Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.156/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_156/2019

Urteil vom 14. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Aargau,

vertreten durch das Obergericht des Kantons Aargau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, vom 25. Juli 2019 (ZK 19 327).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 7. Mai 2019 erteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland
dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx
des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Seeland, definitive Rechtsöffnung
für Fr. 1'605.-- nebst Zins und Gebühren.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Juni 2019 Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 25. Juli 2019trat das
Obergericht auf die Beschwerde mangels Leistung des verlangten
Kostenvorschusses binnen Nachfrist nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 5. August 2019 (Postaufgabe)
Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten
beigezogen.

2. 

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff.
BGG). Damit kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden
(Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von
Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige
Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364
E. 2.4 S. 368).

3. 

Der Beschwerdeführer macht geltend, sein "Recht auf Beschwerde" sei verletzt
worden, da er gemäss der Rechtsmittelbelehrung der Nachfristverfügung dreissig
Tage Zeit für eine Beschwerde beim Bundesgericht habe, das Obergericht jedoch
bereits zehn Tage nach Zustellung der Nachfristverfügung auf seine (kantonale)
Beschwerde nicht eingetreten sei.

Bei alldem nennt der Beschwerdeführer keine verfassungsmässigen Rechte, die
verletzt worden sein sollen. Insbesondere behauptet er nicht, die ZPO sei
willkürlich angewandt worden. Die Nachfristverfügung hätte er im Übrigen
zusammen mit dem Endentscheid beim Bundesgericht anfechten können (Art. 117
i.V.m. Art. 93 Abs. 3 BGG), was er jedoch in der vorliegenden Beschwerde nicht
tut.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht
einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg