Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.163/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_163/2019

Urteil vom 24. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Stehlik,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Kulm.

Gegenstand

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Kindesunterhalt),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer,

vom 2. Juli 2019 (ZVE.2019.26).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Entscheid vom 28. September 2017 gewährte das Bezirksgericht Kulm
B.________ (geb. 2011), gesetzlich vertreten durch ihre Mutter C.________, die
unentgeltliche Rechtspflege für einen noch rechtshängig zu machenden
Unterhaltsprozess.

A.b. Am 24. November 2017 reichte Rechtsanwalt A.________ für B.________ beim
Bezirksgericht Kulm gegen D.________ eine Klage betreffend Kindesunterhalt ein.
Nachdem der Beklagte die Klageantwort eingereicht hatte, fand am 16. August
2018 vor dem Bezirksgericht die Verhandlung statt. Die Parteien erstatteten
Replik und Duplik; die Mutter der Klägerin wurde als Zeugin und der Beklagte
als Partei befragt. In der Folge reichte Rechtsanwalt A.________ für die
Klägerin weitere Unterlagen ein. Am 18. September 2018 unterbreitete das
Bezirksgericht Kulm den Parteien einen Vergleichsvorschlag, der von beiden
Parteien unterzeichnet und dem Gericht eingereicht wurde. Am 22. November 2018
fällte das Bezirksgericht seinen Entscheid; es wurden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.

B.

B.a. Am 6. Dezember 2018 reichte Rechtsanwalt A.________ dem Bezirksgericht
seine nach Zeitaufwand berechnete Kostennote ein. Er forderte eine
Entschädigung von Fr. 4'732.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Mit E-Mail
vom 21. Dezember 2018 forderte ihn das Bezirksgericht auf, eine Kostennote auf
Basis einer Honorarpauschale einzureichen. Rechtsanwalt A.________ hielt an der
Festsetzung des Honorars nach Zeitaufwand fest. Eventualiter machte er eine auf
einem Pauschalhonorar basierende Entschädigung von Fr. 4'917.90 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) geltend (Eingabe vom 8. Februar 2019).

B.b. Mit Verfügung vom 3. April 2019 bestimmte das Bezirksgericht die
Entschädigung auf Fr. 3'370.60 (inkl. Fr. 241.-- Mehrwertsteuer). Rechtsanwalt
A.________ erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Er hielt am
Betrag von Fr. 4'732.55 (s. Bst. B.a) fest; eventualiter beantragte er, die
Sache zur Neufestsetzung des Honorars an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Das
Obergericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es bestimmte die Entschädigung
neu auf Fr. 3'375.30 (inkl. Fr. 245.70 Mehrwertsteuer). Im Übrigen wies es die
Beschwerde ab und auferlegte Rechtsanwalt A.________ die Gerichtskosten von Fr.
800.-- (Entscheid vom 2. Juli 2019).

C.

Mit Beschwerde vom 14. August 2019 wendet sich Rechtsanwalt A.________
(Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den obergerichtlichen
Entscheid aufzuheben und seine Entschädigung als unentgeltlicher
Rechtsvertreter auf Fr. 4'732.55 (inkl. Fr. 325.95 Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Die Gerichtskosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens seien auf
die Staatskasse zu nehmen, der von ihm geleistete Kostenvorschuss
zurückzuerstatten und für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung "in
gerichtlich genehmigter Höhe" auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten
überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.

Erwägungen:

1.

1.1. Streitig ist die Festsetzung der Entschädigung des Beschwerdeführers als
unentgeltlicher Rechtsbeistand in einem Kindesunterhaltsprozess. Der
öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch bezieht sich auf das Tätigwerden
in einer Streitsache, die der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG)
unterliegt. Der Entscheid betreffend die Festsetzung der Entschädigung
beschlägt demnach eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b BGG;
Urteil 5A_1007/2018 vom 26. Juni 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.2. Der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands ist im Verhältnis zum Zivilprozess in der Hauptsache kein
Nebenpunkt. Anders als im Streit um die Prozesskosten ist deshalb der Grundsatz
der Akzessorietät zur Hauptsache für die Streitwertberechnung nicht anwendbar
(Urteil 5A_1007/2018 vom 26. Juni 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Im konkreten Fall
besteht der Beschwerdeführer darauf, dass seine Entschädigung nicht wie von der
Vorinstanz entschieden auf Fr. 3'375.30 (inkl. Fr. 245.70 Mehrwertsteuer),
sondern auf Fr. 4'732.55 (inkl. Fr. 325.95 Mehrwertsteuer) zu bestimmen sei.
Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG)
ist offensichtlich nicht erreicht. Dass sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellen würde (Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG), wird nicht
geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde in Zivilsachen
ist deshalb unzulässig.

1.3. Zu prüfen bleibt, ob der Rechtsweg an das Bundesgericht nach Massgabe der
Vorschriften über die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) offen
steht. Das Obergericht hat als obere kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin
entschieden (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid trifft
den verfahrensbeteiligten Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten
Interessen (Art. 115 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 117
i.V.m Art. 90 BGG). Die rechtzeitig erhobene (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1
und Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG) Beschwerde steht damit offen.

2.

Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip
(Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss in seiner
Eingabe präzise angeben, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden
sind, und im Einzelnen substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht.
Eine Überprüfung von Amtes wegen, wie sie dem Bundesgericht hinsichtlich des
Gesetzes- und Verordnungsrechts des Bundes zusteht (Art. 106 Abs. 1 BGG),
findet nicht statt. Das Bundesgericht untersucht deshalb nicht von sich aus, ob
der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist. Es prüft nur
rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und soweit möglich belegte Rügen.
Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein
(BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.2 S. 399
f.). In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1
BGG). Auch diesbezüglich kann das Bundesgericht nur dann korrigierend
eingreifen, wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung verfassungsmässiger
Rechte dartut (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BGG).

Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann
sich demnach nicht darauf beschränken, die Sach- oder Rechtslage aus seiner
Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als
willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im
Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden
haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen
Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Willkür
liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 143 I 321 E. 6.1 S. 324; 141 I 49 E. 3.4
S. 53; 134 I 140 E. 5.4 S. 148). Dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 145 II
32 a.a.O.; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen).

3.

3.1. Das Obergericht geht zuerst auf die Gehörsrüge des Beschwerdeführers ein.
Es widerspricht dem Vorhalt, dass das Bezirksgericht nicht begründe, weshalb
für das fragliche Verfahren eine Grundpauschale von Fr. 2'500.-- als angemessen
erscheine, und sich mit dem geltend gemachten und notwendigen Arbeitsaufwand
von 19.02 Stunden in keiner Weise auseinandersetze. Das Obergericht legt dar,
wie das Bezirksgericht auf die für die Bemessung des Grundhonorars massgebenden
Bestimmungen hinweist und nachvollziehbar erörtert, von welchen Grundsätzen es
sich hat leiten lassen. Es kommt zum Schluss, die Begründung des
erstinstanzlichen Entscheids sei im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör
nicht zu beanstanden.

3.2. Auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach die Rechtsprechung zur
Willkür einer pauschalen Entschädigung des Kindesvertreters im
Eheschutzverfahren im fraglichen Unterhaltsprozess ebenfalls einschlägig sei,
lässt die Vorinstanz nicht gelten. Sie erklärt, dass es sich bei der
Entschädigung des Kindesvertreters um einen Teil der Gerichtskosten handle, die
diesbezügliche bundesgerichtliche Praxis auf die Entschädigung eines
Parteivertreters nicht anwendbar sei und die Entschädigung sich vielmehr nach
dem kantonalen Tarif bemesse.

3.3. Weiter äussert sich die Vorinstanz zum Vorwurf, das angefochtene
Grundhonorar von insgesamt Fr. 2'875.-- führe bei 19.02 Stunden zu einem "nicht
haltbar tiefen Stundenansatz von Fr. 151.15", der gegenüber Strafverteidigern
und Opferanwälten einer willkürlichen Ungleichbehandlung gleichkomme, weil das
Bundesgericht für die Tätigkeit dieser Rechtsvertreter einen Stundenansatz von
Fr. 180.-- als verfassungsrechtliches Minimum anerkenne. Das Obergericht
erinnert daran, dass die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im
Kanton Aargau mit Pauschalbeträgen nach streitwertabhängigen Tarifen bzw.
innerhalb eines Kostenrahmens erfolge. Daran ändere auch § 3 Abs. 1 Bst. b des
aargauischen Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987
(AnwT; SAR 291.150) nichts, der neben der Bedeutung und Schwierigkeit des
Falles als Bemessungskriterium explizit den mutmasslichen Aufwand des Anwaltes
nenne. Soweit der Zeitaufwand nicht schon unter dem Titel der Schwierigkeit des
Falles berücksichtigt werde, geschehe dies beim Pauschalhonorar im Übrigen
durch Zu- und Abschläge. Die Vorinstanz zitiert die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, wonach es zulässig ist, für das Anwaltshonorar Pauschalen
vorzusehen. Demnach setze das pauschalierende Vorgehen insbesondere nicht eine
systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.-- voraus.

Was den konkreten Fall angeht, konstatiert das Obergericht, dass das
Bezirksgericht gestützt auf § 3 Abs. 1 Bst. b AnwT die Grundentschädigung
festgesetzt und gestützt auf § 7 AnwT einen Zuschlag von 15 % gewährt habe. Der
Beschwerdeführer rüge keine unrichtige Anwendung des Anwaltstarifs.
Insbesondere stelle er nicht in Frage, dass bei Vaterschafts- und
Unterhaltsklagen praxisgemäss eine Pauschale von Fr. 1'800.-- bis Fr. 2'500.--
angesetzt wird. Seine Kostennote vom 6. Dezember 2018 (s. Sachverhalt Bst. B.a)
enthalte eine Aufstellung der einzelnen Aufwandpositionen und einen Verweis auf
das bundesgerichtliche Urteil 5A_168/2012 vom 26. Juni 2012. Inwiefern zur
gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein über das üblicherweise gebotene
Mass hinausgehender Aufwand erforderlich war, habe der Beschwerdeführer nicht
dargelegt. Dass er nicht gewusst hätte, auf welchen Pauschalbetrag die
Grundentschädigung bei durchschnittlichen Verfahren der gleichen Art
praxisgemäss festsetzt wird, behaupte er nicht. Auf die E-Mail des
Bezirksgerichts vom 21. Dezember 2018 habe er in seiner Kostennote vom 8.
Februar 2019 (s. Sachverhalt Bst. B.a) mit der pauschalen Behauptung reagiert,
dass das Verfahren in Bezug auf Schwierigkeit und Komplexität durchaus mit
einer Ehescheidung ohne streitiges Güterrecht vergleichbar sei. Hingegen habe
der Beschwerdeführer auch in dieser Kostennote nicht dargetan, dass und
inwiefern im Vergleich zum Üblichen ein ausserordentlicher Aufwand erforderlich
war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen genüge hierfür nicht. Daher
sei nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht von der üblichen
Pauschalentschädigung für durchschnittliche Fälle ausgegangen sei, so die
Schlussfolgerung des Obergerichts. Auch von einer Verletzung des
verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV)
kann dem angefochtenen Entscheid zufolge nicht gesprochen werden. Die
unterschiedliche Bemessungsweise der Entschädigung der Parteivertretung in
Straf- und Zivilsachen sei im kantonalen Anwaltstarif angelegt und als
Entscheidung des Gesetzgebers - unter Vorbehalt einer Verletzung höherrangigen
Rechts - durch die Gerichte zu respektieren.

4.

4.1. An verschiedenen Stellen seines Schriftsatzes klagt der Beschwerdeführer,
dass die Vorinstanz ihren Entscheid nicht hinreichend begründe und damit seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletze. Die kantonalen
Instanzen würden nicht erklären, weshalb in durchschnittlichen Fällen im
Kindesunterhaltsprozess eine Pauschale von Fr. 2'500.-- als Grundentschädigung
den notwendigen und sachgerechten Aufwand des unentgeltlichen Rechtsvertreters
abgelte. Überdies spreche das Obergericht vom Vorbehalt einer Verletzung
höherrangigen Rechts, ohne eine solche Verletzung zu prüfen.

4.2. Der Beschwerdeführer verkennt die Anforderungen an die Begründungspflicht,
wie sie sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergeben. Aus dem Gehörsanspruch folgt nicht,
dass sich die Behörde zu allen Punkten einlässlich äussern und jedes einzelne
Vorbringen widerlegen muss (BGE 135 III 670 E. 3.3.1 S. 667). Die Begründung
eines behördlichen Entscheids muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene
Person über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache anfechten kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Ob
diese Anforderungen erfüllt sind, beurteilt sich anhand des Ergebnisses des
Entscheides (BGE 145 III 324 E. 6.1 S. 327). Eingedenk dessen ist dem
Obergericht keine Verfassungswidrigkeit vorzuwerfen. Der angefochtene Entscheid
gibt nicht nur Aufschluss darüber, weshalb die schon vor der Vorinstanz
vorgetragene entsprechende Gehörsrüge unbegründet ist (s. E. 3.1). Das
Obergericht lässt auch hinreichend erkennen, warum es den erstinstanzlichen
Entscheid schützt. Ist der Beschwerdeführer mit dieser Entscheidfindung nicht
einverstanden, so beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern die
Feststellung des Sachverhalts oder die Anwendung des Rechts, die das
Bundesgericht hier nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin
überprüft (E. 2).

5.

5.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Das Gebot der rechtsgleichen
Behandlung - und der damit eng verbundene Grundsatz des Willkürverbots (Art. 9
BV) - ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache
rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in
den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn
Unterscheidungen unterbleiben, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen
(s. BGE 138 I 321 E. 3.2 S. 324).

5.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, ihn als unentgeltlichen
Rechtsbeistand eines minderjährigen Kindes im Unterhaltsprozess ohne
hinreichend sachlichen Grund mit Bezug auf die Honorierung schlechter zu
behandeln als den Kindesvertreter im Prozess zwischen den Eltern. Er besteht
darauf, dass sich beide Vertreter gleichermassen von den Interessen und dem
Wohl des Kindes zu leiten hätten und sich dafür einsetzen müssten. Dass der
unentgeltliche Vertreter eines Kindes unter dem verfassungsmässig garantierten
Minimum von Fr. 180.-- pro Stunde und damit nicht kostendeckend arbeiten müsse,
sei "generell (auch) in durchschnittlichen Fällen nicht hinzunehmen". Allein
damit ist nichts gewonnen. Der Beschwerdeführer übersieht die vorinstanzliche
Erwägung, wonach die Entschädigung des Kindesvertreters Teil der
Gerichtskosten, die diesbezügliche Rechtsprechung auf die Entschädigung eines
Parteivertreters nicht anwendbar und hierfür der kantonale Tarif massgeblich
ist (s. E. 3.2). Inwiefern die Vorinstanz damit keinen vernünftigen Grund
nennt, die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands eines Kindes
anders zu handhaben als diejenige des Kindesvertreters im elterlichen Prozess,
ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit,
seine Sicht der Dinge auszubreiten.

5.3. Weiter beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass der
Strafverteidiger und der unentgeltliche Vertreter des Zivil- und Strafklägers
nach § 9 AnwT "nach Zeitaufwand" entschädigt werden, während der unentgeltliche
Rechtsvertreter eines minderjährigen Kindes im Unterhaltsprozess substanziiert
nachweisen müsse, dass der geltend gemachte Aufwand das übliche
durchschnittliche Mass überschreite. Der angefochtene Entscheid verletze Art. 8
Abs. 1 BV, denn einen sachlich vernünftigen Grund für diese Ungleichbehandlung
gebe es nicht. Ohne zu prüfen, ob das kantonale Recht höherrangiges Recht
verletze, nehme das Obergericht in Kauf, dass die Interessen des Kindes "in
vielen durchschnittlichen Fällen" nicht sachgerecht und sorgfältig vertreten
werden können. Auch diese Rüge ist zum Scheitern verurteilt. Nach § 9 Abs. 1
AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen einschliesslich der
amtlichen Verteidigung und der Verbeiständung bezüglich zivilrechtlicher
Ansprüche im Strafprozess (§ 9 Abs. 3 AnwT) nach dem "angemessenen" Zeitaufwand
des Anwaltes. Dass der Strafrichter geltend gemachte Arbeitsstunden trotzdem
ohne Rücksicht auf die Angemessenheit akzeptieren müsste und der Anwalt
keinerlei Rechenschaft über seinen Aufwand schulden würde, behauptet der
Beschwerdeführer nicht. Er tut auch nicht dar, inwiefern sich der
"mutmassliche" (§ 3 Abs. 1 Bst. b AnwT) vom "angemessenen" (§ 9 Abs. 1 AnwT)
Aufwand unterscheidet. Ebenso wenig vermag er etwas auszurichten, wenn er
behauptet, die Interessen minderjähriger Kinder könnten in vielen
durchschnittlichen Fällen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
sachgerecht und sorgfältig vertreten werden. Insbesondere macht der
Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass die Grundpauschale von Fr. 1'800.--
bis Fr. 2'500.--, die laut Vorinstanz im Kanton Aargau für Unterhaltsklagen
üblich ist, generell zu tief angesetzt wäre. Den Argumenten, mit denen der
Beschwerdeführer einen vernünftigen Grund für die verschiedenen Regeln zur
Bemessung der Entschädigung der Anwälte in Zivil- und Strafsachen in Abrede
stellt, ist damit der Boden entzogen.

6.

Hauptsächlich dreht sich der Streit um die pauschalisierende Art der Bemessung
der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

6.1. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen
eine effiziente Mandatsführung. Sie entlasten das Gericht davon, sich mit den
einzelnen Positionen einer vom Anwalt eingereichten Honorarrechnung
auseinandersetzen zu müssen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454 mit Hinweis). Bei
einer Entschädigung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen
zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst. Der effektive Zeitaufwand wird
lediglich im Rahmen eines allenfalls anwendbaren Tarifansatzes berücksichtigt.
Auch solche Pauschalen (nach Rahmentarifen) sind grundsätzlich zulässig. Sie
wirken sich aber dort verfassungswidrig aus, wo bei ihrer Anwendung auf die
konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht genommen wird und die
Entschädigung im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den
vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten steht (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128).

Nach der Rechtsprechung soll die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im
schweizerischen Durchschnitt ungefähr einem minimalen Stundenansatz von Fr.
180.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) entsprechen (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 127; 139
IV 261 E. 2.2.1 S. 263; 137 III 185 E. 5.4 S. 191; 132 I 201 E. 8.6 f. S. 217).
Daraus folgt aber nicht, dass die Behörde mit Blick auf die pauschalisierende
Festsetzung der Entschädigung im Sinne einer "Kontrollrechnung" systematisch
überprüfen muss, ob die pauschale Entschädigung gemessen am geltend gemachten,
noch nicht auf seine Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand im Ergebnis
einem Stundenansatz von ungefähr Fr. 180.-- entspricht. Muss sich die im
konkreten Fall geschuldete Entschädigung an einem Pauschalbetrag messen, so
steht mit dieser Pauschale auch fest, welchen Aufwand die zuständige Behörde
für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit als
entschädigungspflichtig erachtet. Falls mit Blick auf den im kantonalen Recht
gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der geleistete Aufwand auch nach einem
Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, die über das Mass dessen
hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und
damit entschädigungspflichtig angesehen wird, liegt es deshalb am
unentgeltlichen Rechtsvertreter, von sich aus oder gegebenenfalls auf
gerichtliche Aufforderung hin darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung
des Mandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Allein die Auflistung von
Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend. Denn es ist
nicht Aufgabe der Behörde, in ihrem Festsetzungsentscheid aus eigenem Antrieb
Rechenschaft darüber abzulegen, weshalb sie von der eingereichten Honorarnote
abweicht. Eine substanziierte Begründung des Honoraranspruchs kann vom
unentgeltlichen Prozessvertreter freilich nur gefordert werden, wenn er
spätestens bei der Übernahme seines Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung
bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in
durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss
festsetzt (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455 f.; Urteil 5A_380/2014 vom 30.
September 2014 E. 3.1).

6.2. Der Beschwerdeführer will eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV)
ausgemacht haben. Er bestreitet, nicht dargetan zu haben, inwiefern zur
gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein Aufwand erforderlich war, der über
das Mass dessen hinaus geht, was in solchen Fällen üblich ist. Aus der
Aufstellung seines detaillierten Leistungsaufwands, die er mit seinen beiden
Kostennoten eingereicht habe, seien die über das durchschnittliche Mass
hinausgehenden notwendigen und sachgerechten Bemühungen "offensichtlich". Die
Vorinstanz werfe ihm "in keiner Weise" vor, dass er im Kindesunterhaltsprozess
vor dem Bezirksgericht einen übermässigen Aufwand betrieben hätte und deshalb
gewisse Aufwandpositionen ausser Betracht fallen müssten. Die
Leistungsaufstellung zeige, dass das Bezirksgericht im September 2018 einen
detaillierten Vergleichsvorschlag mit Beilagen unterbreitete, der mehrere
Besprechungen mit der Mutter der Klägerin und mehrere Schreiben ans Gericht
erforderte. Der Beschwerdeführer bestreitet, sich nicht gegen die
erstinstanzliche Erwägung gewehrt zu haben, wonach bei Vaterschafts- und
Unterhaltsklagen praxisgemäss Pauschalen in der Höhe von Fr. 1'800.-- bis Fr.
2'500.-- angesetzt werden. Er habe eine Verletzung der ZPO gerügt und sich
darüber beklagt, dass das Bezirksgericht ohne Rücksicht auf den konkret geltend
gemachten Aufwand von 19.02 Arbeitsstunden eine Grundpauschale von Fr. 2'500.--
einsetze. Der Beschwerdeführer besteht darauf, dass das Bezirksgericht "gehörig
zu begründen hatte", weshalb in durchschnittlichen Fällen im
Kindesunterhaltsprozess eine Pauschale von Fr. 2'500.-- als Grundentschädigung
den notwendigen und sachgerechten Aufwand des unentgeltlichen Rechtsvertreters
zu decken und eine sachgerechte Wahrung der Kindesinteressen und des
Kindeswohls zu garantieren vermag. Er erinnert daran, dass er in seiner zweiten
Kostennote im "Eventualstandpunkt" eine Pauschale von Fr. 3'630.-- gefordert
habe. Mit der Begründung, dass die Streitsache hinsichtlich Schwierigkeit und
Komplexität durchaus mit einer Ehescheidung (ohne streitiges Güterrecht)
vergleichbar sei, habe er dargetan, dass die Pauschale von Fr. 2'500.-- als
Grundentschädigung für das vorliegende Verfahren offensichtlich zu tief sei.
Schliesslich findet der Beschwerdeführer, das Willkürverbot sei auch im
Ergebnis verletzt, da ihm die Vorinstanz (unter Berücksichtigung eines
Zuschlags von 15 % auf dem Grundhonorar) ein Stundenhonorar von lediglich Fr.
151.15 (Fr. 2'875.-- / 19.02 Stunden) gewähre. Dieser Betrag liege unter dem
"verfassungsrechtlichen Mindestansatz" von Fr. 180.-- pro Stunde und decke
nicht einmal die Selbstkosten.

6.3. Die resümierten Vorbringen des Beschwerdeführers taugen nicht dazu, den
angefochtenen Entscheid ins Wanken zu bringen. Laut Vorinstanz behauptete der
Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht, dass er keine Kenntnis davon
gehabt hätte, auf welchen Pauschalbetrag das Bezirksgericht die
Grundentschädigung bei durchschnittlichen Verfahren der fraglichen Art
praxisgemäss festsetzt (s. E. 3.3). Nachdem der Beschwerdeführer diese
Feststellung vor Bundesgericht nicht in Frage stellt, bleibt es dabei, dass er
wusste, welchen Pauschalbetrag das Bezirksgericht für die Grundentschädigung im
konkreten Fall zur Anwendung bringen würde. Die weitschweifigen Erörterungen
des Beschwerdeführers laufen letztendlich auf die simple (Gegen-) Behauptung
hinaus, dass er sich trotz seines Wissens um die anwendbare Pauschale damit
begnügen durfte, dem Bezirksgericht eine Honorarnote mit einer Auflistung
einzelner Aufwandpositionen einzureichen, und dass das Obergericht anhand des
Minimalhonorars von Fr. 180.-- pro Stunde eine Kontrollrechnung hätte vornehmen
müssen. Mit seiner Behauptung, die Aufstellung des detaillierten
Leistungsaufwands sei sozusagen selbsterklärend, ist indes nichts gewonnen. Der
Beschwerdeführer täuscht sich über die Vorgaben der Rechtsprechung, wenn er
meint, dass das Bezirksgericht sich mit der Aufstellung des erbrachten
Zeitaufwandes hätte auseinandersetzen und aus eigenem Antrieb hätte erklären
müssen, warum eine Grundpauschale von Fr. 2'500.-- für durchschnittliche Fälle
der fraglichen Art angemessen ist und das geforderte Honorar nicht zugesprochen
werden kann. Auch der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach der Vergleich mit
einem Scheidungsprozess ohne streitiges Güterrecht einer blossen Behauptung
gleichkomme, hat der Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren nichts Brauchbares
entgegenzusetzen. Zwar will er mit diesem Hinweis in seiner zweiten Kostennote
vom 8. Februar 2019 dargetan haben, dass die Pauschale als Grundentschädigung
zu tief sei. Allein die abstrakte Anlehnung an eine Entschädigungspauschale,
die gemäss dem Beschwerdeführer in einem anderen Prozess üblich ist, kann den
Bezug zum konkreten Fall, den das Obergericht unter Hinweis auf die zitierte
Rechtsprechung vom Beschwerdeführer fordert, indes nicht ersetzen. Auch vor
Bundesgericht bleibt der Beschwerdeführer mithin eine Erklärung schuldig,
welche seiner konkreten und erforderlichen Bemühungen den Unterhaltsprozess von
B.________ gegen D.________ im Vergleich zum Normalfall als aussergewöhnlich
aufwändig erscheinen lassen. Eine Verletzung von Art. 9 BV ist nicht
nachgewiesen.

7.

Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat
deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem
Kanton Aargau ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Kulm und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn