Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.14/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_14/2019

Urteil vom 26. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Habegger,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Peter und/oder Rechtsanwältin Dr. Tabea
Lorenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, vom 20. November 2018 (ZSU.2018.250/sp/RD).

Sachverhalt:

A. 

Mit Zahlungsbefehl vom 17. April 2018 betrieb die B.________ GmbH A.________
für Fr. 17'500.-- nebst Zins zu 5 % seit 3. Januar 2018 und Fr. 103.30
Zahlungsbefehlskosten (Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes
U.________). Als Forderungsurkunde bzw. -grund wurde die zweite Tranche des
Kaufpreises gemäss einem Aktienkaufvertrag zwischen den Parteien vom 5. Juli
2017 über den Kauf von 25 Namenaktien der C.________ AG angegeben. Der
Betriebene erhob Rechtsvorschlag.

B. 

Am 13. Juni 2018 ersuchte die B.________ GmbH das Bezirksgericht Bremgarten um
Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten
Betrag nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten. A.________ beantragte die
Abweisung des Gesuchs.

Mit Entscheid vom 8. August 2018 wies das Bezirksgericht das Gesuch ab. Es ging
davon aus, A.________ habe eine ungehörige Vertragserfüllung (Verletzung der
Aufklärungs- und Offenlegungspflicht) durch die B.________ GmbH hinlänglich
dargetan.

C. 

Dagegen erhob die B.________ GmbH am 24. August 2018 Beschwerde beim
Obergericht des Kantons Aargau. A.________ beantragte die Abweisung der
Beschwerde, allenfalls die Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht zur
Neubeurteilung.

Mit Entscheid vom 20. November 2018 hiess das Obergericht die Beschwerde gut,
hob den Entscheid des Bezirksgerichts auf und wies die Sache im Sinne der
Erwägungen an das Bezirksgericht zurück. Es ging im Gegensatz zum
Bezirksgericht davon aus, A.________ habe eine ungehörige Vertragserfüllung
nicht hinreichend dargetan. Durch das Bezirksgericht noch zu prüfen sei die
Tilgungs- bzw. Verrechnungseinrede des Betriebenen.

D. 

Gegen diesen Entscheid hat A.________ (Beschwerdeführer) am 16. Januar 2019
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1. 

Angesichts des Streitwerts und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer
keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend macht, ist die Eingabe
wie verlangt als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zu
behandeln.

1.1. Der angefochtene Entscheid ist ein Rückweisungsentscheid.
Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich Vor- bzw. Zwischenentscheide. Nur
ausnahmsweise sind sie als Endentscheide zu behandeln, nämlich dann, wenn der
unteren Instanz, an die die Sache zurückgewiesen wird, kein
Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 142 II 20 E. 1.2 S. 24;
138 I 143 E. 1.2 S. 148; 134 III 136 E. 1.2 S. 138). Kürzlich hat das
Bundesgericht diese Ausnahme weiter eingeschränkt, indem es sie für
Rückweisungsentscheide des Berufungsgerichts generell ausgeschlossen und zudem
in Frage gestellt hat, ob im Zivilprozess überhaupt je Raum für die
Qualifikation eines Rückweisungsentscheids als Endentscheid besteht (BGE 144
III 253 E. 1.4 S. 254 ff.).

Vorliegend hat das Obergericht nicht als Berufungs-, sondern als
Beschwerdegericht geurteilt. Wie es sich mit der genannten Einschränkung für
Rückweisungsentscheide eines Beschwerdegerichts verhält, kann jedoch
offenbleiben. Der angefochtene Entscheid lässt dem Bezirksgericht einen weiten
Entscheidungsspielraum (vgl. oben lit. C), womit ohnehin ein Vor- oder
Zwischenentscheid vorliegt. Er betrifft weder die Zuständigkeit noch den
Ausstand (Art. 117 i.V.m. Art. 92 BGG), womit die Verfassungsbeschwerde nur
unter den Voraussetzungen von Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG möglich ist.
Demgemäss ist die Beschwerde beim Bundesgericht nur dann zulässig, wenn der
Vor- bzw. Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und
Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das
Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Sie ist
restriktiv zu handhaben, denn Vor- und Zwischenentscheide können gemäss Art. 93
Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit
sie sich auf dessen Inhalt auswirken (BGE 144 III 253 E. 1.3 S. 253 f. mit
Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG.
Aus prozessökonomischen Gründen müsse sich das Bundesgericht mit der
Angelegenheit befassen. Es ergebe keinen Sinn, dass das Bezirksgericht zuerst
die Verrechnungseinrede prüfen müsse und er (der Beschwerdeführer) erst danach
an das Bundesgericht gelangen könne, um den Entscheid des Obergerichts (zu
anderen Rechtsfragen als im neuen Urteil des Bezirksgerichts behandelt)
anzufechten. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG könne vorliegend allerdings nur
sinngemäss angewendet werden. Das Obergericht habe nämlich die Frage der
Verletzung der Aufklärungs- und Offenlegungspflicht zu Unrecht nicht geprüft,
weshalb das Bundesgericht nicht selber einen Endentscheid fällen könne, ohne
das rechtliche Gehör der B.________ GmbH (Beschwerdegegnerin) zu verletzen. Aus
diesem Grund werde auch kein Antrag in der Sache, sondern bloss ein
Rückweisungsantrag gestellt.

Wie es im vorliegenden Fall mit der Möglichkeit des Bundesgerichts steht, durch
eine Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeizuführen (Art.
93 Abs. 1 lit. b BGG, 1. Halbsatz), kann offenbleiben. Die Zulässigkeit der
Beschwerde unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG scheitert
bereits an anderem: Der Beschwerdeführer zielt mit seiner Argumentation im
Ergebnis darauf ab, die gefestigte Rechtsprechung zur Qualifikation eines
Rückweisungsentscheids als Zwischenentscheid in einem Fall aufzugeben, nämlich
dann, wenn der Rückweisungsentscheid eine Rechtsfrage abschliessend behandelt
und die Rückweisung erfolgt, um andere Rechtsfragen zu behandeln, die zur
abschliessenden Beurteilung der Begehren noch geklärt werden müssen. Dass in
einem Rückweisungsentscheid in rechtlicher Sicht abschliessend über einen
Teilaspekt des Streits bzw. über eine Vorfrage entschieden wird, ändert jedoch
nichts an der Qualifikation als Zwischenentscheid (BGE 142 II 20 E. 1.2 S. 23
f.; 132 III 785 E. 3.2 S. 790 f.). Damit gelten auch die üblichen
Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden. Es besteht kein
Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen oder die Kriterien von Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG im vom Beschwerdeführer gewünschten Sinn aufzuweichen. Im
Hinblick auf die Kriterien dieser Norm ist nun jedoch nicht anzunehmen, dass
die Behandlung der Angelegenheit durch das Bundesgericht einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; 2. Halbsatz). Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein
Summarverfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Beweis ist grundsätzlich durch Urkunden
zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO; BGE 142 III 720 E. 4.1 S. 722 f.; Urteil
5A_467/2015 vom 25. August 2016 E. 3 und 4). Unter diesen Voraussetzungen ist
weder ersichtlich noch wird konkret behauptet, dass vor Bezirksgericht ein
weitläufiges Beweisverfahren anstehen würde.

1.3. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf einen drohenden, nicht wieder
gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Das Bezirksgericht
sei nunmehr verpflichtet zu prüfen, ob die Verrechnungsforderung (eine
angebliche Forderung des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin aus
ungerechtfertigter Bereicherung) besteht, was bejahendenfalls zu deren
Untergang in der Höhe der Betreibungsforderung führen würde. Damit würde er
einen Teil seiner Forderung verlieren, könnte aber den erstinstanzlichen
Entscheid nicht anfechten, da er in der Hauptsache (Rechtsöffnung) obsiegt
hätte und er mithin nicht beschwert wäre. Der Nachteil des Erlöschens der
Verrechnungsforderung, obschon die Betreibungsforderung gar nicht bestehe,
könne nicht mehr durch ein nachfolgendes günstiges Urteil behoben werden.

Ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an einer Beschwerde gegen
den Rechtsöffnungsentscheid hat, wenn er vor Bezirksgericht im
Rechtsöffnungsverfahren bloss deshalb obsiegen sollte, weil die Verrechnung
glaubhaft erscheint, wird gegebenenfalls durch das zuständige
Rechtsmittelgericht zu prüfen sein. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend
offenbleiben. So oder anders droht ihm derzeit kein nicht wieder gutzumachender
Nachteil. Über die in Betreibung gesetzte Hauptforderung und über die
Verrechnungsforderung wird nämlich im Rechtsöffnungsverfahren nicht materiell
entschieden. Das Rechtsöffnungsurteil entfaltet keine über das betreffende
Betreibungsverfahren hinausgehende Rechtskraft (BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569;
136 III 583 E. 2.3 S. 586 f.; Urteil 5A_467/2015 vom 25. August 2016 E. 4.3).
Es ist dem Beschwerdeführer - und zwar unabhängig vom Ausgang des
Rechtsöffnungsverfahrens - unbenommen, seine angebliche Verrechnungsforderung
in vollem Umfang gegen die Beschwerdegegnerin geltend zu machen.

1.4. Die Voraussetzungen von Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 BGG sind damit
nicht erfüllt. Auf die Verfassungsbeschwerde kann nicht eingetreten werden.

2. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg