Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.145/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_145/2019

Urteil vom 5. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern, Regionalgericht Emmental-Oberaargau inkl. Zwangsmassnahmengericht,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nachfristansetzung zur Bezahlung des Kostenvorschusses (definitive
Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 25. Juni 2019 (ZK 19 297).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 8. Mai 2019 erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau
dem Kanton Bern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, definitive
Rechtsöffnung für Fr. 2'300.-- und Fr. 2'840.--.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Bern (Verfahren ZK 19 297). Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 wies der
Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege sowie ein Gesuch um Reduktion des Kostenvorschusses bzw. um dessen
Stundung oder Aufteilung in Raten ab. Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 forderte
der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert einer Nachfrist von
fünf Tagen ab Zustellung dieser Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 450.--
einzuzahlen.

Gegen diese Verfügung (sowie gegen die Verfügung vom 17. Juni 2019; dazu
Verfahren 5D_144/2019) hat der Beschwerdeführer am 25. Juli 2019 (Postaufgabe)
Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. 

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art.
113 ff. BGG). Es kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden (Art. 116 BGG) und es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kostenvorschuss sei überrissen und die
Frist von fünf Tagen willkürlich. Was die Höhe des Vorschusses betrifft, kann
auf das Verfahren 5D_144/2019 verwiesen werden. Weshalb die Frist willkürlich
sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die blosse Bezeichnung eines
Aktes als willkürlich stellt keine genügende Verfassungsrüge dar. Insgesamt
erschöpft sich die Beschwerde einmal mehr in der wahllosen Anrufung von
angeblich verletzten Normen, in weitschweifigen Darlegungen der Sach- und
Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers sowie in unzulässigen Anträgen (z.B.
auf Staatshaftung).

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist
sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten
Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m.
Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren stellt er nicht. Ein solches wäre ohnehin infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg