Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.174/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_174/2019

Urteil vom 11. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Ltd liab.Co.,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Schwarz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung (Revision und unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter
für Beschwerden SchKG, vom 5. August 2019 (BES.2019.53-EZS1,

BES.2019.60-EZS1).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 5. August 2019 wies das Kantonsgericht St. Gallen im
Zusammenhang mit einer Rechtsöffnungsangelegenheit Beschwerden der Schuldnerin
gegen das Kreisgericht Rorschach ab.

Dagegen wird mit Eingabe vom 9. September 2019 beim Bundesgericht Beschwerde
erhoben mit den sinngemässen Begehren um Feststellung der Nichtigkeit und
Durchführung der nötigen Sachverhaltsabklärungen.

Erwägungen:

1. 

Formell war kantonal nicht der zugrunde liegende Rechtsöffnungsentscheid
betreffend Forderungen von Fr. 485.05 und Fr. 1'346.25, sondern der
diesbezügliche Revisionsentscheid und Entscheid über die unentgeltliche
Rechtspflege angefochten, wobei das Kantonsgericht sich angesichts der
Vorbringen vorab zur definitiven Rechtsöffnung äusserte.

So oder anders beträgt der Streitwert gemäss den unbeanstandeten Feststellungen
im angefochtenen Entscheid Fr. 1'821.30. Damit ist der für die Beschwerde in
Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG) nicht erreicht und es steht nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 BGG offen.

2. 

Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge
Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).

Es werden keinerlei Verfassungsrügen erhoben. Aber selbst bei voller Kognition
würden die Ausführungen an den Kernerwägungen des angefochtenen Entscheides
vorbeigehen, wonach ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorlag und im Verfahren
der definitiven Rechtsöffnung einzig noch die Einwendungen der Tilgung,
Stundung oder Verjährung thematisiert werden konnten (Art. 81 Abs. 1 SchKG),
wonach der erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid vom 27. Februar 2019 zwar
nur im Dispositiv eröffnet, aber die Ausfertigung eines begründeten Entscheides
zu spät verlangt wurde und die hierfür geltende Frist von 10 Tagen (Art. 239
Abs. 2 ZPO) als gesetzliche Frist nicht verlängerbar war, wonach keine
Revisionsgründe vorlagen und wonach das betreffende Verfahren aussichtslos war,
so dass die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden durfte:

Die Beschwerdebegründung erschöpft sich darin, dass die "Richterin C.________
vom Arbeitsgericht" (gemeint ist damit offensichtlich der dem Verfahren um
definitive Rechtsöffnung als Rechtsöffnungstitel vorausgegangene Entscheid des
Arbeitsgerichtes Zürich vom 2. Juli 2018), welche im Übrigen psychologisch zu
begutachten sei, keine Sachverhaltsabklärungen durchgeführt und ein emotionales
Urteil nach Gefühl gefällt habe, obwohl es Videosequenzen und Zeugen gebe, die
das Gegenteil bestätigen würden.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.

4. 

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli