Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.146/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_146/2019

Urteil vom 8. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 18. Juni 2019 (RT190076-O/U).

Erwägungen:

1. 

Mit Urteil vom 14. Mai 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich der
Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx
des Betreibungsamtes Zürich 2 definitive Rechtsöffnung für Fr. 765.85, Fr.
792.-- und Fr. 741.20 (je nebst Zins) sowie Fr. 180.--.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2019 Beschwerde. Mit Urteil vom
18. Juni 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2019 (Postaufgabe)
Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten
beigezogen.

2. 

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art.
113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden.
Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und
detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid
auseinander und sie legt nicht dar, inwiefern verfassungsmässige Rechte
verletzt worden sein sollen. Sie macht bloss geltend, sie sei für die Prämien
schon einmal betrieben worden, sie habe diese bezahlt, die Betreibung sei
zurückgezogen worden und nun werde sie erneut für dieselben Prämien betrieben.
Soweit ersichtlich, handelt es sich dabei um neue Tatsachenbehauptungen. Diese
sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg