Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.154/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_154/2019

Urteil vom 6. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II.
Zivilappellationshof, vom 19. Juni 2019

(102 2019 108, 102 2019 116).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 29. April 2019 erteilte das Zivilgericht des Sensebezirks der
B.________ AG in der gegen A.________eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes des Sensebezirkes für Fr. 5'922.-- nebst Zins die definitive
Rechtsöffnung.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil
vom 19. Juni 2019 ab.

Dagegen hat A.________ am 2. August 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde
eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Aufgrund des Streitwertes von weniger als Fr. 30'000.-- ist die Beschwerde in
Zivilsachen nicht gegeben (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG); es steht jedoch die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 ff. BGG). Mit dieser
kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar
und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt
worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht einzutreten
ist (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Ausserdem hat die Beschwerde ein
Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Weil alle Rechtsmittel nach
dem Bundesgerichtsgesetz reformatorischer Natur sind (vgl. Art. 107 Abs. 2
BGG), darf sich der Beschwerdeführer - abgesehen von vorliegend nicht
interessierenden Ausnahmen - nicht darauf beschränken, die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache
zu stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.; 134 III
379 E. 1.3 S. 383; 130 III 136 E. 1.2 S. 139).

2. 

Die Beschwerde enthält nur ein kassatorisches Begehren, was nach dem Gesagten
ungenügend ist; schon daran scheitert die Beschwerde. Im Übrigen erfolgen keine
substanziierten Verfassungsrügen. Es wird lediglich in appellatorischer Weise
behauptet, die Forderungen des Gläubigers seien ungerechtfertigt und man habe
den richtigen Sachverhalt weder in den Vergleichsverhandlungen noch in den
späteren Entscheiden geprüft. Der Beschwerdeführer müsste indes dartun,
inwiefern das Kantonsgericht mit der Erwägung, wonach im Verfahren der
definitiven Rechtsöffnung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG einzig der Nachweis der
Tilgung, Stundung oder Verjährung der in Betreibung gesetzten Forderung geprüft
werden kann, verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II.
Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli