Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.144/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_144/2019

Urteil vom 5. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer,

Beschwerdegegner,

Kanton Bern, Regionalgericht Emmental-Oberaargau inkl. Zwangsmassnahmengericht,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (definitive Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 17. Juni 2019 (ZK 19 297, ZK 19 322).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 8. Mai 2019 erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau
dem Kanton Bern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, definitive
Rechtsöffnung für Fr. 2'300.-- und Fr. 2'840.--.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Bern (Verfahren ZK 19 297). Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 wies der
Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege im Verfahren ZK 19 297 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab
(Verfahren ZK 19 322). Zudem wies er das Gesuch um Reduktion des
Kostenvorschusses bzw. um dessen Stundung oder Aufteilung in Raten ab.

Gegen diese Verfügung (sowie gegen die Nachfristverfügung vom 25. Juni 2019;
dazu Verfahren 5D_145/2019) hat der Beschwerdeführer am 25. Juli 2019
(Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. 

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art.
113 ff. BGG). Es kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden (Art. 116 BGG) und es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Der Beschwerdeführer erläutert nicht, weshalb seine Beschwerde an das
Obergericht nicht aussichtslos sein soll. Sodann bezeichnet er den
Kostenvorschuss zwar als überrissen, doch legt er nicht dar, weshalb die
Abweisung seiner Reduktions-, Stundungs- und Ratenzahlungsgesuche gegen
verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Insbesondere setzt er sich nicht mit
der Erwägung des Obergerichts auseinander, dass die Höhe des Vorschusses den
Vorgaben der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) entspreche. Insgesamt
erschöpft sich die Beschwerde einmal mehr in der wahllosen Anrufung von
angeblich verletzten Normen, in weitschweifigen Darlegungen der Sach- und
Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers sowie in unzulässigen Anträgen (z.B.
auf Staatshaftung). Insbesondere ist die Frage des Gerichtsstands nicht
Gegenstand der angefochtenen Verfügung.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist
sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten
Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m.
Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren stellt er nicht. Ein solches wäre ohnehin infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg