Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.165/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_165/2019

Urteil vom 12. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, Bovey,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staat Wallis, vertreten durch Kantonales Inkassoamt für Betreibungs- und
Konkursverfahren, Rue des Vergers 2, 1950 Sitten,

2. Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, Rue Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung (Gerichtskosten, Auslagenersatz),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 6.
Juni 2019 (C3 19 22 C2 19 40).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der Staat Wallis beantragte mit vier Rechtsöffnungsgesuchen vom 20. August
2018 beim Bezirksgericht Visp in den gegen A.________ eingeleiteten
Betreibungen Nr. xxx (Fr. 2'966.50, jeweils zuzüglich Zinsen und Gebühren), Nr.
yyy (Fr. 2'839.--), Nr. zzz (Fr. 471.30) und Nr. www (Fr. 466.05) die Erteilung
der definitiven Rechtsöffnung.

A.b. Das Bezirksgericht vereinigte die Verfahren und gab den
Rechtsöffnungsgesuchen in den genannten Betreibungen mit Entscheid vom 17.
Dezember 2018 statt.

B.

Dagegen erhob A.________ am 4. Februar 2019 auf elektronischem Wege Beschwerde
an das Kantonsgericht Wallis, unter anderem mit dem Antrag, ihm sei für das
kantonsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das
Kantonsgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit unangefochten
gebliebenem Entscheid vom 22. März 2019 ab und verpflichtete A.________ zur
Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 450.--. Am 24. Mai 2019 setzte das
Kantonsgericht A.________ eine kurze Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des
Kostenvorschusses, unter der Androhung, bei unbenütztem Ablauf der Frist nicht
auf die Beschwerde einzutreten. A.________ reichte am 3. Juni 2019 ein neues,
vom Kantonsgericht als Wiedererwägungsgesuch behandeltes, Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Entscheid vom 6. Juni 2019 trat das
Kantonsgericht auf das Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids vom 22. März
2019 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziffer 1) und auf
die Beschwerde (Dispositiv-Ziffer 2) nicht ein, auferlegte A.________ die
Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.-- (Dispositiv-Ziffer 3) und
verpflichtete ihn dazu, dem Staat Wallis für das Beschwerdeverfahren notwendige
Auslagen von Fr. 10.-- zu ersetzen (Dispositiv-Ziffer 4).

C.

Am 16. August 2019 hat A.________ elektronisch Beschwerde in Zivilsachen und
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Der
Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des angefochtenen kantonsgerichtlichen
Entscheids in Bezug auf Ziff. 3 (Gerichtskosten) und Ziff. 4 (Auslagenersatz).
Es seien ihm für das vorinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten
aufzuerlegen; eventuell seien diese auf Fr. 75.-- herabzusetzen. Subeventuell
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem
ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 20. August 2019 ist das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Kosten- und Entschädigungspunkt des vorinstanzlichen Entscheids kann
mit dem für die Hauptsache zulässigen Rechtsmittel angefochten werden, wobei
sich der Streitwert nach den Begehren bestimmt, die vor der Vorinstanz streitig
geblieben sind (BGE 137 III 47 E. 1.2.2 S. 48). In der Hauptsache geht es um
eine Schuldbetreibungssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Da der Streitwert den
gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- nicht erreicht und der
Beschwerdeführer zwar eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung behauptet,
indes dazu keine Begründung vorlegt (Art. 74 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6 S. 493
f.), kann auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten werden.

1.2. Hingegen ist die Eingabe, wie eventuell beantragt, als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären
Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip
präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).

Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung des
Willkürverbots von Art. 9 BV. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt
Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das
Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144
I 113 E. 7.1 S. 124 mit Hinweis). Dabei greift das Bundesgericht in
Ermessensentscheide, zu denen namentlich Entscheide über die Höhe der
Gerichtsgebühr gehören, nur mit grösster Zurückhaltung ein (BGE 139 III 334 E.
3.2.5 S. 339).

2.

Der Beschwerdeführer hält zunächst dafür, die Vorinstanz habe es in Verletzung
von Art. 97 ZPO willkürlich unterlassen, ihn über die mutmassliche Höhe der
Gerichtskosten aufzuklären, weshalb diese Kosten gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO
willkürfrei nur dem Kanton auferlegt werden könnten. Derlei pauschale Kritik
genügt den Anforderungen an die Begründung einer Willkürrüge indes nicht, zumal
dem Beschwerdeführer nach der Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche
Prozessführung durch die Vorinstanz zunächst eine Frist und anschliessend eine
Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 450.--
angesetzt worden ist. Darauf ist nicht einzutreten.

3.

Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe der ihm von der
Vorinstanz auferlegten Gerichtsgebühr. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung,
es hätten ihm wegen bloss geringen Aufwands für das vorinstanzliche
Beschwerdeverfahren willkürfrei Kosten von höchstens Fr. 75.-- auferlegt werden
dürfen.

3.1. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach den vom Kantonsgericht angewandten
Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35). Art. 48
GebV SchKG sieht bei einem Streitwert von Fr. 1'000.-- bis Fr. 10'000.-- für
das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren eine Spruchgebühr von Fr. 50.--
bis Fr. 300.-- vor. Gemäss Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG kann das obere Gericht, an
das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird,
für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der
für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Dass das Kantonsgericht mit der
im angefochtenen Entscheid festgesetzten Gerichtsgebühr von Fr. 450.-- den
Rahmen von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG nicht verlassen hat, ist
vorliegend zu Recht unbestritten. Der Beschwerdeführer führt jedoch unter
Hinweis auf die Erwägung 3.2.5 von BGE 139 III 334 aus, das Kantonsgericht sei
in Willkür verfallen, weil es für einen Nichteintretensentscheid zufolge
Nichtleistung des Kostenvorschusses eine Gerichtsgebühr am obersten Ende des
Tarifs verlangt habe. Die Vorinstanz übersehe willkürlich, dass sie sich in
ihrem Rechtsmittelentscheid praktisch ausschliesslich mit den Gesuchen um
unentgeltliche Rechtspflege befasst habe, welche von Gesetzes wegen
grundsätzlich kostenlos zu behandeln seien.

3.2. Dem ist zu entgegnen, dass der vorliegende Fall mit dem vom
Beschwerdeführer herangezogenen, in welchem eine gestützt auf den Zürcher Tarif
festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- zu beurteilen war, bereits
aufgrund der Höhe der zur Debatte stehenden Gerichtsgebühr nicht ohne Weiteres
vergleichbar ist. Ausserdem kann dem Beschwerdeführer nicht beigepflichtet
werden, wenn er geltend macht, die Vorinstanz habe vorliegend den denkbar
geringsten Zeitaufwand gehabt, könnte davon doch nur dann gesprochen werden,
wenn die rechtsuchende Partei einen Kostenvorschuss auch innert der in Art. 101
Abs. 3 ZPO gesetzlich vorgesehenen Nachfrist nicht bezahlt, ohne dass es
zwischenzeitlich zu weiteren Verfahrensschritten gekommen wäre. Vorliegend hat
der Beschwerdeführer am 4. Februar 2019 in seiner (ohne Berücksichtigung der
nachfolgenden "Eingabe im Laufe des Verfahrens") 48-seitigen Beschwerdeschrift
auch diverse Verfahrensanträge gestellt. Mit Verfügung vom 5. Februar 2019 hat
die Vorinstanz daraufhin das Bezirksgericht um Zustellung der Akten gebeten
sowie den Gläubiger eingeladen, innert einer Frist von 10 Tagen zur Beschwerde,
zum Gesuch um aufschiebende Wirkung sowie zum Sistierungsgesuch Stellung zu
beziehen. Die Stellungnahme des Gläubigers ging am 14. Februar 2019 ein und
wurde dem Beschwerdeführer übermittelt, worauf dieser um Ansetzung einer Frist
zur Replik ersuchte und anschliessend eine solche einreichte. Schliesslich hat
sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit der (von ihr verneinten)
Frage befasst, ob dem Beschwerdeführer nach dem Nichteintreten auf sein Gesuch
um Wiedererwägung des Entscheids betreffend die unentgeltliche Rechtspflege
eine zusätzliche Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses einzuräumen
ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann die erhobene
Gerichtsgebühr von Fr. 450.-- unter den gegebenen Umständen nicht als
offensichtlich unhaltbar oder geradezu stossend bezeichnet werden.

4.

Nicht willkürlich ist schliesslich auch, dass die Vorinstanz dem
Beschwerdegegner 1 auch ohne Bezifferung des Entschädigungsantrags für seine
Stellungnahme gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO einen Auslagenersatz in
der Höhe von Fr. 10.-- zugesprochen hat (vgl. BGE 140 III 444 E. 3.2.2 S. 448).

5.

Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Der
Beschwerdeführer hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde als von Anfang
an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen
Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das
entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Dem Beschwerdegegner 1 ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss