Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.160/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_160/2019

Urteil vom 19. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,
vom 3. Juli 2019 (BEK 2019 96).

Erwägungen:

1. 

Mit Verfügung vom 3. Mai 2019 erteilte das Bezirksgericht Küssnacht der
Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes Küssnacht definitive Rechtsöffnung für Fr. 18'963.60 und Fr.
103.30.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Mai 2019 Beschwerde. Mit Beschluss
vom 3. Juli 2019 trat das Kantonsgericht Schwyz auf die Beschwerde nicht ein.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab.

Am 10. August 2019 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht erhoben. Am 12. August 2019 hat das Bundesgericht das
Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

2. 

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel
(Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem
strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist,
inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396
E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Angefochten werden kann vor Bundesgericht einzig der Beschluss des
Kantonsgerichts, nicht hingegen die Verfügung des Bezirksgerichts (Art. 114
i.V.m. Art. 75 BGG).

3. 

Das Kantonsgericht hat erwogen, die Beschwerde sei verspätet. Der
Beschwerdeführer könne nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Säumnis kein
oder nur ein leichtes Verschulden treffe. Mit den Erwägungen des
Bezirksgerichts setze er sich nicht auseinander und er bringe keine
Einwendungen oder Einreden nach Art. 81 Abs. 1 SchKG vor.

Vor Bundesgericht hält der Beschwerdeführer daran fest, dass ihn an der
Verspätung nur ein leichtes Verschulden treffe. Er beschränkt sich jedoch
darauf, den Sachverhalt aus seiner Sicht zu schildern, ohne sich im Einzelnen
mit den Erwägungen des Kantonsgerichts zu befassen und aufzuzeigen, inwiefern
diese gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollen. Ebensowenig setzt er
sich mit den weiteren Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander. Dazu genügt
es nicht, zu wiederholen, weshalb nach seiner Auffassung die Rechtsöffnung
nicht erteilt werden darf. Die als Rechtsöffnungstitel dienende Verfügung der
Beschwerdegegnerin kann im Rechtsöffnungsverfahren schliesslich nicht
angefochten werden.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich
mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das
präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117i.V.m. Art. 108
Abs. 1 lit. a und b BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die
Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg