Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.153/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_153/2019

Urteil vom 6. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer,

Beschwerdegegner,

Kanton Bern, Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand

Rechtsverweigerung (definitive Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer (ZK 19 365).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 17. Juni 2019 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland
dem Kanton Bern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, definitive
Rechtsöffnung für Fr. 500.-- (Verfahren CIV 19 2003).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Juli 2019 Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Bern. Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 teilte ihm das
Obergericht mit, seine Eingabe sei querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im
Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO, weshalb sie ihm ohne weitere Behandlung
zurückgeschickt werde (Verfahren ZK 19 365).

Am 31. Juli 2019 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das
Bundesgericht erhoben.

2. 

Ein vor Bundesgericht anfechtbarer Entscheid des Obergerichts liegt nicht vor.
Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu
behandeln (Art. 94 BGG). Aufgrund des geringen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit.
b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
(Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde in der Form
der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zu behandeln (zum
Ganzen Urteil 5D_230/2017 vom 16. November 2017 mit Hinweisen). Es gilt die
strenge Rügeobliegenheit gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG.

Der Beschwerdeführer zeigt nicht ansatzweise auf, weshalb das Obergericht seine
kantonale Beschwerde hätte an die Hand nehmen müssen. Es genügt nicht zu
behaupten, mit dem Nichteintreten versuche die Justiz ihn zu kriminalisieren
und es bestehe ein rassistischer Hintergrund. Die Beschwerde erschöpft sich
einmal mehr in einem Rundumschlag gegen die Justiz und weitere Behörden
(versuchter Genozid an seiner Familie; Mordanschlag gegen ihn durch die
Polizei; die Justiz sei der links-feministischen Bewegung und der KESB hörig
etc.). Das Bundesgericht ist nicht zuständig zur Entgegennahme von
Strafanzeigen gegen den Instruktionsrichter des Obergerichts. Auch die
Schadenersatzforderungen in Millionenhöhe sind nicht Verfahrensgegenstand.

Die Beschwerde ist offensichtlich ungenügend begründet. Zudem ist sie
querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist demnach im vereinfachten
Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m.
Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).

3. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg