Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.159/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_159/2019

Urteil vom 19. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Kanton Bern, Regionalgericht Emmental-Oberaargau inkl.
Zwangsmassnahmengericht,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,

2. Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, vom 11. Juli 2019 (ZK 19 297, ZK 19 322, ZK 19 376).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 8. Mai 2019 erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau
dem Kanton Bern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, definitive
Rechtsöffnung für Fr. 2'300.-- und Fr. 2'840.--.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Bern (Verfahren ZK 19 297). Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 wies der
Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege im Verfahren ZK 19 297 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab
(Verfahren ZK 19 322). Am 25. Juni 2019 setzte der Instruktionsrichter eine
Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an. Der Beschwerdeführer focht die
beiden genannten Verfügungen erfolglos beim Bundesgericht an (Urteile 5D_144/
2019 und 5D_145/2019 vom 5. August 2019). Mit Entscheid vom 11. Juli 2019 trat
das Obergericht auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses
binnen Nachfrist nicht ein. Das erneute Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege vom 9. Juli 2019 (Postaufgabe; Verfahren ZK 19 376)
wies es wiederum wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

Am 8. August 2019 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben.

2. 

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art.
113 ff. BGG). Es kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden (Art. 116 BGG) und es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Der Beschwerdeführer erhebt erneut Einwände gegen die Verfügungen vom 17. und
25. Juni 2019. Diese waren bereits Gegenstand einer Beschwerde, die zu den zwei
bundesgerichtlichen Urteilen 5D_144/2019 und 5D_145/2019 geführt hat. Aufgrund
der Einmaligkeit des Rechtsschutzes (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG) kann der
Beschwerdeführer in seiner neuen Beschwerde nicht darauf zurückkommen, seine
Begründung ausbauen und versuchen nachzuholen, was er in seiner früheren
Beschwerde vorzutragen verpasst hat.

Was die erneute Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angeht,
erläutert der Beschwerdeführer nach wie vor nicht, weshalb seine kantonale
Beschwerde nicht aussichtslos sein soll.

Weshalb bei der gegebenen Ausgangslage (keine Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, Ablauf der Nachfrist zur Kostenvorschusszahlung) der
Nichteintretensentscheid des Obergerichts gegen verfassungsmässige Rechte
verstossen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Insbesondere bleibt die
Behauptung unbelegt, er habe keine Frist verpasst und rechtzeitig ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Weshalb das Obergericht vom
Beschwerdeführer eine Stellungnahme hätte einholen sollen, legt er nicht dar.
Unbelegt und rein appellatorisch bleibt schliesslich die sinngemässe
Behauptung, das einzige Ziel des Obergerichts sei, ihn zu schikanieren.
Insgesamt erschöpft sich die Beschwerde einmal mehr in weitschweifigen
Ausführungen zu Themen, die ausserhalb des unmittelbaren Streitgegenstands
stehen, unzulässigen Anträgen und der wahllosen Aufzählung angeblich verletzter
Normen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist
sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten
Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten
(Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die
Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs.
1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg