Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.166/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_166/2019

Urteil vom 23. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Basel-Stadt,

vertreten durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 25. Juli 2019 (BEZ.2019.33).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 17. Mai 2019 erteilte das Zivilgericht des Kantons
Basel-Stadt dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der
Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt definitive Rechtsöffnung
für Fr. 505.30.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Mai 2019 Beschwerde beim
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 25. Juli 2019
trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde mangels Leistung des
Kostenvorschusses binnen Nachfrist nicht ein. Das Appellationsgericht erhob
keine Gerichtskosten.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 15. August 2019 Beschwerde
in Zivilsachen und Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. 

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden.
Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und
detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei dem Staate Schweiz, welcher massgeblich
an menschlicher Zucht beteiligt sei und ihn kastriere und diskriminiere, mit
Sicherheit kein Geld schuldig. Seine Verfassungsbeschwerde bezieht er auf Art.
7, 8, 9 und 10 BGG (gemeint wohl: BV).

Die blosse Anrufung einzelner Verfassungsnormen und von Stichworten stellt
keine genügende Verfassungsrüge dar. Der Beschwerdeführer legt nicht dar,
weshalb der Nichteintretensentscheid des Appellationsgerichts gegen
verfassungsmässige Rechte verstossen soll.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht
einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg