Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.147/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://18-09-2019-5D_147-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1745 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_147/2019

Urteil vom 18. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Basel-Stadt,

vertreten durch das Zivilgericht Basel-Stadt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom
16. Juli 2019 (2C 19 63).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 10. Mai 2019 erteilte das Bezirksgericht Willisau dem
Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für
Fr. 61.95 nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 (Postaufgabe) Beschwerde.
Mit Entscheid vom 16. Juli 2019 trat das Kantonsgericht Luzern auf die
Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 29. Juli 2019 (Postaufgabe)
Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 hat
das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses
von Fr. 800.-- aufgefordert. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Abholung
gemeldete Sendung nicht abgeholt. Am 13. August 2019 ist ihm nochmals Frist
angesetzt worden zur Leistung des Kostenvorschusses. Auch diese Sendung hat der
Beschwerdeführer nicht abgeholt. Am 26. August 2019 hat das Bundesgericht dem
Beschwerdeführer eine Nachfrist bis 9. September 2019 zur Bezahlung des
Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf die
Beschwerde bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Erneut hat
der Beschwerdeführer die ihm zur Abholung gemeldete Verfügung auf der Post
nicht abgeholt. Den Kostenvorschuss hat er nicht bezahlt.

Der Beschwerdeführer hat das Verfahren vor Bundesgericht angehoben und musste
demnach mit der Zustellung von Verfügungen durch das Bundesgericht rechnen.
Alle genannten Verfügungen gelten demnach als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG).
Da er den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, ist in der Folge androhungsgemäss
mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung auf die Beschwerde
nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

2. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert
werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg