Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.161/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_161/2019

Urteil 14. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

beide vertreten durch Rechtsanwältin

Eva Isenschmid-Tschümperlin,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Exmission (Eigentumsfreiheit),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom
18. Juni 2019

(ZK2 2019 29)

Sachverhalt:

An der betreibungsamtlichen Liegenschaftsversteigerung vom 8. Februar 2019
erhielten B.________ und C.________ den Zuschlag für die bis dahin im
Alleineigentum von A.________ gestandene 5½-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss,
Stockwerkeigentum Nr. xxx.

Mit Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen vom 18. März 2019 verlangten die
Ersteigerer, dass A.________ die betreffende Stockwerkeinheit unverzüglich zu
räumen und in ordentlichem Zustand zu übergeben habe. Mit Entscheid vom 29.
März 2019 ordnete das Bezirksgericht Küssnacht Entsprechendes an, indem es den
"Gesuchsgegner (mit seiner Familie, d.h. seiner Ehefrau und seinen Kindern) "
aus der Stockwerkeinheit auswies, wobei er die Räumlichkeiten spätestens innert
sieben Tagen ab Eintritt der Rechtskraft zu räumen und und den Gesuchstellern
geräumt und besenrein mit allen zugehörigen Schlüsseln zu übergeben und zu
verlassen habe.

Die hiergegen erhobene Berufung von A.________ wies das Kantonsgericht Schwyz
mit Beschluss vom 18. Juni 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat A.________ am 9. August 2019 (Postaufgabe 10. August 2019) beim
Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht mit dem
Begehren, der Beschluss sei aufzuheben und die Anträge der Beschwerdegegner
seien insgesamt, hilfsweise soweit seine Frau und Kinder zum Auszug aus der
Wohnung verpflichtet worden seien, abzuweisen. Ferner verlangt er die
aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 

Der Streitwert beträgt gemäss den unbeanstandeten Feststellungen im
angefochtenen Entscheid Fr. 15'000.--. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen
nicht gegeben, weil diese einen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- voraussetzt
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG); vielmehr steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG), welche denn auch erhoben
wird. Mit ihr kann allerdings einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs.
2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheides klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf
appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E.
2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. 

Die Vorinstanz ist mangels eines klaren Antrages und wegen ungenügender
Begründung auf die Berufung nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb
grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen
Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Dazu äussert
sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Begründungspflicht nicht, weshalb auf
die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann.

3. 

Im Übrigen würde die Beschwerde aber auch in Bezug auf die subsidiären
materiellen Erwägungen des angefochtenen Entscheides den in E. 1 dargelegten
Begründungsanforderungen nicht genügen: Es werden keine Verfassungsrügen
erhoben und auch sinngemäss wird nicht aufgezeigt, inwiefern verfassungsmässige
Rechte verletzt worden sein sollen. Vielmehr bleiben die Ausführungen
appellatorisch, wobei sich der Beschwerdeführer primär zum deutschen Recht
äussert, nämlich zu § 855 BGB, und geltend macht, seine Ehefrau könne nicht
seine Besitzdienerin sein, weil sie in keinem Unterordnungsverhältnis zu ihm
stehe, sondern gleichberechtigte Leiterin des Haushaltes sei. Kernerwägung des
angefochtenen Entscheides war indes, dass der Beschwerdeführer zufolge
betreibungsrechtlicher Liegenschaftsversteigerung sein Eigentum verloren hat
und damit nicht mehr berechtigt ist, sich mit seinen Familienangehörigen in der
Stockwerkeinheit aufzuhalten. Vielmehr hat er diese zu räumen und an die neuen
Eigentümer zu übergeben, wobei unter "räumen" klarerweise zu verstehen ist,
dass die Stockwerkeinheit im Anschluss auch nicht mehr von anderen
Familienmitgliedern bewohnt werden darf. Ferner wies das Kantonsgericht darauf
hin, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Mitte November 2018 von der
Versteigerung wusste und mit E-Mail vom 12. März 2019 die Räumung der
Stockwerkeinheit bis zum 15. April 2019 zusicherte. Mit all diesen Erwägungen
setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander; insbesondere
legt er nicht dar, gegen welche topischen verfassungsmässigen Rechte und
inwiefern sie gegen diese verstossen sollen. Einzig wird Art. 8 Abs. 3 BV
angerufen, wonach die Geschlechter gleichgestellt seien. Indes besteht kein
Konnex zwischen dieser Verfassungsbestimmung und der Verpflichtung, die
Stockwerkeinheit zufolge Eigentumsüberganges zu räumen, zumal die Ehefrau
ebenso wenig wie der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel verfügt,
welcher der Durchsetzung der Eigentumsfreiheit durch die neuen Eigentümer
entgegenstünde.

4. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. 

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

6. 

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an
kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist.

7. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli