Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.155/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_155/2019

Urteil vom 6. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern,

vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 31. Mai 2019 (ZK 19 279)

Sachverhalt:

Gestützt auf rechtskräftige Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons
Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 28. August 2017 und 29. Januar 2018
betrieb der Kanton Bern A.________ für die auferlegten Kosten von Fr. 400.--
nebst Zins.

In der betreffenden Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes
Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, erteilte das Regionalgericht
Emmental-Oberaargau mit Entscheid vom 29. April 2019 die definitive
Rechtsöffnung.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit
Entscheid vom 31. Mai 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 30. Juli 2019 beim Bundesgericht eine
Beschwerde eingereicht. Er verlangt die Löschung der Betreibung, eine
ordentliche Strafuntersuchung gegen B.________, die Rückweisung an die
Staatsanwaltschaft, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die
Rückerstattung der erhobenen Kosten, die Löschung im Strafregister und eine
angemessene Wiedergutmachung und Genugtuung.

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer erhielt am Dienstag, 4. Juni 2019, die Abholungseinladung
für den angefochtenen Entscheid. Dieser gilt mithin als am 11. Juni 2019
zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Der Beschwerdeführer holte das
Einschreiben schliesslich am 12. Juni 2019 ab.

Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann am 12. Juni 2019 zu
laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Donnerstag, 11. Juli 2019. Selbst
wenn man nicht von der am 11. Juni 2019 eingetretenen Zustellfiktion, sondern
von der tatsächlichen Abholung des angefochtenen Entscheides am 12. Juni 2019
und somit von einem Fristende am Freitag, 12. Juli 2019, ausgehen würde, wäre
die erst am 30. Juli 2019 der Post übergebene Beschwerde verspätet.

2. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig,
weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im
vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

3. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli