesen wären. In diesem
Rahmen wäre eine materielle Prüfung seines Standpunkts möglich gewesen. Auch
darauf geht er nicht in einer den Rügeanforderungen genügenden Weise ein.
Insgesamt belässt er es ohne nähere Begründungen bei reinen Behauptungen über
den angeblichen Inhalt angeblicher verfassungsmässiger Rechte.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzureichend begründet. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht
einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die
Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist folglich abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg