Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.173/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_173/2019

Urteil vom 11. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Waadt,

vertreten durch das Amt für Bevorschussung und Rückforderungen von
Unterhaltsbeiträgen (Bureau de recouvrement et d'avances de pensions
alimentaires, BRAPA),

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 29.
August 2019 (C3 19 108).

Sachverhalt:

In der für bevorschusste Kindesunterhaltsforderungen gegen A.________
eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Visp über Fr. 9'600.--
erteilte das Bezirksgericht Visp dem Kanton Waadt mit Entscheid vom 27. Juni
2019 definitive Rechtsöffnung.

Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit
Entscheid vom 29. August 2019 ab.

Dagegen hat A.________ am 6. September 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde
eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung in dem Sinn, dass er
rückwirkend von sämtlichen Unterhaltszahlungen zu befreien sei. Ferner wird die
Aufhebung der Verfügung vom 7. Juni 2017 des Regionalgerichts Waadtland-Ost
betreffend Aufhebung des Besuchsrechts verlangt. Sodann werden Gesuche um
unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung gestellt. Letztere wurde
mit Verfügung vom 9. September 2019 verweigert.

Erwägungen:

1. 

Die Eingabe in französischer Sprache ist zulässig (Art. 42 Abs. 1 BGG), das
vorliegende Urteil jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheides
abzufassen (Art. 54 Abs. 1 BGG).

2. 

Der Streitwert beträgt gemäss den unbeanstandeten Feststellungen im
angefochtenen Entscheid Fr. 9'600.-- Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen
nicht gegeben, weil diese einen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- voraussetzt
(Art. 72 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG); vielmehr steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG).

3. 

Anfechtungsobjekt bildet ein Rechtsöffnungsentscheid. Soweit der
Beschwerdeführer mehr oder anderes verlangt, als von der Vorinstanz beurteilt
wurde, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362
E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). Dies betrifft das Begehren um
Aufhebung der dem Rechtsöffnungsentscheid materiell zugrunde liegenden
Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern sowie um Aufhebung eines das
Besuchsrecht aufhebenden Entscheides des Regionalgerichts Waadtland-Ost aus dem
Jahr 2017.

4. 

Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge
Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein
sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann
(BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S.
368).

5. 

Das Kantonsgericht hat erwogen, dass die Unterhaltsforderungen auf dem
Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Vevey vom 12. Juni 2013 bzw. auf dem die
dagegen erhobene Berufung abweisenden Entscheid des Kantonsgerichts Waadt vom
9. Juli 2013 beruhen, dass der Kanton Waadt durch die Unterhaltsbevorschussung
von Gesetzes wegen in die Unterhaltsforderung subrogiert hat, dass mit dem
rechtskräftigen Gerichtsurteil ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt,
dass gegen diesen nur die Einwendungen der Tilgung, Stundung und Verjährung
geltend gemacht werden können und dass keine solchen erhoben, sondern
Zahlungsschwierigkeiten und Verarmung geltend gemacht wurden.

6. 

Der Beschwerdeführer erhebt keinerlei Verfassungsrügen und setzt sich mit den -
in allen Teilen zutreffenden - Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht
mit einem Wort auseinander. Er kritisiert, dass die Unterhaltszahlungen
seinerzeit falsch festgelegt worden seien. Ferner beruft er sich auf Schriften
von Karl Jaspers und in epischer Weise auf Bibelstellen, in der Hoffnung, dass
das Bundesgericht in Frömmigkeit durch die Wahrheit der heiligen Liebe
entscheide. Damit lässt sich ebenso wenig wie mit der sich über Seiten
hinziehenden apokalyptischen Zahlenmystik eine Verfassungsverletzung durch den
angefochtenen Entscheid dartun (und im Übrigen auch keine Rechtsverletzung,
wenn volle Kognition bestünde).

7. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich
unzulässig und teils als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb
auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht
einzutreten ist.

8. 

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an
kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist.

9. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli