Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.169/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_169/2019

Urteil vom 3. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Aargau,

vertreten durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 21. Juni 2019 (RT190073-O/U).

Sachverhalt:

Gestützt auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm
vom 11. Juli 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Kanton Aargau mit
Urteil vom 13. Mai 2019 für ausstehende Verfahrenskosten von Fr. 250.-- in der
gegen A.________ eingeleiteten Betreibung definitive Rechtsöffnung.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit
Urteil vom 21. Juni 2019 ab. Das Urteil wurde aufgrund eines
Postlagerungsauftrages nicht innerhalb der Frist abgeholt, gilt aber gestützt
auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 2. Juli 2019 zugestellt.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2019 (Eingang 7. August 2019) ersuchte A.________
das Obergericht um aufschiebende Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren. Mit
Schreiben vom 13. August 2019 wurde ihm mitgeteilt, dass das kantonale
Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 21. Juni 2019 seinen Abschluss gefunden
hatte.

Mit erneuter Eingabe (datiert auf den 23. Mai 2019; Postaufgabe 27. August
2019), welche mit "Fristenwiederherstellungsantrag und Negative
Feststellungsklage und Einspruch zu Urteil des Obergerichts vom 21.06.2019 und
Antrag aufschiebende Wirkung" betitelt ist, erhob A.________ "vollumfänglich
Einspruch gegen das genannte Urteil inklusive Kosten" und beantragte "eine
Negative Feststellungsklage gegen das gesamte Urteil". Ferner wurde die
aufschiebende Wirkung in der betroffenen Betreibung verlangt.

Mit Schreiben vom 28. August 2019 leitete das Obergericht die Eingabe als
Beschwerde an das Bundesgericht weiter, wo sie am 2. September 2019 eintraf.

Erwägungen:

1. 

Aus der Eingabe geht ein genügender Anfechtungswille hervor, weshalb sie als
Beschwerde gegen das obergerichtliche Urteil vom 21. Juni 2019 entgegenzunehmen
ist.

2. 

Angesichts der Gerichtsferien gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ist die
Beschwerde auch fristgerecht eingereicht worden, weshalb sich Weiterungen in
Bezug auf den mit "schlampiger Arbeit" und fehlender Aushändigung des
angefochtenen Entscheides seitens der Post begründeten
Fristwiederherstellungsantrag erübrigen.

3. 

Der Streitwert beträgt Fr. 250.-- und erreicht die für die Beschwerde in
Zivilsachen erforderliche Schwelle nicht (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Es
steht damit einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG),
mit welcher ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden kann (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. Art. 106
Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Das bedeutet, dass anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf
appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E.
2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

4. 

Der Beschwerdeführer beanstandet diverse "negative Feststellungen" im
angefochtenen Entscheid. Seine Ausführungen gehen zusammengefasst dahin, dass
die Forderungen der Staatsanwältin ungerechtfertigt seien und auf deren Lügen
basieren würden. Indes bleiben die im Gegensatz zu den Feststellungen im
angefochtenen Urteil stehenden Behauptungen rein appellatorisch. Weder werden
verfassungsmässige Rechte bezeichnet, die verletzt sein sollen, noch genügen
die Ausführungen inhaltlich den an Verfassungsrügen, insbesondere an
Willkürrügen zu stellenden Begründungsanforderungen (dazu E. 3).

5. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

6. 

Mit dem Entscheid in der Sache wird die Frage der aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos.

7. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied.

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli